
Booking Holdings ist mit seinem Versuch gescheitert, das Verbot der geplanten Übernahme der schwedischen Etraveli Group vor dem Gericht der Europäischen Union zu kippen. Das EuG wies die Klage des US-Reisekonzerns ab und bestätigte damit die Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2023. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Zusammenschluss die bereits beherrschende Stellung von Booking auf dem europäischen Markt für Online-Hotelvermittlung weiter gefestigt.
Das Urteil zur Booking Etraveli Übernahme hat zugleich eine Reaktion der europäischen Hotellerie ausgelöst. Der Hotelverband Deutschland, IHA, sieht darin zusätzlichen Rückenwind für eine laufende Schadenersatzklage von mehr als 10.000 europäischen Hotels gegen Booking.com. Beide Verfahren betreffen allerdings unterschiedliche Rechtsfragen. Das EuG hat weder über die Preisgestaltung von Booking.com noch über konkrete Schadenersatzforderungen der Hotels entschieden.
Booking wollte die alleinige Kontrolle über Etraveli übernehmen. Das schwedische Unternehmen ist auf die Vermittlung von Flugreisen spezialisiert und betreibt unter anderem die Marken Gotogate und Mytrip. Die EU-Kommission untersagte den Zusammenschluss im September 2023. Sie argumentierte, Booking könne durch den Zukauf sein Flugangebot ausbauen und darüber zusätzliche Kunden für sein bereits starkes Hotelgeschäft gewinnen.
Booking griff die Entscheidung vor dem EuG an. Das Unternehmen machte unter anderem geltend, die Kommission habe ihre Leitlinien für sogenannte nichthorizontale Zusammenschlüsse nicht korrekt angewandt, ein fehlerhaftes Vergleichsszenario zugrunde gelegt und eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Gericht folgte diesen Einwänden nicht. Die Fusionsleitlinien hinderten die Kommission nicht daran, neue Wettbewerbsprobleme zu berücksichtigen, die insbesondere auf digitalen Märkten entstehen könnten. Im Mittelpunkt steht dabei die Möglichkeit, eine starke Position in einem Geschäftsbereich zu nutzen, um die eigene Stellung auf einem anderen Markt weiter auszubauen.
Das Urteil fällt differenzierter aus als eine bloße Bestätigung sämtlicher Berechnungen der EU-Kommission. Das EuG stellte auch Fehler in Berechnungen zum erwarteten zusätzlichen Marktanteil von Booking fest. Der unmittelbare Zuwachs im Bereich der Hotelportale könnte demnach lediglich bei wenigen Zehntelprozentpunkten liegen.
Nach Ansicht des Gerichts war ein großer quantitativer Sprung aber nicht erforderlich, um wettbewerbsrechtliche Bedenken zu begründen. Der Markt sei von starken Netzwerkeffekten und einem deutlichen Abstand zwischen Booking und seinen wichtigsten Konkurrenten geprägt. Deshalb könne selbst ein relativ kleiner zusätzlicher Marktanteil die bestehende Marktstellung weiter festigen.
Von besonderer Bedeutung war für die Richter der Zugang zu Flugkunden. Flüge gehörten zu den wenigen wichtigen Kanälen zur Gewinnung potenzieller Hotelkunden, die Booking bislang nicht beherrsche. Durch die Übernahme hätte der Konzern Flugbuchungen und Hotelvermittlung enger miteinander verbinden und ein umfassenderes Reiseangebot schaffen können. Ein solches System wäre für andere Online-Reisebüros nach Einschätzung des Gerichts nur schwer nachzubilden gewesen.
Auch die von Booking vorgetragenen Effizienzvorteile reichten nach Auffassung des EuG nicht aus, um die erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb auszugleichen.
Der Hotelverband Deutschland verbindet mit dem Urteil eine weitere Auseinandersetzung mit Booking.com. IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe erklärte nach der Entscheidung, das Gericht habe die marktbeherrschende Stellung von Booking.com auf dem Hotelportalmarkt bestätigt. Der Verband sieht darin zusätzlichen Rückenwind für die Schadenersatzklage europäischer Hotels.
Diese Einschätzung ist eine Position des Verbands und keine Aussage des EuG über Erfolgsaussichten der Sammelklage. Das Verfahren vor dem EU-Gericht betraf ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der EU-Kommission zur geplanten Übernahme von Etraveli.
Die europaweite Klage wird von der niederländischen Stichting Hotel Claims Alliance geführt und von HOTREC sowie mehr als 30 nationalen Hotelverbänden unterstützt. Ende Juli lag die Zahl der offiziell in das Verfahren einbezogenen Hotels nach Angaben der Organisation bei 10.783. Der IHA spricht inzwischen auf seiner Internetseite von rund 11.000 teilnehmenden Betrieben.
Die Hotels verlangen Schadenersatz im Zusammenhang mit früher von Booking.com verwendeten Preisparitätsklauseln. Dabei geht es um Regelungen, die Hotels in unterschiedlichem Umfang daran hinderten, Zimmer außerhalb von Booking.com günstiger anzubieten.
Für diesen Streit ist ein anderes Urteil auf europäischer Ebene wesentlich unmittelbarer. Der Europäische Gerichtshof beschäftigte sich im September 2024 mit den Preisparitätsklauseln von Booking.com. Er entschied, dass solche Klauseln grundsätzlich nicht als notwendige Nebenabreden zum Betrieb einer Online-Hotelplattform eingestuft werden können.
Das bedeutet nicht automatisch, dass jedem Hotel ein bestimmter Schadenersatzbetrag zusteht. Ob und in welcher Höhe einzelne Betriebe einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben, ist Gegenstand der jeweiligen Gerichtsverfahren. Die jetzt bestätigte marktbeherrschende Stellung von Booking im Hotelportalmarkt kann für die Argumentation der Kläger Bedeutung haben, ersetzt aber nicht die Prüfung der Voraussetzungen für konkrete Schadenersatzansprüche.
Die europäische Sammelklage wird vor dem Bezirksgericht Amsterdam geführt. Die Hotel Claims Alliance hatte das Verfahren im Januar 2026 zunächst für 3.087 Hotels eingeleitet und später um 7.696 weitere Betriebe erweitert. Eine weitere Ausweitung ist nach Angaben der Organisation für Herbst vorgesehen.
Das letzte Wort über das Übernahmeverbot muss noch nicht gesprochen sein. Booking zeigte sich nach dem Urteil enttäuscht und erklärte, die Entscheidung zu prüfen sowie ein mögliches Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof in Betracht zu ziehen. Der Konzern hält die Beurteilung der Kommission weiterhin sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für falsch.
Gegen Urteile des Gerichts der Europäischen Union kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt werden. Dieses ist auf Rechtsfragen beschränkt. Bis zu einer möglichen anderslautenden Entscheidung bleibt das von der EU-Kommission verhängte Verbot der Übernahme bestehen.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu