Briefe zum Stromzählerwechsel sorgen für neue Verunsicherung

Ein Schild zeigt Warnung
Symbolbild mit KI erstellt

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In Deutschland erhalten Haushalte weiterhin Schreiben, die zum Einbau intelligenter Stromzähler auffordern oder einen schnellen Installationstermin anbieten. Mehrere Energieversorger haben deshalb Anfang Oktober vor möglichen Missverständnissen gewarnt. Denn die sogenannte Smart-Meter-Pflicht gilt nicht für alle Haushalte gleichermaßen. Vor allem müssen Verbraucher wegen eines Werbebriefs keinen Vertrag mit einem privaten Messstellenbetreiber abschließen.

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Energieversorger warnen vor Smart-Meter-Briefen

In mehreren Bundesländern werben private Unternehmen derzeit für den Einbau intelligenter Stromzähler. Zu den Absendern gehören die unter der Bezeichnung Deutsche Messwesen auftretenden Anbieter, deren Angebote mit der metrify smart metering GmbH verbunden sind.

Anfang Oktober veröffentlichten weitere kommunale Energieversorger Hinweise zu diesen Schreiben. Nach ihrer Einschätzung können Formulierungen über kurzfristige Installationstermine und zeitlich begrenzte Angebote den Eindruck erwecken, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Zählerwechsel unmittelbar bevorsteht.

Die Verbraucherzentrale Hessen hatte bereits im September auf vergleichbare Schreiben aufmerksam gemacht. Darin wurde unter anderem ein kostenloser Anschluss beworben, während für den anschließenden Messstellenbetrieb jährliche Gebühren vorgesehen waren. Die Verbraucherschützer betonten, dass solche Angebote nicht mit einer offiziellen Einbauankündigung des örtlich zuständigen Messstellenbetreibers gleichzusetzen sind.

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Deutsche Messwesen widerspricht der Kritik. In einer am 8. Oktober veröffentlichten Stellungnahme erklärte das Unternehmen, dass es sich in seiner Werbung als wettbewerblicher Messstellenbetreiber zu erkennen gebe. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags werde nicht behauptet. Das Unternehmen sieht die Ursachen für Missverständnisse teilweise auch in der Kommunikation anderer Marktteilnehmer.

Smart-Meter-Pflicht gilt nur für bestimmte Haushalte

Grundlage für den Austausch der Stromzähler ist das Messstellenbetriebsgesetz. Es verpflichtet die grundzuständigen Messstellenbetreiber, bestimmte Haushalte und Anlagen schrittweise mit intelligenten Messsystemen auszustatten.

Vorgesehen ist der verpflichtende Einbau insbesondere bei einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als sieben Kilowatt sowie bei bestimmten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Dazu können Wärmepumpen und private Ladestationen für Elektroautos gehören.

Für Haushalte, die nicht zu diesen Gruppen zählen, ist zunächst mindestens ein moderner digitaler Stromzähler vorgesehen. Dieser muss bis Ende 2032 eingebaut werden. Anders als ein intelligentes Messsystem verfügt eine solche moderne Messeinrichtung nicht automatisch über eine Kommunikationseinheit zur Datenübertragung.

Allerdings dürfen grundzuständige Messstellenbetreiber auch außerhalb der gesetzlichen Pflichteinbaufälle intelligente Messsysteme installieren. Ein solcher zulässig veranlasster Einbau muss grundsätzlich geduldet werden. Eine Verpflichtung, deshalb selbst einen privaten Anbieter zu beauftragen, besteht nicht.

Beim Smart Meter können unterschiedliche Kosten entstehen

Die Höhe der laufenden Gebühren hängt von der Ausstattung und dem zuständigen Messstellenbetreiber ab. Für grundzuständige Betreiber gelten gesetzliche Preisobergrenzen.

Eine moderne digitale Messeinrichtung darf höchstens 25 Euro jährlich kosten. Wird bei einem Haushalt mit höchstens 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch vom grundzuständigen Betreiber optional ein intelligentes Messsystem installiert, beträgt die reguläre Preisobergrenze 30 Euro im Jahr.

