VW akzeptiert Millionenbußgeld und widerspricht der BaFin

Aktienhandel: Kurstafel mit Kursverläufen an der Börse
Quelle: Pixabay, sergeitokmakov

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Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen Volkswagen eine Geldbuße von 1,2 Millionen Euro verhängt. Hintergrund ist eine Unternehmensprognose aus dem Jahr 2023, die nach Auffassung der Behörde nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Der Wolfsburger Automobilkonzern akzeptiert die Sanktion, hält jedoch an seiner Einschätzung fest, sämtliche gesetzlichen Veröffentlichungspflichten erfüllt zu haben. Das BaFin-Bußgeld gegen Volkswagen betrifft damit einen grundlegenden Streit über den richtigen Umgang mit kursrelevanten Unternehmensinformationen.

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Volkswagen veröffentlichte Prognose für 2023 als Pressemitteilung

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht der 3. März 2023. Volkswagen hatte damals seine Geschäftszahlen für das zurückliegende Jahr vorgestellt und zugleich einen optimistischen Ausblick auf das laufende Geschäftsjahr gegeben. Der Konzern erwartete steigende Auslieferungen, höhere Umsätze und eine weiterhin solide operative Ertragslage.

Konkret stellte Volkswagen für 2023 rund 9,5 Millionen ausgelieferte Fahrzeuge in Aussicht. Die Umsatzerlöse sollten gegenüber dem Vorjahr um zehn bis 15 Prozent steigen. Für die operative Umsatzrendite prognostizierte das Unternehmen eine Spanne zwischen 7,5 und 8,5 Prozent.

Nach Einschätzung der BaFin lag diese Prognose deutlich über den damaligen Markterwartungen. Die darin erkennbare Geschäftsentwicklung sei deshalb eine Insiderinformation gewesen, die Volkswagen auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg hätte veröffentlichen müssen. Tatsächlich erschienen die Angaben in einer regulären Pressemitteilung des Konzerns.

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VW-Aktie stieg nach Bekanntgabe um mehr als zehn Prozent

Welche Bedeutung die damaligen Geschäftsaussichten für den Kapitalmarkt hatten, zeigte sich unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung. Die im Deutschen Aktienindex DAX notierte Volkswagen-Aktie legte am 3. März 2023 während des laufenden Börsenhandels um mehr als zehn Prozent zu.

Der deutliche Kursanstieg verdeutlicht, wie stark eine neue Unternehmensprognose die Bewertung eines börsennotierten Konzerns beeinflussen kann. Gerade bei großen Unternehmen können schon Veränderungen der erwarteten Umsatzentwicklung oder Profitabilität erhebliche Auswirkungen auf Anlageentscheidungen haben.

Für die BaFin ist deshalb nicht allein entscheidend, ob eine Information öffentlich zugänglich gemacht wird. Auch die Form der Veröffentlichung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine gewöhnliche Pressemitteilung ersetzt eine vorgeschriebene Ad-hoc-Mitteilung nicht automatisch.

Die Entscheidung der Finanzaufsicht betrifft die Veröffentlichungspflichten des Unternehmens. Ein Nachweis, dass im Zusammenhang mit der damaligen Prognose tatsächlich verbotene Insidergeschäfte stattgefunden hätten, ist damit nicht verbunden.

Volkswagen akzeptiert Strafe, bestreitet aber Pflichtverletzung

Die BaFin setzte das Bußgeld bereits am 1. Oktober 2026 fest. Öffentlich bekannt wurde die Entscheidung am Freitag, 9. Oktober. Damit liegen zwischen der beanstandeten Veröffentlichung und der Sanktion mehr als dreieinhalb Jahre.

Volkswagen hat die Geldbuße inzwischen akzeptiert. Nach Angaben eines Konzernsprechers beruht der Bescheid auf einer Verständigung zwischen dem Unternehmen und der BaFin, mit der das Verfahren beendet werden soll.

Gleichzeitig widerspricht der Autobauer der rechtlichen Bewertung durch die Finanzaufsicht. Volkswagen vertritt weiterhin die Auffassung, seinen Veröffentlichungspflichten nachgekommen zu sein. Aus Sicht des Unternehmens waren die Marktteilnehmer durch die damalige Pressemitteilung ausreichend informiert worden.

