
Mehrere Klauseln aus den Reisebedingungen von AIDA Cruises dürfen in der vom Oberlandesgericht Rostock geprüften Form nicht mehr verwendet werden. Das Gericht entschied über Regelungen zu Kosten bei einer Quarantäne, zum entschädigungslosen Verweis von Gästen vom Schiff und zur Teilstornierung einer Kabine. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil vom 22. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 2 UKl 2/25.
Das Verfahren betrifft damit Punkte, die für Kreuzfahrtgäste erhebliche finanzielle Folgen haben können. Bei den AIDA Reisebedingungen ging es unter anderem darum, wer zusätzliche Kosten während einer Quarantäne tragen muss und unter welchen Voraussetzungen AIDA bei der Stornierung nur eines Reisenden einen großen Teil des anteiligen Reisepreises verlangen darf.
Eine der beanstandeten Regelungen sah vor, dass Mehrkosten, etwa für zusätzliche Verpflegung an Bord, von einem Gast selbst zu tragen oder zu ersetzen seien, wenn die zugrunde liegende Quarantäne nicht von AIDA Cruises zu vertreten war.
Diese Klausel hielt das OLG Rostock für unwirksam. Ein wesentlicher Grund war, dass sie unterschiedliche Situationen nicht ausreichend voneinander trennte. Das Gericht unterschied ausdrücklich zwischen einer Quarantäne, die aufgrund des individuellen Gesundheitszustands eines Reisenden angeordnet wird, und einer allgemeinen Quarantänesituation, die Reisende unabhängig von einer eigenen Erkrankung betrifft.
Bei einer individuell durch den Gesundheitszustand eines Passagiers ausgelösten Quarantäne gelten andere reiserechtliche Maßstäbe als bei einer allgemeinen Beeinträchtigung der Reise. Die AIDA Klausel erfasste jedoch beide Konstellationen und verlagerte mögliche Mehrkosten sehr weitgehend auf den Gast.
Zudem war nach Auffassung des Gerichts nicht klar genug begrenzt, welche Kosten überhaupt gemeint waren. Unter den Begriff der Mehrkosten konnten neben Verpflegung etwa zusätzliche Unterbringung, eine spätere Rückreise, medizinische Versorgung oder weitere Aufwendungen fallen. Für Kunden sei damit die mögliche finanzielle Belastung bei Vertragsschluss nicht ausreichend vorhersehbar gewesen.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass ein Kreuzfahrtveranstalter unter allen Umständen sämtliche Kosten jeder Quarantäne übernehmen muss. Entscheidend bleiben der konkrete Grund der Maßnahme und die gesetzlichen Regelungen des Pauschalreiserechts.
Ein zweiter Streitpunkt betraf die Befugnisse des Kapitäns. In den geprüften Reisebedingungen hieß es, der Kapitän könne einen Gast in seiner Funktion als Verantwortlicher für Schiff, Sicherheit und Bordordnung entschädigungslos von Bord weisen.
AIDA hatte den Unterlassungsanspruch in diesem Punkt während des Gerichtsverfahrens anerkannt. Nach den Feststellungen des OLG teilte das Unternehmen mit, die betreffende Klausel bereits seit dem 15. Juli 2025 nicht mehr zu verwenden. Das Gericht entschied deshalb über diesen Punkt auf Grundlage des Anerkenntnisses.
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Kapitän aus Sicherheitsgründen oder wegen erheblicher Verstöße Maßnahmen gegen einen Passagier ergreifen kann. Die Entscheidung betrifft vielmehr die pauschale vertragliche Festlegung, dass ein Gast in einem solchen Fall ohne Weiteres auch sämtliche Entschädigungsansprüche verliert.
Die aktuelle öffentlich zugängliche Bordordnung von AIDA sieht weiterhin vor, dass Verstöße gegen die Bordordnung oder Anordnungen des Kapitäns je nach Einzelfall und Schwere bis zu einem Bordverweis führen können. Eine solche auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung ist von der beanstandeten pauschalen Entschädigungsklausel zu unterscheiden.
Besonders differenziert fiel die Entscheidung bei der Teilstornierung aus. In den geprüften Bedingungen war vorgesehen, dass bei der Stornierung eines einzelnen Reiseteilnehmers aus einer Kabine grundsätzlich 80 Prozent des auf diese Person entfallenden anteiligen Reisepreises verlangt werden konnten, mindestens jedoch 50 Euro.
Das OLG erklärte die 80-Prozent-Regel jedoch nicht schlechthin für unwirksam. Problematisch war ihr Zusammenspiel mit einer weiteren Bestimmung für Drei- und Vierbettkabinen. Danach konnte AIDA die verbleibenden Reisenden in eine andere, ihrer Personenzahl entsprechende Kabine umbuchen.
Dadurch konnte die ursprünglich gebuchte größere Kabine unter Umständen wieder für andere Gäste verfügbar werden. Gleichzeitig hätte AIDA nach der beanstandeten Konstruktion weiterhin 80 Prozent des anteiligen Reisepreises des stornierten Passagiers verlangen können, unabhängig davon, wie früh die Stornierung erfolgte.
Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung. Gerade bei einer frühzeitigen Teilstornierung könne eine frei werdende Kabine möglicherweise erneut verkauft werden. Dieser wirtschaftliche Vorteil müsse bei der Ausgestaltung einer pauschalen Entschädigung berücksichtigt werden.
Für Doppelbelegungen stellte das Gericht dagegen fest, dass eine Kabine nach dem Ausscheiden eines Reisenden regelmäßig nicht einfach mit einer fremden Person aufgefüllt werden könne. Deshalb hielt es eine fehlende zeitliche Staffelung der Entschädigung in dieser Konstellation nicht bereits für sich genommen für unzulässig.
Das Urteil setzt AIDA vor allem Grenzen bei pauschalen Regelungen, die finanzielle Risiken unabhängig vom konkreten Einzelfall auf Reisende übertragen. Gäste können aus der Entscheidung jedoch nicht ableiten, dass Quarantänekosten generell immer von AIDA bezahlt werden müssen, ein Bordverweis grundsätzlich ausgeschlossen wäre oder jede Forderung von 80 Prozent bei einer Teilstornierung unwirksam ist.
Entscheidend ist jeweils die konkrete Vertragsgestaltung. Beim Bordverweis darf eine allgemeine Klausel nicht automatisch dazu führen, dass ein Reisender unabhängig von den Umständen sämtliche finanziellen Ansprüche verliert. Bei Quarantänefällen muss berücksichtigt werden, warum die Quarantäne angeordnet wurde und welche gesetzlichen Pflichten den Reiseveranstalter treffen. Bei Teilstornierungen ist insbesondere relevant, ob eine Kabine anschließend erneut genutzt oder verkauft werden kann.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte AIDA bereits im April 2025 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. AIDA lehnte dies zunächst ab und kündigte nach den Feststellungen des Gerichts eine Überprüfung der Klauseln an. Im späteren Verfahren erkannte das Unternehmen den Anspruch bezüglich des entschädigungslosen Bordverweises an, verteidigte aber die übrigen beanstandeten Regelungen.
Das OLG verurteilte AIDA zur Unterlassung der im Urteil bezeichneten Klauseln beziehungsweise Klauselkombinationen und legte dem Unternehmen die Kosten des Verfahrens auf. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts erforderlich sei.
Für Kreuzfahrtgäste ist das Urteil deshalb vor allem eine Klarstellung: Auch besondere Situationen auf See erlauben es einem Reiseveranstalter nicht, gesetzlich vorgesehene Rechte durch weit gefasste Allgemeine Geschäftsbedingungen pauschal einzuschränken.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu