
Der Energieversorger ExtraEnergie durfte nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vereinbarte Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht einseitig erhöhen. Der 2. Zivilsenat erklärte die im Verfahren angegriffenen Erhöhungen zum 1. September, 1. November und 1. Dezember 2022 für unwirksam. Damit gilt nach der Entscheidung grundsätzlich der zuvor vereinbarte Preis weiter. Das am Montag, 5. Oktober 2026, verkündete Urteil trägt das Aktenzeichen 2 VKl 2/23 und ist noch nicht rechtskräftig.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., kurz vzbv, im Rahmen einer Musterfeststellungsklage. Nach Angaben des WDR haben sich rund 4.200 Verbraucherinnen und Verbraucher dem Verfahren angeschlossen. Für sie kann die Entscheidung erhebliche finanzielle Bedeutung haben, wenn sie wegen der beanstandeten Erhöhungen höhere Strom- oder Gasrechnungen bezahlt haben.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Energiekrise im Jahr 2022. ExtraEnergie hatte gegenüber Bestandskunden zunächst eine Preisfixierung ausgesprochen. Später stiegen die Beschaffungskosten für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten stark. Das Unternehmen erhöhte daraufhin Preise und berief sich nach Angaben des OLG auf die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ExtraEnergie argumentierte demnach, wegen der erheblich gestiegenen Einkaufspreise sei ein Festhalten an den bisherigen Preisen nicht mehr zumutbar.
Das OLG Hamm ließ diese Begründung nicht gelten. Nach der Entscheidung hatte ExtraEnergie durch die angebotene Preisgarantie gerade das Risiko übernommen, dass sich die eigenen Beschaffungskosten verändern könnten. Das Gericht bezog ausdrücklich auch besonders starke Preissteigerungen ein, die im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und der daraus entstandenen Energiekrise auftraten. Eine Festpreisvereinbarung verliere deshalb nicht allein dadurch ihre Wirkung, dass sich das Geschäft für den Anbieter erheblich verteuert.
Besonders weitreichend ist die Begründung des Gerichts zur wirtschaftlichen Belastung des Versorgers. Selbst ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten hätten ExtraEnergie nach Auffassung des Senats nicht dazu berechtigt, sich von einer übernommenen Preisgarantie zu lösen. Das Unternehmen habe mit der Festpreisvereinbarung Kunden gewinnen oder davon abhalten können, zu einem anderen Energieanbieter zu wechseln. Mit diesem geschäftlichen Vorteil sei zugleich das Risiko verbunden gewesen, dass die Beschaffungskosten später steigen.
Damit stärkt das Urteil die Bedeutung vertraglicher Festpreise in außergewöhnlichen Marktsituationen. Es bedeutet allerdings nicht, dass Energieversorger ihre Preise generell niemals erhöhen dürfen. Entscheidend sind die konkrete Vertragsgestaltung, die vereinbarte Preisbindung und die jeweilige Grundlage einer Preisanpassung. Im ExtraEnergie Verfahren ging es um ganz bestimmte Erhöhungen und die zuvor gegenüber den betroffenen Kunden zugesagte Preisfixierung.
Die Preiserhöhungen von ExtraEnergie waren bereits seit Jahren Gegenstand von Verfahren der Verbraucherschützer. Nach Angaben des vzbv berichteten einzelne Gaskunden 2022 von einem Anstieg des Arbeitspreises von 7,78 Cent auf 24,31 Cent je Kilowattstunde. Das entspricht mehr als einer Verdreifachung. Bei Strom nennt der Verband als Beispiel einen Anstieg von 31,07 Cent auf 68,39 Cent je Kilowattstunde.
Bereits 2023 hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem anderen Verfahren mit ExtraEnergie beschäftigt. Damals kam das Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen die dort betroffenen Preise trotz Preisgarantie nicht einseitig wegen gestiegener Beschaffungskosten anheben durfte. Aus verfahrensrechtlichen Gründen führte diese Entscheidung jedoch nicht zu einer unmittelbaren Erstattung für sämtliche betroffenen Kunden.
Das neue Verfahren in Hamm ist deshalb für angemeldete Verbraucher besonders relevant. Nach den zuletzt gestellten Klageanträgen ging es um Kunden mit Strom- oder Gaslieferverträgen außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung, die wirksam im Klageregister angemeldet waren. Ausgenommen sind danach Fälle, in denen einer Preiserhöhung wirksam zugestimmt wurde. Der vzbv hatte außerdem feststellen lassen wollen, dass Zahlungen auf die beanstandeten Erhöhungen ohne Rechtsgrund geleistet wurden.
Das OLG teilte nun mit, Kunden, die die höheren Preise gezahlt hätten, hätten dies im Umfang der unwirksamen Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund getan. Für die angegriffenen Erhöhungen gilt nach dem Urteil weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis.
Eine automatische Auszahlung folgt daraus derzeit dennoch nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben von WDR und Verbraucherzentralen können die Parteien Rechtsmittel einlegen. ExtraEnergie kann das Verfahren damit noch vor den Bundesgerichtshof bringen. Ob das Unternehmen diesen Schritt tatsächlich gehen wird, war am Montagabend zunächst offen.
Für Verbraucher, die sich rechtzeitig in das Klageregister eingetragen haben, ist die Entscheidung ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu möglichen Erstattungen. Der vzbv hatte bereits vor dem Urteil erläutert, dass angemeldete Betroffene sich nach einem rechtskräftigen Erfolg auf die gerichtlichen Feststellungen berufen und überzahlte Beträge zurückfordern können. Bei einer Musterfeststellungsklage muss die konkrete Höhe eines individuellen Anspruchs gegebenenfalls anschließend durchgesetzt werden.
Eine neue Anmeldung zu diesem Verfahren ist nicht mehr möglich. Die Frist endete nach der letzten mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2026. Für nicht angemeldete Kunden folgt aus dem Urteil deshalb nicht automatisch ein Zahlungsanspruch. Ob außerhalb der Musterfeststellungsklage noch eigene Ansprüche bestehen und ob diese verjährt sind, hängt vom jeweiligen Vertragsverhältnis und den Umständen des Einzelfalls ab.
Auch die Reichweite für ExtraEnergie Kunden ohne die im Verfahren maßgebliche Preisgarantie ist nicht abschließend geklärt. Der WDR weist darauf hin, dass offen ist, was für Kunden ohne ausdrückliche Preisgarantie gilt. Das Urteil darf deshalb nicht pauschal auf sämtliche Strom- und Gasverträge des Unternehmens aus dem Jahr 2022 übertragen werden.
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