
Der Black Friday 2026 findet am Freitag, 27. November, statt. Doch zahlreiche Händler in Deutschland haben ihre Rabattaktionen bereits Anfang November gestartet. Für den Einzelhandel beginnt damit eine wichtige Phase des Weihnachtsgeschäfts. Während der Handelsverband Deutschland mit steigenden Umsätzen zum Jahresende rechnet, zeigen aktuelle Preisanalysen, dass die tatsächlichen Ersparnisse bei vielen Angeboten deutlich geringer ausfallen als die beworbenen Nachlässe. Für die Rabattwerbung gelten zudem gesetzliche Vorgaben, die Verbraucher vor irreführenden Preisvergleichen schützen sollen.
Der Black Friday stammt ursprünglich aus den USA und wird traditionell am Freitag nach Thanksgiving veranstaltet. Da der amerikanische Feiertag 2026 auf Donnerstag, 26. November, fällt, findet der Black Friday in diesem Jahr am 27. November statt.
Die klassische Black Week 2026 beginnt am Montag, 23. November, und endet am Sonntag, 29. November. Daran schließt sich am 30. November der Cyber Monday 2026 an. Dieser war ursprünglich besonders auf den Onlinehandel ausgerichtet, inzwischen beteiligen sich allerdings auch zahlreiche stationäre Händler an den verschiedenen Aktionstagen.
Die Bezeichnung Black Week ist rechtlich nicht an einen einheitlichen Zeitraum gebunden. Händler können ihre Aktionswochen früher beginnen oder verlängern. So bewirbt beispielsweise MediaMarkt bereits seit dem 3. November entsprechende Angebote. Die dortige Kampagne soll bis zum 30. November laufen, wobei einzelne Angebote kürzere Gültigkeitszeiträume haben können.
Für das Weihnachtsgeschäft 2026 erwartet der Handelsverband Deutschland trotz der angespannten Konsumstimmung steigende Einnahmen. Nach seiner am 3. November veröffentlichten Prognose dürfte der Einzelhandel im November und Dezember zusammen 129,2 Milliarden Euro umsetzen. Gegenüber dem Vorjahr entspräche dies einem nominalen Wachstum von zwei Prozent.
Besonders der Onlinehandel soll zulegen. Der HDE prognostiziert für die letzten beiden Monate des Jahres einen Onlineumsatz von 23,1 Milliarden Euro und damit einen nominalen Anstieg um 4,1 Prozent. Die erwarteten Einnahmen betreffen allerdings das gesamte Weihnachtsgeschäft und nicht ausschließlich die Rabattaktionen rund um den Black Friday.
Die Verbraucher wollen nach einer vom Verband beauftragten Befragung durchschnittlich 262 Euro für Weihnachtsgeschenke ausgeben. Im Vorjahr waren es 263 Euro. Die Untersuchung des Handelsblatt Research Institutes umfasste mehr als 2.000 Personen.
Eine separate HDE-Umsatzprognose für Black Friday und Cyber Monday 2026 lag Anfang November noch nicht vor. Im vergangenen Jahr hatte der Handelsverband für die beiden Aktionstage Einnahmen von 5,8 Milliarden Euro erwartet. Das entsprach einem prognostizierten Rückgang um knapp zwei Prozent gegenüber 2024. Die damalige Schätzung wurde am 17. November 2025 veröffentlicht.
Eine aktuelle Untersuchung der Preisvergleichsplattform Idealo deutet auf eine hohe Kaufbereitschaft hin. Demnach planen 73 Prozent der Befragten, den Black Friday 2026 für Einkäufe zu nutzen. Im vergangenen Jahr waren es 65 Prozent.
Auch das vorgesehene Budget ist gestiegen. Die Befragten nannten ein durchschnittliches maximales Einkaufsbudget von 328 Euro, nach 296 Euro im Vorjahr. Dabei handelt es sich um geplante Ausgaben und nicht um tatsächlich erzielte Handelsumsätze.
Für die Untersuchung befragte das Marktforschungsunternehmen Kantar im September 2026 im Auftrag von Idealo insgesamt 2.014 Personen. Die Ergebnisse sind nach Unternehmensangaben repräsentativ für Verbraucher in Deutschland zwischen 18 und 64 Jahren.
Wie groß die Black Friday Rabatte tatsächlich ausfallen, zeigt eine am 27. Oktober 2026 veröffentlichte Preisstudie von Idealo. Die Plattform analysierte dafür die Preisentwicklung von 10.000 Produkten rund um den Black Friday 2025. Grundlage waren Angebote von etwa 3.500 Onlineshops.
Demnach waren 79 Prozent der untersuchten Produkte am Black Friday günstiger als im Oktober. Die durchschnittliche Ersparnis lag bei acht Prozent. Bei 13 Prozent der Artikel lag sie bei mindestens 20 Prozent.
Die Unterschiede zwischen den Produktgruppen waren erheblich. Staubsauger kosteten durchschnittlich 18 Prozent weniger als im Vergleichsmonat, Fernseher 15 Prozent und Sneaker 16 Prozent. Bei Smartphones lag der Preisvorteil durchschnittlich bei fünf Prozent, bei Spielekonsolen lediglich vier Prozent.
Die Untersuchung ergab außerdem, dass 52 Prozent der ausgewerteten Produkte an einem anderen Tag im November vor dem Black Friday günstiger gewesen waren als am eigentlichen Aktionstag. Die Ergebnisse beziehen sich auf die beobachteten Angebote des Jahres 2025 und erlauben keine sichere Vorhersage einzelner Preise für 2026.
Für Händler gelten klare Anforderungen an die Werbung mit Preisermäßigungen. Grundlage ist Paragraf 11 der Preisangabenverordnung. Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Ermäßigung verlangt hat.
Die 30-Tage-Regel soll verhindern, dass kurzfristig erhöhte Preise als Grundlage für besonders hohe Rabatte verwendet werden. Sie gilt für entsprechende Preisermäßigungen im stationären Einzelhandel ebenso wie im Onlinehandel.
Eine wichtige Entscheidung dazu traf der Europäische Gerichtshof im September 2024. Demnach müssen beworbene prozentuale Preisnachlässe auf der Grundlage des niedrigsten Preises der vorausgegangenen 30 Tage berechnet werden. Es reicht nicht aus, diesen Wert lediglich zusätzlich zu einer anders berechneten Ersparnis anzugeben.
Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Anforderungen im Oktober 2025. Danach muss der maßgebliche Referenzpreis für Verbraucher eindeutig erkennbar und verständlich dargestellt werden. Eine unauffällige Platzierung, die den Zusammenhang mit dem beworbenen Rabatt verschleiert, genügt nicht.
Besonders bei hohen Prozentangaben ist entscheidend, welcher Vergleichspreis verwendet wird. Manche Händler stellen ihren aktuellen Verkaufspreis einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gegenüber. Diese sogenannte UVP ist jedoch nicht zwangsläufig der Preis, zu dem das Produkt zuvor tatsächlich verkauft wurde.
Ein solcher Preisvergleich ist rechtlich von der Bekanntgabe einer eigenen Preisermäßigung zu unterscheiden. Wird eine tatsächliche Reduzierung des Händlerpreises beworben, gelten grundsätzlich die Anforderungen der Preisangabenverordnung. Eine klar gekennzeichnete Gegenüberstellung mit der Herstellerempfehlung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ausnahmen von der zusätzlichen Preisangabenpflicht bestehen unter anderem bei individuellen Preisnachlässen. Auch bei schnell verderblicher Ware, deren Preis wegen drohenden Verderbs reduziert wird, sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Unabhängig von den Sonderangeboten gelten beim Einkauf die üblichen Verbraucherrechte. Wer Waren in einem Onlineshop bestellt, kann den Kaufvertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei bestimmten individuell angefertigten oder schnell verderblichen Produkten.
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen zudem für entsprechende online geschlossene Verträge eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Website bereitstellen. Das erleichtert die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts.
Im stationären Handel besteht dagegen grundsätzlich kein gesetzliches Rückgaberecht, wenn ein mangelfreier Artikel lediglich nicht gefällt. In solchen Fällen hängt die Rücknahme von einer freiwilligen Regelung des Händlers ab. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bei mangelhaften Waren bleiben davon unberührt.
Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb, vor einer Bestellung nicht nur den angegebenen Rabatt, sondern auch den tatsächlichen Verkaufspreis verschiedener Anbieter, mögliche Versandkosten und die Rückgabebedingungen zu vergleichen. Gerade während der mehrwöchigen Rabattaktionen kann der günstigste Preis deutlich vor oder nach dem eigentlichen Black Friday erreicht werden.
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