E.ON-Fernwärme: Gericht erklärt Preiserhöhungen für unzulässig

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Das Oberlandesgericht Hamm hat im Streit um stark gestiegene Fernwärmepreise eine Entscheidung zugunsten von Verbrauchern getroffen. In drei Versorgungsgebieten durfte die E.ON Energy Solutions GmbH ihre Preise nicht auf Grundlage der verwendeten Berechnungsformeln erhöhen. Das E.ON-Fernwärme Urteil vom 12. Oktober 2026 könnte betroffenen Kunden helfen, überhöhte Zahlungen zurückzufordern. Allerdings ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) will eine weitergehende Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof erreichen.

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E.ON-Preiserhöhungen in drei Gebieten rechtswidrig

Die Entscheidung betrifft die Fernwärmeversorgung in Erkrath-Hochdahl in Nordrhein-Westfalen, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes in Hessen. In diesen drei Gebieten erklärte das Oberlandesgericht die verwendeten Preisänderungsklauseln für unwirksam. Damit fehlte E.ON die rechtliche Grundlage, um die Arbeitspreise anhand dieser Formeln anzuheben.

Nach Auffassung der Richter entsprachen die Klauseln nicht den gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung bei Fernwärme. Insbesondere konnten Kostensteigerungen des Versorgers in einer Weise an die Kunden weitergegeben werden, die zu überproportionalen Preisanhebungen führte.

Das Urteil erging im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 VKl 1/23.

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Gericht kritisiert Berechnung der Fernwärmepreise

Bei Fernwärme dürfen Versorgungsunternehmen ihre Preise während laufender Verträge anpassen. Dafür gelten allerdings gesetzliche Anforderungen. Die Berechnungsformeln müssen sowohl die tatsächliche Kostenentwicklung des Unternehmens als auch die Preisverhältnisse am Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des Oberlandesgerichts bei den drei untersuchten Versorgungsgebieten. E.ON hatte gegenüber seinen Kunden prozentuale Preiserhöhungen vorgesehen, während sich die eigenen Einkaufskosten teilweise lediglich um feste Beträge erhöhten. Dadurch konnten die verlangten Arbeitspreise stärker steigen als die Kosten des Unternehmens.

Zusätzlich beanstandeten die Richter die Gewichtung einzelner Preisbestandteile. Im Hamburger Versorgungsgebiet Lohbrügge-Nord spielte außerdem eine Rolle, dass die Wärmepreise an die Entwicklung der Erdgaspreise gekoppelt waren, obwohl der Lieferant die Wärme überwiegend aus Holzhackschnitzeln erzeugte. Das Gericht sah darin einen weiteren Verstoß gegen die geltenden Anforderungen.

Rückzahlungen für E.ON-Kunden noch nicht möglich

Für betroffene Fernwärmekunden eröffnet das Urteil grundsätzlich die Möglichkeit, zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Eine automatische Erstattung ist damit allerdings nicht verbunden. Die Entscheidung stammt aus einer Musterfeststellungsklage, mit der zunächst rechtliche Grundlagen für mögliche Ansprüche geklärt werden.

Erst wenn eine entsprechende gerichtliche Feststellung rechtskräftig ist, können sich wirksam angemeldete Kunden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche darauf berufen. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung möglich ist, hängt vom jeweiligen Vertrag, den Preisänderungen und den bereits geleisteten Zahlungen ab. Gegebenenfalls müssen Kunden ihre Forderungen individuell durchsetzen.

Wichtig ist außerdem, dass das Klageregister bereits am 14. September 2026 geschlossen wurde. Neue Anmeldungen sind nicht mehr möglich. Für Verbraucher, die sich rechtzeitig und wirksam registriert haben, bleibt die Verjährung ihrer Ansprüche während des laufenden Verfahrens gehemmt.

Verbraucherzentrale will Entscheidung für weitere Gebiete

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte eine umfassendere Feststellung angestrebt. Nach seiner Auffassung sollten die beanstandeten Klauseln auch in weiteren Versorgungsgebieten als unwirksam gelten, insbesondere wenn Erdgaspreisindizes einen Anteil von mindestens 60 Prozent an der Preisberechnung haben.

Diesem allgemeinen Antrag folgte das Oberlandesgericht nicht. Die Richter hielten eine solche pauschale Feststellung für nicht zulässig, weil die konkreten Bedingungen der einzelnen Fernwärmenetze berücksichtigt werden müssten.

Der vzbv kündigte deshalb an, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Für bereits angemeldete Kunden aus den übrigen Gebieten bleibt das Verfahren damit offen. Sie profitieren von der Entscheidung aus Hamm zunächst nicht in derselben Weise wie Kunden aus den drei ausdrücklich genannten Gebieten.

Auch E.ON hat eine weitere rechtliche Prüfung angekündigt. Das Unternehmen will die schriftliche Urteilsbegründung auswerten und anschließend über mögliche Rechtsmittel entscheiden.

Urteil könnte Bedeutung für weitere Fernwärmeverträge haben

Über die unmittelbar betroffenen Kunden hinaus berührt das Verfahren eine grundsätzliche Frage der Fernwärmeversorgung in Deutschland. Anders als bei Strom oder Gas können Verbraucher ihren Fernwärmeanbieter in einem bestehenden Versorgungsnetz üblicherweise nicht frei wechseln. Die Preisgestaltung des jeweiligen Netzbetreibers hat deshalb eine besondere Bedeutung.

Das Urteil verdeutlicht, dass Preisänderungen nicht allein mit gestiegenen Energiepreisen begründet werden können. Entscheidend ist auch, ob die vereinbarten Berechnungsmechanismen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Parallel arbeitet die Bundesregierung an einer Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Wärmenetze. Dabei geht es unter anderem um transparentere Preise und eine verbesserte Preisaufsicht. Das Verfahren gegen E.ON dürfte die Diskussion über den Verbraucherschutz bei Fernwärme weiter prägen.

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