Warum die AfD weiter keinen Bundestagsvizepräsidenten stellt

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Die AfD ist im Deutschen Bundestag weiterhin nicht mit einem eigenen Vizepräsidenten im Präsidium vertreten. Damit setzt sich ein Konflikt fort, der das Parlament seit dem Einzug der AfD in den Bundestag im Jahr 2017 begleitet. Zwar sieht die Geschäftsordnung des Bundestages vor, dass jede Fraktion durch mindestens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten im Präsidium vertreten sein soll. Entscheidend ist aber: Die vorgeschlagenen Personen müssen vom Bundestag gewählt werden.

Die bislang jüngste amtlich dokumentierte Abstimmung im 21. Bundestag betraf den AfD-Abgeordneten Malte Kaufmann. Er erhielt am 16. Oktober 2025 in geheimer Wahl 153 Ja-Stimmen, 414 Nein-Stimmen und zwölf Enthaltungen. Für eine Wahl wären mindestens 316 Stimmen nötig gewesen. Kaufmann wurde damit nicht zum Stellvertreter der Bundestagspräsidentin gewählt.

Warum ein Vorschlagsrecht keine Wahlgarantie ist

Der Kern des Streits liegt in der Unterscheidung zwischen politischem Anspruch, parlamentarischer Praxis und rechtlichem Wahlverfahren. Fraktionen können Kandidaten für das Präsidium vorschlagen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass diese Kandidaten auch gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Abgeordneten, in der Regel geheim. Jeder Abgeordnete entscheidet frei, ob er einem Wahlvorschlag zustimmt, ihn ablehnt oder sich enthält.

Diese Konstruktion ist für das Selbstverständnis des Parlaments zentral. Das Präsidium leitet Sitzungen, wahrt die Ordnung und repräsentiert den Bundestag nach innen und außen. Deshalb gilt die Wahl seiner Mitglieder nicht als bloße Formalie. Die Mehrheit des Bundestages muss den vorgeschlagenen Personen das Vertrauen aussprechen.

Karlsruhe bestätigte die Wahlfreiheit des Bundestages

Die AfD-Fraktion hat den Streit bereits vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Karlsruhe entschied 2022, dass die AfD keinen unmittelbaren Anspruch darauf hat, mit einem eigenen Mitglied im Bundestagspräsidium vertreten zu sein. Nach der Entscheidung schützt die Geschäftsordnung zwar das Vorschlagsrecht der Fraktionen. Sie ersetzt aber nicht die Wahl durch das Parlament.

Damit bleibt der Bundestag rechtlich an ein Wahlverfahren gebunden. Die Abgeordneten dürfen einen Kandidaten ablehnen, auch wenn dessen Fraktion nach der Geschäftsordnung grundsätzlich im Präsidium vertreten sein soll. Das Gericht bestätigte damit die parlamentarische Wahlfreiheit, auch wenn das Ergebnis politisch umstritten bleibt.

Seit 2017 scheitern AfD-Kandidaten immer wieder

Die AfD ist seit 2017 im Bundestag vertreten. Seitdem hat sie wiederholt Kandidaten für das Amt eines Bundestagsvizepräsidenten vorgeschlagen. Gewählt wurde bislang keiner. Auch in der laufenden Wahlperiode verfehlten AfD-Kandidaten die erforderliche Mehrheit.

Bereits am 25. März 2025 scheiterte Gerold Otten bei der Wahl der Stellvertreter der Bundestagspräsidentin. Am 26. Juni 2025 erhielt Michael Kaufmann 156 Ja-Stimmen, 416 Nein-Stimmen und 14 Enthaltungen. Im Oktober 2025 folgte die Ablehnung von Malte Kaufmann.

Politisch brisant, rechtlich aber geklärt

Politisch bleibt der Vorgang brisant, weil die AfD aus ihrer Fraktionsstärke einen Anspruch auf Repräsentation im Präsidium ableitet. Andere Fraktionen verweisen dagegen auf das Wahlverfahren und auf die freie Entscheidung der Abgeordneten. Belastbar ist daher vor allem diese Einordnung: Die AfD darf Kandidaten vorschlagen, der Bundestag muss diese Kandidaten aber nicht wählen.

Das ergibt eine ungewöhnliche, aber rechtlich bestätigte Lage. Eine Fraktion bleibt trotz ihres formalen Vorschlagsrechts ohne Sitz im Präsidium, weil ihre Kandidaten keine Mehrheit finden. Solange kein AfD-Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreicht, bleibt das Bundestagspräsidium ohne Vertreter der AfD.

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