
Rund drei Millionen Menschen erhalten einen Zuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente, weil ihre frühere Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Nach einer vorläufigen Übergangslösung wurde die Berechnung zum Dezember 2025 umgestellt. Dadurch konnte sich in einzelnen Fällen eine Nachzahlung ergeben. Eine neue allgemeine Nachzahlungsrunde im Jahr 2026 ist nach den derzeit veröffentlichten Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedoch nicht vorgesehen.
Der Zuschlag richtet sich vor allem an Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Berücksichtigt werden sowohl volle als auch teilweise Erwerbsminderungsrenten. Auch Altersrenten können den Zuschlag enthalten, wenn sie unmittelbar auf eine entsprechende Erwerbsminderungsrente gefolgt sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden außerdem Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten erfasst. Bei Hinterbliebenenrenten gelten zusätzliche Bedingungen, etwa zum Alter des Verstorbenen und dazu, ob dieser zuvor eine eigene Rente bezogen hatte. Deshalb lässt sich allein aus dem Beginn einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente noch kein sicherer Anspruch ableiten.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales profitieren insgesamt etwa drei Millionen Rentner von der gesetzlichen Verbesserung. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen anhand der vorhandenen Versicherungsdaten.
Der Zuschlag ist nicht mit der Grundrente zu verwechseln. Die Grundrente unterstützt Menschen mit langen Versicherungszeiten und vergleichsweise niedrigen Einkommen. Der hier behandelte Zuschlag soll dagegen Nachteile früherer Erwerbsminderungsrentner gegenüber späteren Rentenzugängen teilweise ausgleichen.
Die Höhe richtet sich nach dem Beginn der maßgebenden Rente. Begann die Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014, beträgt der Zuschlag grundsätzlich 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte. Bei einem Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt der Faktor bei 4,5 Prozent. Entgeltpunkte bilden vereinfacht ab, wie hoch die versicherten Einkommen während des Erwerbslebens im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen waren.
Das Bundesarbeitsministerium ging bei Einführung der Regelung für die ältere Gruppe von einem durchschnittlichen monatlichen Zuschlag von rund 80 Euro aus. Für die jüngere Gruppe wurden durchschnittlich knapp 50 Euro genannt. Dabei handelt es sich um Durchschnittswerte und nicht um garantierte Beträge. Die tatsächliche Höhe hängt vom individuellen Rentenkonto und den persönlichen Entgeltpunkten ab.
Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag Bestandteil der regulären Rente. Er wird nicht mehr zwischen dem 10. und 20. eines Monats separat überwiesen, wie es während der Übergangsphase der Fall war.
Von Juli 2024 bis einschließlich November 2025 wurde der Zuschlag zunächst auf Grundlage des damaligen Rentenzahlbetrags berechnet und getrennt überwiesen. Seit dem 1. Dezember 2025 erfolgt die Berechnung auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte. Für die Umstellung verglich die Rentenversicherung den Zahlbetrag aus November 2025 mit dem neu berechneten Betrag für Dezember 2025.
War der neue Monatsbetrag einschließlich Zuschlag höher als die Summe aus der Novemberrente und dem damals separat überwiesenen Zuschlag, konnte eine Nachzahlung entstehen. Die ermittelte monatliche Differenz wurde nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung mit 17 multipliziert. Damit wurde der Übergangszeitraum von Juli 2024 bis November 2025 berücksichtigt.
Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die monatliche Differenz im Regelfall nur im Cent-Bereich liegen dürfte. Daraus folgt, dass es sich nicht um eine hohe pauschale Einmalzahlung für alle drei Millionen Betroffenen handelt. Ergab die Neuberechnung einen niedrigeren Betrag, wurde die Differenz für den zurückliegenden Zeitraum nicht zurückgefordert. Deutsche
Die Prüfung des Zuschlags und einer möglichen Nachzahlung erfolgt automatisch. Betroffene mussten weder für die Neuberechnung ab Dezember 2025 noch für die Nachzahlung einen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung verschickte die Bescheide über den ab Dezember geltenden Rentenbetrag nach ihrer damaligen Planung zwischen Ende Oktober und Mitte Dezember 2025. Ein gesonderter Nachzahlungsbescheid sollte bei einem positiven Ergebnis zwischen Mitte und Ende Dezember 2025 folgen.
Die aktuell abrufbaren Informationen der Rentenversicherung nennen keinen neuen allgemeinen Auszahlungstermin für das Jahr 2026. Auch eine flächendeckende Nachzahlungsaktion im Sommer 2026 ist dort nicht angekündigt. Ein genauer allgemeiner Zahltag für die einmalige Differenz wird in den veröffentlichten Informationen ebenfalls nicht genannt.
Wer aufgrund seines Rentenbeginns mit einem Zuschlag rechnet, aber keinen entsprechenden Bescheid erhalten hat, sollte zunächst die Schreiben und Kontoauszüge seit Herbst 2025 prüfen. Bleiben Fragen offen, kann die zuständige Rentenversicherung anhand der Versicherungsnummer nachvollziehen, ob eine Prüfung durchgeführt wurde.
Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro. Rund 21 Millionen Rentner sind von der allgemeinen Anpassung betroffen.
Die Rentenerhöhung kann dazu führen, dass einzelne Rentner erstmals eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Entscheidend ist jedoch nicht allein die monatliche Bruttorente. Maßgeblich sind unter anderem das Jahr des Rentenbeginns, der festgeschriebene Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte und abziehbare Aufwendungen.
Der Rentenfreibetrag wird als fester Eurobetrag ermittelt und bleibt anschließend grundsätzlich unverändert. Spätere reguläre Rentenerhöhungen vergrößern deshalb regelmäßig den steuerpflichtigen Teil der Rente. Auch Menschen, die zu Beginn ihres Ruhestands keine Einkommensteuer zahlen mussten, können dadurch später die maßgeblichen Grenzen überschreiten. Deutsche
Der Grundfreibetrag bezeichnet den Teil des zu versteuernden Einkommens, der das steuerliche Existenzminimum sichern soll. Für Alleinstehende liegt er 2026 nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bei 12.348 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag grundsätzlich auf 24.696 Euro.
Der Grundfreibetrag darf nicht direkt mit der jährlichen Bruttorente verglichen werden. Von der Rente ist je nach Rentenbeginn nur ein bestimmter Anteil steuerpflichtig. Hinzu kommen mögliche Abzüge, etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Weitere Einkünfte aus Vermietung, Beschäftigung, Betriebsrenten oder bestimmten Kapitalanlagen können das steuerpflichtige Einkommen dagegen erhöhen. Eine Pflicht zur Steuererklärung bedeutet zudem nicht automatisch, dass am Ende Einkommensteuer gezahlt werden muss. Bundesministerium der
Auch der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente gehört steuerlich zur Rente. Die Deutsche Rentenversicherung meldet die entsprechenden Beträge an die Finanzverwaltung. Eine einmalige Rentennachzahlung wird grundsätzlich mit dem für die Rente geltenden Besteuerungsanteil berücksichtigt. Entscheidend kann dabei sein, in welchem Kalenderjahr das Geld tatsächlich zugeflossen ist. Deutsche
Bei offenen Fragen zum Zuschlag, zum Bescheid oder zur Auszahlung sind die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Unterstützung bieten außerdem kommunale Versicherungsämter, unabhängige Rentenberater und Sozialverbände. Steuerliche Einzelfragen können das Finanzamt, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater klären.
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