
Ein früherer Harnstein beschäftigt jetzt die Obergerichte in Nordrhein-Westfalen. Das Land NRW hat Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen eingelegt. Damit landet der Fall eines Polizeibewerbers nun beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster. Im Kern geht es um die Frage, wie streng die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst bewertet werden darf.
Das Verwaltungsgericht Aachen hatte im Eilverfahren entschieden, dass das Bewerbungsverfahren für eine Einstellung im Jahr 2027 fortgesetzt werden muss. Ein einzelner Harnstein in der Vergangenheit reiche nach dieser Sicht nicht aus, um den Bewerber pauschal auszuschließen.
Wichtig für den Fall ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025. Danach darf einem aktuell dienstfähigen Polizeibewerber die gesundheitliche Eignung nicht schon wegen bloßer Risiken abgesprochen werden. Entscheidend sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig Dienstunfähigkeit oder über Jahre erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle drohen.
Genau daran orientierte sich das Verwaltungsgericht Aachen. Die Richter hielten die vom Landesamt der Polizei NRW angelegten Maßstäbe in diesem Fall für zu streng.
Brisant ist das Verfahren auch mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung in NRW. Das Oberverwaltungsgericht hatte 2023 in einem anderen Fall zur Harnsteinproblematik noch strenger argumentiert. Nun muss das Gericht klären, wie die neuere Linie des Bundesverwaltungsgerichts auf solche Fälle anzuwenden ist.
Damit könnte die Entscheidung auch für andere Polizeibewerbungen mit gesundheitlicher Vorgeschichte bedeutsam werden. Das Verfahren des Verwaltungsgerichts Aachen trägt das Aktenzeichen 1 L 160/26, das Beschwerdeverfahren in Münster läuft unter 6 B 305/26.
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