Bei einem verpflichtenden Smart-Meter-Einbau gelten für Verbraucher unter anderem folgende jährliche Obergrenzen:

  • Mehr als 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden: 40 Euro
  • Mehr als 10.000 bis 20.000 Kilowattstunden: 50 Euro
  • Mehr als 20.000 bis 50.000 Kilowattstunden: 110 Euro
  • Mehr als 50.000 bis 100.000 Kilowattstunden: 140 Euro

Für bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten 50 Euro jährlich. Für den Einbau und Betrieb einer zusätzlich erforderlichen Steuerungseinrichtung können weitere 50 Euro pro Jahr hinzukommen. Bei mehreren Zählpunkten können zusätzliche Entgelte entstehen.

Seit 2025 dürfen Verbraucher auch selbst einen vorzeitigen Smart-Meter-Einbau beim grundzuständigen Messstellenbetreiber verlangen. Dafür kann ein gesondertes einmaliges Entgelt anfallen. Bei Beträgen bis 100 Euro wird die Angemessenheit gesetzlich vermutet. Höhere Kosten sind bei entsprechender Begründung möglich. In optionalen Einbaufällen kann auf Kundenwunsch außerdem ein zusätzlicher jährlicher Betrag verlangt werden.

Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind dagegen nicht an dieselben gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden. Ihre Preise ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Kostenloser Einbau kann mit laufenden Gebühren verbunden sein

Bei den aktuell diskutierten Werbeschreiben spielt die Preisgestaltung eine wesentliche Rolle. Deutsche Messwesen nennt für sein Angebot eine jährliche Gebühr von 99 Euro und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Nach Darstellung des Unternehmens entfällt bei bestimmten Werbeaktionen die sonst vorgesehene einmalige Installationsgebühr von 100 Euro. Für zwei Jahre ergeben sich damit allein aus der Jahresgebühr Kosten von 198 Euro, sofern keine weiteren Entgelte anfallen.

Ob dieses Angebot günstiger ist als der Messstellenbetrieb durch den örtlich zuständigen Anbieter, hängt von der benötigten Technik, den tatsächlichen Gebühren und dem Zeitpunkt des Einbaus ab.

Auch beworbene Einsparungen beim Stromverbrauch sind nicht automatisch garantiert. Reduzierte Netzentgelte nach Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes setzen bestimmte technische und rechtliche Voraussetzungen voraus. Der bloße Einbau eines intelligenten Stromzählers führt deshalb nicht bei jedem Haushalt zu einer finanziellen Entlastung.

Offizielle Einbauankündigungen müssen Fristen einhalten

Ein gesetzlich vorgesehener Smart-Meter-Einbau erfolgt nach festgelegten Regeln. Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen betroffene Haushalte spätestens drei Monate vor der erstmaligen Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem informieren. Dabei müssen sie auch über die gesetzlichen Möglichkeiten zur Wahl des Messstellenbetreibers aufklären.

Ist für den Austausch der Zugang zum Haus oder zur Wohnung erforderlich, muss grundsätzlich spätestens zwei Wochen vorher eine weitere Benachrichtigung erfolgen. Zudem ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten.

Wer ein unerwartetes Schreiben erhält, kann deshalb zunächst prüfen, ob es vom bisherigen Messstellenbetreiber oder von einem privaten Wettbewerber stammt. Auch die vereinbarte Laufzeit, die laufenden Gebühren, mögliche Einmalkosten und Zusatzleistungen sollten vor einer Beauftragung geklärt werden.

Ein Werbeschreiben verpflichtet nicht zum Vertragsabschluss. Bei einem tatsächlich angekündigten und gesetzlich zulässigen Zählerwechsel besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht, den Zugang zur Messeinrichtung zu ermöglichen.

Deutschland baut intelligente Stromzähler schrittweise aus

Der Austausch der Stromzähler ist Teil der Digitalisierung der deutschen Energieversorgung. Intelligente Messsysteme können Verbrauchsdaten automatisch übertragen und sind eine technische Grundlage für dynamische Stromtarife sowie die Einbindung steuerbarer Stromverbraucher.

Nach den jüngsten veröffentlichten Zahlen der Bundesnetzagentur waren Ende Juni 2026 rund 3,17 Millionen intelligente Messsysteme in Deutschland installiert. Das entsprach 5,9 Prozent aller erfassten Messlokationen. In den für die gesetzlichen Ausbauquoten maßgeblichen Pflichteinbaufällen lag die Ausstattungsquote bei 26,1 Prozent.

Der weitere Ausbau wird damit in den kommenden Jahren Millionen Haushalte betreffen. Die gesetzliche Modernisierung der Stromzähler und der freiwillige Abschluss eines Vertrags mit einem privaten Messstellenbetreiber bleiben jedoch zwei unterschiedliche Vorgänge.

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu