Gericht bestätigt Urteil gegen Reichelts Portal Nius

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Grzegorz Walczak

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Das von Julian Reichelt verantwortete Medienportal Nius hat in einem Rechtsstreit um Berichte über eine trans Frau auch in zweiter Instanz verloren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Danach darf Nius die betroffene Frau nicht öffentlich als Mann bezeichnen. Außerdem darf das Portal ihren Namen und Fotos nicht ohne Zustimmung veröffentlichen und muss eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro zahlen.

OLG Frankfurt bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde am 30. April 2026 verkündet. Öffentlich bekannt wurde die Entscheidung durch eine Mitteilung der TIN-Rechtshilfe und durch juristische Fachberichterstattung. Die Berufung von Nius blieb erfolglos. Eine Revision ließ das OLG Frankfurt nicht zu. Damit ist die Entscheidung für das Portal ein weiterer Rückschlag in einem Rechtsstreit, der bereits vor dem Landgericht Frankfurt begonnen hatte.

Nius wird von der VIUS SE & Co. KGaA betrieben. Laut Impressum wird diese durch die VIUS Management SE vertreten, deren geschäftsführende Direktoren Julian Reichelt und Vera Regensburger sind. Reichelt ist außerdem als presserechtlich Verantwortlicher genannt. Das Urteil richtet sich gegen das Portal, nicht gegen Reichelt als Privatperson.

Streit um Berichte über Frauenfitnessstudio

Ausgangspunkt war eine Berichterstattung über eine trans Frau, die in einem Frauenfitnessstudio trainieren wollte. Nius hatte in mehreren Beiträgen über den Fall berichtet. Dabei wurde die Betroffene nach den Feststellungen der Gerichte wiederholt als Mann bezeichnet. Außerdem ging es um die Veröffentlichung ihres Namens und von Fotos.

Bereits das Landgericht Frankfurt hatte Nius untersagt, die Frau als Mann zu bezeichnen, Fotos von ihr zu veröffentlichen und ihren Klarnamen zu nennen. Das Gericht sah darin Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht am eigenen Bild.

Persönlichkeitsrecht setzt Grenzen für Berichterstattung

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte nun die zentralen Punkte der Vorinstanz. Nach der Entscheidung darf Nius die Betroffene nicht mehr öffentlich als Mann bezeichnen. Auch die Veröffentlichung ihres Namens und ihrer Fotos ohne Einwilligung bleibt untersagt. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Richter ordneten die Aussagen demnach nicht nur als zugespitzte Meinung ein. Entscheidend war, dass aus Sicht des Gerichts ein Tatsachenkern vermittelt wurde. Dieser habe den Eindruck nahegelegt, die Frau sei weder rechtlich noch biologisch eine Frau. Da sie rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugeordnet war, wertete das Gericht die angegriffenen Aussagen als unzutreffend.

6.000 Euro Geldentschädigung bleiben bestehen

Neben den Unterlassungsansprüchen bestätigte das OLG Frankfurt auch die Geldentschädigung von 6.000 Euro. Das Gericht wertete die Eingriffe als schwerwiegend. Eine bloße Unterlassung reiche nach der Entscheidung nicht aus, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugleichen.

Die Entscheidung betrifft zugleich einen grundsätzlichen Konflikt zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. Medien dürfen über gesellschaftlich relevante Auseinandersetzungen berichten. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo unwahre Tatsachen verbreitet, Personen ohne ausreichenden Anlass identifiziert oder geschützte Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt werden. Im konkreten Fall überwogen nach der Entscheidung des OLG Frankfurt die Rechte der betroffenen Frau.

Nius bleibt politisch und rechtlich umstritten

Nius hat sich seit seinem Start als meinungsstarkes Onlineportal positioniert. Julian Reichelt, früher Chefredakteur der Bild, ist eine zentrale Figur des Angebots. Die aktuelle Entscheidung aus Frankfurt reiht sich in mehrere rechtliche Auseinandersetzungen ein, in denen es um Grenzen von Zuspitzung, Personenberichterstattung und presserechtlicher Verantwortung geht.

Offiziell bestätigt ist zunächst die Entscheidung des OLG Frankfurt im konkreten Fall. Über mögliche weitere rechtliche Schritte lagen zunächst keine gesicherten Angaben vor. Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, bleibt Nius nur der Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen.

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