Die Akzeptanz der Geldbuße bedeutet somit nicht, dass Volkswagen die Rechtsauffassung der Behörde übernimmt. Während die BaFin eine Verletzung der europäischen Veröffentlichungsvorschriften festgestellt hat, hält der Konzern seine ursprüngliche Vorgehensweise weiterhin für regelkonform.

Ad-hoc-Publizitätspflicht soll Anleger schützen

Die rechtliche Grundlage bildet die europäische Marktmissbrauchsverordnung, die unter anderem die Veröffentlichung sogenannter Insiderinformationen regelt. Nach Artikel 17 müssen börsennotierte Unternehmen kursrelevante Informationen, die sie unmittelbar betreffen, grundsätzlich unverzüglich öffentlich bekannt machen.

Als Insiderinformationen gelten präzise, noch nicht öffentlich bekannte Angaben, die geeignet sind, bei ihrer Veröffentlichung den Kurs von Wertpapieren erheblich zu beeinflussen. Dazu können beispielsweise unerwartete Geschäftszahlen, wesentliche Veränderungen der Unternehmensentwicklung oder bedeutende Entscheidungen über die wirtschaftliche Zukunft eines Konzerns gehören.

Die Regeln sollen gewährleisten, dass Anleger möglichst gleichzeitig Zugang zu wesentlichen Informationen erhalten. Zugleich sollen sie verhindern, dass einzelne Marktteilnehmer einen ungerechtfertigten Vorteil durch einen Wissensvorsprung erlangen.

Die Vorschriften gelten nicht ausschließlich für deutsche Konzerne. Sie sind Teil des europäischen Kapitalmarktrechts und schaffen einheitliche Anforderungen für betroffene Unternehmen innerhalb der Europäischen Union.

BaFin kann bei Verstößen hohe Geldbußen verhängen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht in Deutschland unter anderem die Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungspflichten. Stellt sie einen entsprechenden Verstoß fest, kann sie eine Geldbuße festsetzen.

Bei Verletzungen der Ad-hoc-Publizitätspflicht sind nach Angaben der BaFin Sanktionen von bis zu 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes möglich. Welche Höhe im Einzelfall zulässig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Mit 1,2 Millionen Euro liegt das gegen Volkswagen festgesetzte Bußgeld unter dem genannten festen Höchstbetrag. Die Sanktion richtet sich gegen die Volkswagen AG und nicht gegen einzelne Aktionäre oder Beschäftigte.

Die BaFin beanstandet im konkreten Fall ausdrücklich die Art der Veröffentlichung. Es geht nicht darum, dass Volkswagen überhaupt keine Prognose abgegeben hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Behörde die Informationen für so wesentlich hält, dass eine gesonderte Ad-hoc-Mitteilung erforderlich gewesen wäre.

Entscheidung hat Bedeutung über Volkswagen hinaus

Der Fall betrifft einen zentralen Bereich der Kommunikation börsennotierter Unternehmen. Finanzprognosen, Geschäftsergebnisse und wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Aussichten gehören zu den Informationen, die Anleger bei der Bewertung von Aktien berücksichtigen.

Auch die Erwartungen von Analysten können eine Rolle spielen. Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat ausdrücklich klargestellt, dass Unternehmen bei der Beurteilung möglicher Insiderinformationen auch die Erwartungen des Kapitalmarktes berücksichtigen müssen. Eine erhebliche Abweichung kann damit besondere Veröffentlichungspflichten auslösen.

Für Aktionäre von Volkswagen ergibt sich aus dem Bußgeld allerdings nicht automatisch ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Die aufsichtsrechtliche Sanktion und mögliche zivilrechtliche Ansprüche sind voneinander zu unterscheiden. Ein konkreter individueller Schaden wird durch die Entscheidung allein nicht festgestellt.

Für Volkswagen ist der Vorgang mit der akzeptierten Geldbuße finanziell beziffert. Die unterschiedliche rechtliche Bewertung bleibt jedoch bestehen. Der Konzern betrachtet seine damalige Pressemitteilung weiterhin als ausreichend, während die BaFin darin einen Verstoß gegen die europäische Marktmissbrauchsverordnung sieht.

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu