
Deutschland steht vor einer Reihe von Änderungen bei der Einkommensteuer. Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für die Einkommensteuerreform 2027 vorgelegt, der Arbeitnehmer und Familien teilweise entlasten, an anderen Stellen aber auch Vergünstigungen einschränken soll. Vorgesehen sind unter anderem ein höherer Grundfreibetrag, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Veränderungen des Steuertarifs. Gleichzeitig sollen die Besteuerung sehr hoher Einkommen verschärft und die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen reduziert werden.
Noch ist das Paket nicht beschlossen. Bei dem am 18. August 2026 veröffentlichten Papier handelt es sich um einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Die Befassung des Bundeskabinetts ist für Anfang September vorgesehen. Anschließend muss das Vorhaben das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Grundfreibetrag. Er bezeichnet den Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer erhoben wird. Für 2026 liegt dieser Betrag bei 12.348 Euro.
Nach dem Entwurf soll der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2027 um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 sind weitere 336 Euro vorgesehen, womit der Freibetrag auf 12.900 Euro anwachsen würde. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und Lebenspartnern verdoppeln sich die entsprechenden Beträge.
Der Grundfreibetrag ist bereits in den Lohnsteuertarif eingearbeitet. Arbeitnehmer müssten deshalb keinen gesonderten Antrag stellen, um von einer beschlossenen Anhebung zu profitieren. Die Veränderung würde bei der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt.
Auch der weitere Verlauf des Einkommensteuertarifs soll angepasst werden. Der Bereich der sogenannten zweiten Progressionszone zwischen rund 17.800 Euro und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen soll etwas flacher verlaufen. Der Steuersatz von 42 Prozent soll künftig ab 70.601 Euro greifen. Im geltenden Tarif für 2026 beginnt dieser Bereich bereits bei 69.879 Euro.
Für Beschäftigte ist zusätzlich eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vorgesehen. Er soll von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro im Jahr steigen.
Der Pauschbetrag berücksichtigt Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, ohne dass Beschäftigte entsprechende Ausgaben einzeln nachweisen müssen. Weil er unmittelbar in die Berechnung der Lohnsteuer einfließt, soll auch diese Änderung über die Lohnabrechnung wirksam werden.
Die neuen Regeln sollen erstmals auf laufenden Arbeitslohn angewendet werden, der für einen nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Auch sonstige Bezüge, die nach diesem Datum zufließen, sollen nach den neuen Vorgaben behandelt werden.
Damit müssten für 2027 neue Lohnsteuertabellen und Berechnungsprogramme bereitgestellt werden. Die endgültigen Werte können sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch verändern.
Auch Familien sollen von höheren Leistungen und Freibeträgen profitieren. Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro je Kind. Nach dem Entwurf soll es zum Jahresbeginn 2027 um acht Euro auf 267 Euro steigen. Für 2028 sind 272 Euro monatlich vorgesehen.
Der gesamte steuerliche Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung soll für beide Elternteile zusammen von 9.756 Euro im Jahr 2026 auf 10.056 Euro im Jahr 2027 steigen. Für 2028 sieht der Entwurf 10.236 Euro vor.
Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Kinderfreibetrag während des laufenden Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nicht auf die eigentliche Lohnsteuer aus. Er wird jedoch unter anderem bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer berücksichtigt. Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für eine Familie günstiger ist, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Während kleine und mittlere Einkommen entlastet werden sollen, sieht der Entwurf Änderungen am oberen Ende des Einkommensteuertarifs vor.
Der Steuersatz von 45 Prozent, der 2026 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro gilt, soll künftig bereits ab 250.000 Euro einsetzen. Für Einkommen ab 280.000 Euro ist eine zusätzliche Tarifstufe mit 47 Prozent vorgesehen.
Entscheidend ist dabei das zu versteuernde Einkommen und nicht das Bruttogehalt. Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere steuerlich berücksichtigte Beträge können dazu führen, dass beide Größen deutlich voneinander abweichen.
Die geplante Verschärfung wird von Wirtschaftsverbänden kritisiert. Der Bundesverband deutscher Banken fordert beispielsweise eine stärkere Absenkung des Einkommensteuertarifs und eine höhere Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz. Die Stiftung Familienunternehmen und Politik warnt vor Belastungen für Personenunternehmen durch die geplanten Änderungen bei hohen Einkommen.
Eine weitere Änderung betrifft Beschäftigte, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Für die Berechnung steuerfreier Zuschläge gilt bislang ein maximal berücksichtigungsfähiger Grundlohn von 50 Euro je Stunde.
Diese Grenze soll zum 1. Januar 2027 für Sonn- und Feiertagsarbeit auf 75 Euro steigen. Der entsprechende Höchstbetrag für Nachtarbeit soll dagegen weiterhin bei 50 Euro liegen.
Damit könnten insbesondere Beschäftigte mit höheren Stundenlöhnen einen größeren Anteil ihrer Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei erhalten. Die Stiftung Familienunternehmen fordert, die Erhöhung auch auf Nachtarbeit auszudehnen. Eine solche Ausweitung ist im vorliegenden Entwurf jedoch nicht vorgesehen.
Nicht jede geplante Änderung bedeutet eine Entlastung. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen soll die einheitliche Pauschsteuer angehoben werden.
Arbeitgeber können die Lohnsteuer für bestimmte Minijobs derzeit pauschal mit insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Darin sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten. Ab 2027 soll dieser Satz nach dem Entwurf auf fünf Prozent steigen.
Für Arbeitgeber, die diese Pauschalbesteuerung nutzen, würde sich damit die steuerliche Belastung erhöhen. Ob und in welcher Form die Regelung schließlich beschlossen wird, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Einen Einschnitt sieht der Entwurf zudem bei Handwerkerleistungen in privaten Haushalten vor. Derzeit können Steuerpflichtige 20 Prozent bestimmter Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen unmittelbar von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der maximale Steuerbonus beträgt 1.200 Euro pro Jahr.
Ab 2027 soll der anrechenbare Anteil auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig soll der maximale Steuerabzug nur noch 900 Euro betragen. Damit würde eine bestehende steuerliche Förderung deutlich reduziert.
Daneben sieht das Gesetzespaket eine Änderung bei der Gewerbesteuer für Betreiber von Rechenzentren vor. Für die Aufteilung der Gewerbesteuer auf verschiedene Kommunen soll ein neuer Zerlegungsmaßstab eingeführt werden, bei dem die elektrische Anschlussleistung deutlich stärker berücksichtigt wird als die Arbeitslöhne.
Die Koalition hatte die Einkommensteuerreform Anfang Juli als Teil eines größeren Reformpakets angekündigt. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die steuerlichen Veränderungen kleine und mittlere Einkommen sowie Familien entlasten. Das angestrebte Entlastungsvolumen wurde mit rund zehn Milliarden Euro jährlich angegeben.
Die Bundesregierung hatte zuvor Beispielrechnungen veröffentlicht, nach denen die volle Wirkung ab 2028 je nach Haushalt mehrere hundert Euro im Jahr erreichen kann. Die tatsächliche individuelle Entlastung hängt jedoch von Einkommen, Familienstand, Kindern und weiteren steuerlichen Faktoren ab.
Die jetzt vorliegenden Beträge sind noch keine endgültigen gesetzlichen Werte. Nach einer möglichen Zustimmung des Bundeskabinetts müssen Bundestag und je nach Regelung auch der Bundesrat das Vorhaben beraten. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht fest, welche Änderungen zum 1. Januar 2027 tatsächlich in Kraft treten.
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