
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht gerichtlich gegen Google vor. Hintergrund sind Werbeanzeigen für Online-Shops, die nach Darstellung der Verbraucherschützer trotz deutlicher Warnsignale weiterhin in der Suchmaschine erscheinen. Besonders bemerkenswert ist ein Fall, in dem Googles eigene künstliche Intelligenz einen beworbenen Anbieter als betrügerisch bezeichnet haben soll. Die Klage gegen Google richtet sich zudem gegen die Erreichbarkeit des Unternehmensimpressums. Über die Forderungen soll das Landgericht Karlsruhe entscheiden.
Die Unterlassungsklage gegen Google Ireland Limited wurde nach den veröffentlichten Verfahrensangaben bereits am 14. Oktober 2026 eingereicht. Am Donnerstag, 5. November, erläuterte die Verbraucherzentrale ihre Vorwürfe ausführlicher. Sie will erreichen, dass Google bestimmte Online-Shops nicht weiterhin bewirbt, wenn dem Unternehmen nach Auffassung der Klägerin ausreichende Hinweise auf deren Rechtswidrigkeit vorliegen.
Im Mittelpunkt steht der Online-Shop Alpenmode, der unter der Internetadresse alpenmode.com Bekleidung mit erheblichen Preisnachlässen angeboten haben soll. Nach Angaben der Verbraucherzentrale erschien der Anbieter bei einer entsprechenden Google-Suche als bezahlte Werbung.
Die Verbraucherschützer beanstanden mehrere Merkmale des Shops. Demnach habe ein gesetzeskonformes Impressum gefehlt. Außerdem habe sich die angegebene Geschäftsadresse keinem dort ansässigen Handelsunternehmen zuordnen lassen. Diese Angaben sind Bestandteil der Darstellung der Verbraucherzentrale und keine gerichtlichen Feststellungen.
Besonders relevant für das Verfahren ist eine von der Verbraucherzentrale dokumentierte Antwort der Google-KI. Bei einer gezielten Suchanfrage nach möglichen Unregelmäßigkeiten beim Anbieter soll das System den Online-Shop ausdrücklich als betrügerisch bezeichnet haben. Gleichzeitig sei weiterhin Werbung für dessen Angebote erschienen.
Die Verbraucherzentrale sieht darin einen Widerspruch zwischen der automatisierten Bewertung eines Unternehmens und der Vermarktung seiner Angebote. Nach ihren Angaben blieb die beanstandete Werbung auch nach einer Abmahnung zunächst bestehen. Ob und in welchem Umfang Google tatsächlich über gesicherte Erkenntnisse zum jeweiligen Anbieter verfügte, ist bislang nicht gerichtlich geklärt.
Mit der Klage will die Verbraucherzentrale erreichen, dass Google die Bewerbung entsprechend erkannter problematischer Shops unterlässt. Dabei geht es nicht um ein generelles Verbot von Anzeigen für Online-Händler, sondern um Fälle, in denen nach Auffassung der Klägerin hinreichende Erkenntnisse über rechtswidrige Angebote bestehen.
Eine wesentliche rechtliche Frage ist, ob eine Warnung aus Googles KI-System bereits als Nachweis dafür gelten kann, dass das Unternehmen selbst Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot hatte. Automatisch erzeugte Antworten sind nicht zwangsläufig mit einer abschließenden Prüfung oder einer unternehmensinternen Entscheidung gleichzusetzen.
Die Verbraucherzentrale hält Google dennoch für verpflichtet, entsprechende Informationen bei der Ausspielung von Werbung zu berücksichtigen. Sie verweist darauf, dass die beanstandeten Auffälligkeiten nicht auf einen einzelnen Anbieter beschränkt seien.
Auf Anfrage der ARD-Verbraucherredaktion verwies Google laut SWR allgemein auf seine Anzeigenrichtlinien und deren Durchsetzung, beantwortete jedoch nicht die konkrete Frage, warum weiterhin Werbung für Online-Shops erscheint, vor denen die eigene KI warnt. Google untersagt allerdings in seinen eigenen Werberichtlinien Geschäftspraktiken, bei denen Kunden durch falsche Angaben über Anbieter, Produkte oder Leistungen getäuscht werden. Solche Verstöße können nach den Richtlinien zur Sperrung eines Werbekontos führen.
Eine wichtige Rolle spielt der europäische Digital Services Act, kurz DSA. Die Verordnung soll unter anderem den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten und systemischen Risiken bei digitalen Diensten verbessern.
Google Search ist von der Europäischen Kommission als sehr große Online-Suchmaschine eingestuft worden. Damit gelten zusätzliche Verpflichtungen zur Bewertung und Begrenzung systemischer Risiken. Nach Artikel 34 der Verordnung müssen entsprechende Anbieter unter anderem mögliche Risiken durch rechtswidrige Inhalte sowie Auswirkungen auf den Verbraucherschutz untersuchen.
Artikel 35 verlangt angemessene und wirksame Maßnahmen gegen festgestellte systemische Risiken. Dabei können auch die Gestaltung von Diensten und die Systeme zur Auswahl und Darstellung von Werbung eine Rolle spielen.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale ergeben sich daraus besondere Anforderungen an Googles Umgang mit auffälligen Werbekunden. Allerdings bedeutet die Verordnung nicht, dass jede fehlerhafte Anzeige automatisch einen Rechtsverstoß der Suchmaschine begründet. Ob sich aus den geltenden Vorschriften im konkreten Fall die verlangte Unterlassungspflicht ableiten lässt, ist Teil der rechtlichen Auseinandersetzung.
Neben den Werbeanzeigen beanstandet die Verbraucherzentrale die Auffindbarkeit der gesetzlichen Anbieterinformationen von Google.
Nach ihrer Darstellung müssen Nutzer mindestens drei bis vier Klicks ausführen und mehrere Seiten aufrufen, bevor sie das Impressum erreichen. Die Verbraucherschützer halten das für unvereinbar mit den gesetzlichen Anforderungen an digitale Dienste.
Maßgeblich ist insbesondere Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Danach müssen die vorgeschriebenen Anbieterinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine starre gesetzliche Höchstzahl von zwei Klicks enthält die Vorschrift nicht. Entscheidend sind die tatsächliche Gestaltung des Angebots und die Erreichbarkeit der Informationen.
Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, kann bei entsprechenden Verstößen eine Rolle spielen. Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Ansprüche, wenn gesetzliche Marktverhaltensregeln missachtet werden. Ob diese Voraussetzungen im Fall Google erfüllt sind, muss das Gericht prüfen.
Der Rechtsstreit betrifft ein Problem, das beim Online-Einkauf über Deutschland hinaus relevant ist. Suchmaschinen verbinden reguläre Suchergebnisse mit bezahlten Werbeplatzierungen. Ein prominenter Anzeigenplatz bedeutet jedoch nicht, dass ein Händler umfassend auf seine Zuverlässigkeit geprüft wurde.
Problematische Online-Shops lassen sich häufig nur schwer erkennen. Viele verwenden professionell gestaltete Internetseiten, Produktbilder und zeitlich begrenzte Rabattangebote. Manche übernehmen zudem Namen oder Gestaltungselemente etablierter Händler.
Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb, bei unbekannten Anbietern insbesondere das Impressum, die Internetadresse und die angebotenen Zahlungsmethoden zu kontrollieren. Auffällig niedrige Preise, widersprüchliche Kontaktdaten oder ausschließlich angebotene Vorkasse können Warnsignale sein.
Mit dem kostenlosen Fakeshop-Finder können Verbraucher die Adresse eines Shops überprüfen lassen. Das Werkzeug zeigt mögliche Auffälligkeiten an und unterstützt bei der Einschätzung des Risikos. Eine unauffällige Prüfung garantiert allerdings nicht, dass ein Einkauf problemlos verläuft.
Vor einer Bestellung sollten Käufer kontrollieren, ob sich das im Impressum genannte Unternehmen tatsächlich nachvollziehen lässt. Auch unabhängige Bewertungen können Hinweise liefern. Besonders vorsichtig sollten Verbraucher sein, wenn ein Shop zunächst mehrere Zahlungsarten anbietet, beim Abschluss der Bestellung aber ausschließlich eine Überweisung verlangt.
Wer bereits bei einem verdächtigen Anbieter bezahlt hat, sollte möglichst schnell seine Bank oder den Zahlungsdienstleister kontaktieren. Je nach Zahlungsart kann eine Rückbuchung oder ein Käuferschutzverfahren möglich sein. Bei Überweisungen ist die Rückholung des Geldes häufig deutlich schwieriger.
Bestellbestätigungen, Zahlungsnachweise und die Kommunikation mit dem Anbieter sollten aufbewahrt werden. Bei Verdacht auf eine Straftat können Betroffene Anzeige bei der Polizei erstatten.
Das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe könnte insbesondere klären, welche Bedeutung Informationen aus KI-Systemen für die rechtliche Verantwortung einer Suchmaschine haben. Ein Verhandlungstermin oder eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Klage war zunächst nicht bekannt.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu