Deepfakes, Fake-Profile und Tracking: Kabinett verschärft Strafrecht

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Grzegorz Walczak

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 7. Oktober 2026, den Gesetzentwurf für einen stärkeren Schutz vor digitaler Gewalt beschlossen. Das Vorhaben aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Ministerin Stefanie Hubig soll mehrere Lücken im Strafrecht schließen. Erfasst werden sollen unter anderem sexualisierte Deepfakes, heimliche intime Aufnahmen, persönlichkeitsrechtsverletzender Identitätsmissbrauch und bestimmte Formen digitaler Überwachung. Zugleich sollen Menschen einfacher gegen anonyme Accounts und rechtswidrige Inhalte vorgehen können. Das Gesetz gegen digitale Gewalt ist mit dem Kabinettsbeschluss allerdings noch nicht in Kraft. Es muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

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Sexualisierte Deepfakes sollen bis zu zwei Jahre Haft bringen

Ein Schwerpunkt liegt auf dem geplanten § 184k Strafgesetzbuch. Die Vorschrift zur Verletzung der Intimsphäre durch Bildinhalte soll künftig auch künstlich erzeugte oder manipulierte Darstellungen erfassen. Gemeint sind etwa Bilder oder Videos, die den Eindruck erwecken, eine reale Person sei nackt oder bei sexuellen Handlungen zu sehen. Nach dem Entwurf kann bereits die Herstellung für den eigenen Gebrauch strafbar sein. Eine Kennzeichnung als KI-generiert oder unecht soll die Strafbarkeit nicht grundsätzlich ausschließen. Vorgesehen sind eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Auch das unbefugte Verbreiten entsprechender Darstellungen soll erfasst werden.

Digitaler Voyeurismus wird deutlich weiter gefasst

§ 184k soll zugleich Fälle erfassen, die vom bisherigen Strafrecht nicht vollständig abgedeckt werden. Ohne Einwilligung angefertigte Aufnahmen unbekleideter Genitalien, des nackten Gesäßes oder der weiblichen Brust sollen ausdrücklich strafbar werden. Das gilt nach dem Entwurf auch an öffentlich zugänglichen Orten wie einer Sauna oder einem FKK-Strand. Erfasst werden sollen zudem sexualisierte Aufnahmen bekleideter intimer Körperbereiche. Der bestehende § 184k schützt bislang insbesondere vor sogenanntem Upskirting und Downblousing. Für den erweiterten Tatbestand bleibt grundsätzlich ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen.

Auch Besitz von Vergewaltigungsaufnahmen soll strafbar werden

Deutlich erweitert werden soll der Schutz bei Aufnahmen tatsächlicher Vergewaltigungen. Wer solche Inhalte unbefugt abruft, sich verschafft oder besitzt, soll künftig mit einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe belangt werden können. Erfasst werden soll ausdrücklich auch Streaming, wenn die Datei nicht dauerhaft auf einem Gerät gespeichert wird. Für die Herstellung oder Weitergabe entsprechender Aufnahmen sieht der Kabinettsentwurf einen höheren Strafrahmen vor. Hier sollen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe möglich sein. Bei erwachsenen Betroffenen ist der bloße Besitz solcher Aufnahmen nach geltendem Recht bislang nicht generell strafbar.

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Neue Paragrafen für Deepfakes und Identitätsmissbrauch

Neben sexualisierten Manipulationen sollen auch andere ansehensschädigende Fälschungen erfasst werden. Der geplante § 201b StGB soll das unbefugte Zugänglichmachen täuschend erzeugter oder manipulierter Inhalte bestrafen, wenn diese geeignet sind, das Ansehen einer Person erheblich zu schädigen. Dafür sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Die bloße Herstellung solcher nicht sexualisierten Inhalte soll davon nicht automatisch erfasst werden. Ausnahmen sollen insbesondere berechtigte Interessen wie Kunst und Berichterstattung schützen.

Neu im Kabinettsentwurf ist zudem § 201c StGB zum persönlichkeitsrechtsverletzenden Identitätsmissbrauch. Er soll beispielsweise greifen, wenn jemand unter dem Namen einer realen Person ein Fake-Profil betreibt und darüber ansehensschädigende Inhalte verbreitet. Dafür sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.

Cyberstalking mit GPS-Trackern bekommt eigenen Tatbestand

Mit dem geplanten § 202e StGB soll außerdem die unbefugte digitale Überwachung klarer geregelt werden. Strafbar soll werden, wenn der Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder dauerhaft mit Informations- oder Kommunikationstechnik überwacht wird und dies geeignet ist, die überwachte Person erheblich zu schädigen. Dabei geht es nicht ausschließlich um GPS-Tracker. Auch Spyware oder vernetzte technische Geräte können unter die Regelung fallen. Der vorgesehene Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Nicht jede Standortabfrage wäre damit automatisch strafbar. Entscheidend sind die im Tatbestand festgelegten Voraussetzungen.

Gerichte sollen Daten sichern und Accounts sperren können

Das Gesetzespaket beschränkt sich nicht auf neue Straftatbestände. Betroffene sollen leichter herausfinden können, wer hinter einem anonymen Account steht. Online-Plattformen, Messengerdienste und Internetzugangsanbieter können nach dem Entwurf aufgrund gerichtlicher Entscheidungen zur Auskunft verpflichtet werden. Dabei können unter anderem Namen, Anschriften und weitere Identifikationsdaten sowie je nach Verfahren technische Verbindungsdaten eine Rolle spielen. Gerichte sollen vorhandene Daten außerdem frühzeitig gegen eine Löschung sichern können.

Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen und einer Wiederholungsgefahr soll auch eine zeitlich begrenzte Sperrung eines Accounts möglich werden. Die Bundesregierung betont dabei hohe rechtliche Hürden, weil solche Eingriffe zugleich die Meinungsfreiheit berühren.

Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht

Federführend für das Vorhaben ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Nach dem Kabinettsbeschluss beginnt nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Da es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung handelt, wird die Vorlage nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Dafür hat die Länderkammer regulär sechs Wochen Zeit. Anschließend gelangt der Entwurf mit einer möglichen Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung in den Bundestag.

Im Bundestag folgen grundsätzlich drei Lesungen und Beratungen in den zuständigen Ausschüssen. Nach einem Bundestagsbeschluss wird das Gesetz erneut dem Bundesrat zugeleitet. Änderungen am jetzt beschlossenen Entwurf sind während des parlamentarischen Verfahrens weiterhin möglich.

Deutschland setzt auch europäische Vorgaben um

Die Reform steht zugleich in einem europäischen Rechtsrahmen. Die EU-Richtlinie 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt schreibt den Mitgliedstaaten Mindestregeln für mehrere Formen digitaler Gewalt vor. Dazu zählen unter anderem das nicht einvernehmliche öffentliche Verbreiten intimer oder manipulierter Inhalte sowie Cyberstalking. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie grundsätzlich bis zum 14. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen. Die europäischen Regeln bilden Mindeststandards. Deutschland kann bei einzelnen Tatbeständen einen weitergehenden Schutz festlegen.

Die Bundesregierung begründet den Handlungsbedarf auch mit der zunehmenden Bedeutung digitaler Persönlichkeitsverletzungen. Nach ihren Angaben waren 2024 rund 60 Prozent der in der Polizeilichen Kriminalstatistik registrierten Betroffenen digitaler Gewalt weiblich. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober ist das Vorhaben nun einen entscheidenden Schritt weiter. Ob sämtliche Regelungen und Strafrahmen in dieser Form Gesetz werden, entscheidet sich jedoch erst in den kommenden Beratungen von Bundestag und Bundesrat.

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