
Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat das Ermittlungsverfahren gegen den Kabarettisten Uwe Steimle beendet. Gegenstand der Prüfung waren Äußerungen des 63-Jährigen bei einer AfD-Veranstaltung im Juli 2026 in Dessau-Roßlau. Die Ermittler hatten untersucht, ob darin eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten zu sehen war. Nach Abschluss der Prüfung sah die Behörde dafür keinen hinreichenden Tatverdacht.
Damit sind die Ermittlungen gegen Uwe Steimle eingestellt. Auslöser des Verfahrens war ein Auftritt am 14. Juli, bei dem Steimle unter anderem über Bundeskanzler Friedrich Merz und die frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel, beide CDU, gesprochen hatte. Einzelne Formulierungen wurden anschließend als mögliche Anspielungen auf Gewalt verstanden und strafrechtlich geprüft. Eine Anklage wird daraus nun nicht.
Steimle weist die Vorwürfe zurück und hatte bereits nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens erklärt, mit seinen Äußerungen keine Straftat begangen zu haben. Er verwies auf den satirischen Charakter seines Auftritts. Nach Bekanntwerden der Einstellung zeigte er sich erleichtert. Gegenüber der Berliner Zeitung bezeichnete er die Entscheidung als guten Tag und erklärte, die Ermittlungen hätten ihn persönlich beschäftigt.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren auf Grundlage von Paragraf 126 des Strafgesetzbuches eingeleitet. Die Vorschrift betrifft die Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung bestimmter schwerer Straftaten. Strafbar kann eine Äußerung nach dieser Vorschrift unter anderem dann sein, wenn eine dort aufgeführte Straftat in einer Weise angedroht wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Nach der Auswertung des Vorgangs kam die Staatsanwaltschaft im Fall Steimle jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach Abschluss der Ermittlungen und der Würdigung seiner Aussagen habe sich ein hinreichender Tatverdacht nicht begründen lassen. Die Einstellung bedeutet damit, dass die Voraussetzungen für eine Anklage nach Einschätzung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht vorlagen.
Steimles Rechtsanwalt Peter-Michael Diestel hatte bereits vor der aktuellen Bestätigung über die Einstellung informiert. Nach Angaben Steimles erhielt der Kabarettist am 9. September ein entsprechendes Schreiben. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ermittlungen bereits zum 2. September eingestellt worden seien. Diese Datumsangaben stammen aus Steimles eigener Schilderung gegenüber der Berliner Zeitung.
Der Ausgangspunkt lag knapp zwei Monate zurück. Steimle war am 14. Juli bei einer Veranstaltung der AfD Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau aufgetreten. Auf dem Podium waren unter anderem der AfD-Bundesvorsitzende Tino Chrupalla und Ulrich Siegmund vertreten, der Spitzenkandidat seiner Partei bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt war.
Besondere Aufmerksamkeit erhielt eine Äußerung Steimles über Friedrich Merz, in der er auf Claus Schenk Graf von Stauffenberg Bezug nahm. Stauffenberg gehörte zu den zentralen Beteiligten des gescheiterten Attentats auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944. Daneben äußerte sich Steimle über ein Porträt Angela Merkels und verwendete dabei eine Formulierung über ein mögliches Aufstellen des Bildes an einer Wand. Wegen des Zusammenhangs und der möglichen Bedeutung dieser Aussagen leitete die Staatsanwaltschaft anschließend die strafrechtliche Prüfung ein.
Die Aufnahme von Ermittlungen bedeutete dabei noch keine Feststellung einer Straftat. Sie diente der Prüfung, ob ein entsprechender Anfangsverdacht bestand und sich dieser im weiteren Verfahren zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichten würde. Genau das sieht die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Untersuchung nicht als gegeben an.
Sein Anwalt Diestel teilte nach der Entscheidung mit, Steimle werde seine künstlerische Arbeit fortsetzen. Die Stellungnahmen von Steimle und seinem Verteidiger sind dabei von der rechtlichen Begründung der Staatsanwaltschaft zu unterscheiden. Maßgeblich für die Einstellung ist die Einschätzung der Ermittlungsbehörde, dass die Ergebnisse des Verfahrens keinen hinreichenden Tatverdacht tragen.
Der Vorgang berührt damit erneut die Frage, wo bei politischen und satirischen Äußerungen die Grenze zur Strafbarkeit verläuft. Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Grundgesetzes, künstlerische Betätigung kann zusätzlich von der Kunstfreiheit erfasst sein. Diese Grundrechte schließen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit allerdings nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sind jeweils Wortlaut, Zusammenhang und Bedeutung einer konkreten Aussage sowie die Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands.
Im Fall Uwe Steimle ist diese strafrechtliche Prüfung nun beendet. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat nach ihrer Untersuchung keine ausreichende Grundlage für eine Anklage gesehen. Damit bleibt es bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
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