
Unionsfraktionschef Thorsten Frei hat nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt erstmals ausdrücklich den Bundeszwang als mögliches Instrument gegen eine Landesregierung genannt, die ihre verfassungsrechtlichen Pflichten verletzt. Der CDU-Politiker machte zugleich deutlich, dass es sich um ein äußerstes Mittel handelt. Ein Bundeszwang nach Artikel 37 des Grundgesetzes käme demnach nicht wegen der politischen Ausrichtung einer Regierung infrage, sondern erst dann, wenn ein Bundesland konkrete Pflichten aus dem Grundgesetz oder aus Bundesgesetzen nicht erfüllt.
Die Debatte hat damit eine neue Stufe erreicht. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hatte ebenfalls auf Artikel 37 verwiesen und mögliche Rechtsverstöße einer Landesregierung als hypothetischen Anwendungsfall beschrieben. Eine konkrete Anwendung des Bundeszwangs steht derzeit jedoch nicht zur Entscheidung. Seit Gründung der Bundesrepublik wurde Artikel 37 noch nie eingesetzt.
Frei sagte dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, Deutschland verfüge als wehrhafte Demokratie über Instrumente zum Schutz von Rechtsstaat und freiheitlich demokratischer Grundordnung. Den Bundeszwang bezeichnete er als Ultima Ratio. Sollte eine entsprechende Lage tatsächlich eintreten, müsse der Staat die im Grundgesetz vorgesehenen Möglichkeiten nutzen können.
Hintergrund ist die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt vom 6. September. Nach dem bislang vorläufigen amtlichen Ergebnis erhielt die AfD 43,8 Prozent der Zweitstimmen und wurde mit deutlichem Abstand stärkste Kraft. Für eine absolute Mehrheit reichte das Ergebnis nicht. Die weitere Regierungsbildung ist deshalb offen. Das endgültige Wahlergebnis soll der Landeswahlausschuss erst am 22. September feststellen.
Der Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt stuft den AfD-Landesverband bereits seit 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Diese Einstufung oder der Wahlerfolg allein erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 37 jedoch nicht. Die Vorschrift knüpft an das Verhalten eines Bundeslandes und seiner staatlichen Organe an, nicht an die politische Bewertung einer Partei.
Das Grundgesetz setzt für einen Bundeszwang eine klare Schwelle. Ein Land muss eine Pflicht nicht erfüllen, die ihm durch das Grundgesetz oder durch ein anderes Bundesgesetz auferlegt ist. Erst dann kann die Bundesregierung tätig werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist zwingend erforderlich.
Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom Januar 2026 beschreibt die Voraussetzungen noch enger. Danach reicht die bloße Gefahr, dass ein Land eine Bundespflicht künftig verletzen könnte, nicht aus. Die Pflichtverletzung muss sich bereits in einem gewissen Maß verfestigt haben. Denkbar wären etwa Fälle, in denen eine Landesregierung die Ausführung von Bundesgesetzen systematisch unterbindet oder Behörden anweist, geltendes Bundesrecht nicht anzuwenden.
Bundesjustizministerin Hubig nannte dafür hypothetische Beispiele. Sie verwies auf den Fall, dass Landesbehörden angewiesen würden, Einbürgerungsanträge generell nicht mehr zu bearbeiten oder gesetzlich vorgesehene Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Paare nicht zuzulassen. In einer solchen Situation könnten sich Fragen nach bundesrechtlichen Gegenmaßnahmen stellen.
Damit ist Artikel 37 kein Instrument, mit dem der Bund eine unliebsame Landespolitik korrigieren könnte. Unterschiedliche politische Ziele, eine besonders harte Auslegung bestehender Spielräume oder Konflikte zwischen Bund und Land reichen dafür grundsätzlich nicht. Entscheidend ist eine rechtlich feststellbare Verletzung von Bundespflichten.
Welche Maßnahmen ein Bundeszwang konkret erlauben würde, legt das Grundgesetz nicht im Einzelnen fest. Es spricht lediglich von den notwendigen Maßnahmen. Die Bundesregierung erhält außerdem ein Weisungsrecht gegenüber den Ländern und ihren Behörden, soweit dies zur Durchführung des Bundeszwangs erforderlich ist.
Die Wissenschaftlichen Dienste nennen auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Fachliteratur unter anderem finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen, Untersagungsverfügungen und die Möglichkeit, eine unterlassene Handlung durch Bundesorgane oder andere Stellen vornehmen zu lassen. Im äußersten Fall wird auch eine vorübergehende treuhänderische Übernahme von Aufgaben der Landesexekutive oder der Legislative diskutiert.
Gleichzeitig bestehen klare Grenzen. Strafende Maßnahmen sind nicht zulässig. Ebenso ausgeschlossen wären irreversible Schritte wie die Auflösung eines Bundeslandes oder seiner Verfassungsorgane und die Amtsenthebung von Landesministern auf Grundlage von Artikel 37. Auch in die richterliche Unabhängigkeit darf der Bund nicht eingreifen. Ein Einsatz der Bundeswehr lässt sich ebenfalls nicht auf Artikel 37 stützen. Für Einsätze der Streitkräfte im Inland gelten eigene und strengere verfassungsrechtliche Regeln. Ob Polizeikräfte auf Grundlage des Bundeszwangs eingesetzt werden könnten, wird in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beurteilt.
Frei kann als Vorsitzender der Unionsfraktion einen Bundeszwang nicht selbst auslösen. Die Feststellung einer entsprechenden Pflichtverletzung und die Entscheidung über ein Eingreifen liegen grundsätzlich bei der Bundesregierung als Kollegialorgan. Anschließend muss der Bundesrat den geplanten Maßnahmen zustimmen. Diese Zustimmung muss vor Beginn des Bundeszwangs vorliegen. Der Bundestag besitzt dagegen kein eigenes Zustimmungsrecht.
Zudem stehen dem Bund andere Wege offen, bevor Artikel 37 eingesetzt wird. Bei einem Streit darüber, ob ein Land seine bundesrechtlichen Pflichten erfüllt, kann das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet werden. Auch das Grundgesetz enthält besondere Aufsichtsregeln für die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder. Der Bundeszwang ist deshalb als Reserveinstrument für besonders schwere föderale Konflikte angelegt.
Auch Bundeskanzler Friedrich Merz hatte nach der Wahl die Bindung der Länder an die bundesstaatliche Ordnung hervorgehoben. Seine damaligen Äußerungen zur Bundestreue waren allerdings noch keine Ankündigung eines Bundeszwangs. Mit Frei wird Artikel 37 nun ausdrücklich als mögliche letzte Option benannt.
Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier warnt zugleich davor, aus dem Wahlergebnis bereits eine akute Verfassungskrise abzuleiten. Eine mögliche Landesregierung sei unabhängig von ihrer parteipolitischen Zusammensetzung an Rechtsstaat und föderale Ordnung gebunden. Für einen Zusammenbruch der verfassungsmäßigen Ordnung gebe es derzeit keine Anzeichen.
Genau diese Unterscheidung ist auch für Artikel 37 entscheidend. Das Grundgesetz stellt umfangreiche Instrumente bereit, falls ein Bundesland seine Pflichten tatsächlich missachtet. Solange eine solche konkrete Pflichtverletzung nicht vorliegt, bleibt die Diskussion über einen Bundeszwang ein Szenario für einen möglichen späteren Konflikt. Eine Entscheidung über seine Anwendung steht derzeit nicht an.
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