Kabinett will Wählbarkeit nach schwerer Volksverhetzung entziehen können

Kuba Embargo Trump Demo Havanna 2026
Symbolbild mit KI erstellt

Teilen:

Das Bundeskabinett hat eine weitreichende Änderung des Strafrechts auf den Weg gebracht. Wer wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, soll künftig zusätzlich seine Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verlieren können. Das sieht ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vor, den die Bundesregierung am 30. September 2026 beschlossen hat. Über das Vorhaben müssen nun Bundestag und Bundesrat beraten.

Der geplante Entzug wäre keine automatische Folge jeder Verurteilung wegen Volksverhetzung. Voraussetzung soll eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sein. Anschließend könnte das zuständige Gericht die Wählbarkeit für zwei bis fünf Jahre aberkennen. Damit würde das passive Wahlrecht bei Volksverhetzung erstmals ausdrücklich als mögliche strafrechtliche Nebenfolge verankert.

Schwelle im Regierungsentwurf deutlich angehoben

Die Bundesregierung hat die Regelung gegenüber einer früheren Fassung verändert. Im Referentenentwurf des Justizministeriums war vorgesehen, die gerichtliche Aberkennung bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu ermöglichen. Im vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf liegt die Grenze nun bei einem Jahr. Nach der Begründung des Vorhabens soll die zusätzliche Sanktion damit auf besonders schwerwiegende Fälle begrenzt werden.

Auch der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält bereits eine Vereinbarung zum Thema. Dort ist allerdings vom Entzug des passiven Wahlrechts bei „mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung“ die Rede. Der nun beschlossene Entwurf knüpft dagegen an die Höhe der Freiheitsstrafe an. Eine einzige Verurteilung zu mindestens einem Jahr könnte damit ausreichen, sofern das Gericht die zusätzliche Rechtsfolge anordnet.

Wahlrechtsverlust ist im Strafrecht nicht völlig neu

Das Strafgesetzbuch kennt den Verlust der Wählbarkeit bereits. Nach Paragraf 45 StGB verliert automatisch für fünf Jahre die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. Bei bestimmten Straftaten kann das Gesetz außerdem ausdrücklich vorsehen, dass ein Gericht diese Rechte für zwei bis fünf Jahre aberkennt.

Volksverhetzung führt nach geltendem Recht nicht allein deshalb zu dieser Rechtsfolge, weil eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde. Der neue Entwurf soll deshalb eine ausdrückliche Anknüpfung im Volksverhetzungstatbestand schaffen. Die Bundesregierung begründet die Erweiterung mit dem Schutz der demokratischen Ordnung und öffentlicher Institutionen vor besonders schwerwiegenden Fällen volksverhetzenden Verhaltens.

Zum Gesetzespaket gehört außerdem eine Verschärfung des Strafrahmens für das Verbreiten volksverhetzender Inhalte. Hier sollen künftig bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich sein. Bislang liegt die Höchststrafe in diesem Teil des Paragrafen 130 StGB bei drei Jahren.

Anwaltsorganisationen äußern rechtliche Bedenken

Bereits zum Referentenentwurf hatte die Bundesrechtsanwaltskammer erhebliche Einwände gegen die vorgesehene Erweiterung erhoben. Sie kritisierte grundsätzlich die Ausweitung sogenannter Statusfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung. Nach ihrer Auffassung passen solche Folgen nur eingeschränkt zu einem Sanktionssystem, das sich an Schuld und Prävention orientiert. Die BRAK lehnte deshalb die geplante Ergänzung bei Volksverhetzung ab. Ihre Stellungnahme bezog sich allerdings noch auf die frühere Fassung mit einer Schwelle von sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Auch der Deutsche Anwaltverein wandte sich gegen die Regelung. Er äußerte verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Bedenken gegen den Entzug politischer Mitwirkungsrechte nach einer Verurteilung wegen Volksverhetzung und bewertete die vorgeschlagene Rechtsfolge als nicht sachgerecht. Auch diese Kritik stammt aus dem Verfahren zum Referentenentwurf.

In der rechtswissenschaftlichen Debatte gibt es zugleich unterschiedliche Bewertungen. Der Verfassungsrechtler Winfried Kluth hielt die grundsätzliche Anknüpfung an bestehende Regelungen des Strafgesetzbuches Anfang 2026 für rechtlich nachvollziehbar. Andere Juristen verwiesen dagegen auf die besondere Bedeutung des passiven Wahlrechts und auf das Spannungsverhältnis zwischen Volksverhetzungsstrafrecht und Meinungsfreiheit.

AfD will richterlichen Wahlrechtsentzug abschaffen

Die AfD lehnt die Pläne der Bundesregierung ab. Sie argumentiert, der Entzug der Wählbarkeit könne in die politische Konkurrenz eingreifen. Unabhängig vom aktuellen Regierungsentwurf hat die AfD-Fraktion im September einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die Möglichkeit einer richterlichen Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts generell aus Paragraf 45 StGB gestrichen werden soll. Der automatische Verlust der Wählbarkeit nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe soll nach ihrem Entwurf bestehen bleiben.

Ob der Regierungsentwurf in seiner jetzigen Form Gesetz wird, entscheidet sich im parlamentarischen Verfahren. Der Kabinettsbeschluss schafft zunächst die Grundlage für die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Erst nach einem entsprechenden Gesetzesbeschluss könnte ein Gericht die neue Nebenfolge bei künftigen einschlägigen Verurteilungen anwenden.

Teilen:

Münster Map
Zum Aktivieren tippen
Route anzeigen

Mehr Beiträge:

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu