
Ab dem 1. September 2026 müssen Fahrer bestimmter elektrischer Roller in Belgien einen Helm tragen. Betroffen sind motorisierte Fortbewegungsmittel, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 Kilometer pro Stunde beträgt. Damit erfasst die neue Vorschrift einen erheblichen Teil der privat genutzten E-Roller, während auf höchstens 20 km/h begrenzte Modelle von der neuen Pflicht ausgenommen bleiben.
Die Helmpflicht für E-Roller in Belgien richtet sich ausdrücklich nach den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs. Entscheidend ist also nicht, wie schnell ein Fahrer in einer konkreten Situation unterwegs ist. Kann das Fahrzeug konstruktionsbedingt mehr als 20 km/h erreichen, muss der vorgeschriebene Helm getragen werden. Gleichzeitig dürfen motorisierte Fortbewegungsmittel dieser Kategorie in Belgien grundsätzlich nicht für eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ausgelegt sein.
Nach der vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität bestätigten Regelung gilt die Pflicht für Fahrer eines motorisierten Fortbewegungsmittels mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h. Dazu gehören vor allem entsprechende Elektro-Tretroller. Auch vergleichbare motorisierte Kleinfahrzeuge können unter diese Kategorie fallen.
Die Grenze führt dazu, dass ein auf maximal 20 km/h begrenztes Fahrzeug nicht unter die neue Vorschrift fällt. Bei vielen Mietrollern spielt das eine wichtige Rolle. Anbieter von Sharing-Fahrzeugen hatten bereits angekündigt, ihre Fahrzeuge auf höchstens 20 km/h zu begrenzen. Solche Modelle werden von der neuen Helmpflicht nicht erfasst.
Wer dagegen einen privaten E-Roller besitzt, der laut Konstruktion beispielsweise 25 km/h erreichen kann, benötigt ab dem 1. September einen Helm. Langsameres Fahren ändert daran nichts. Als Schutz ist entweder ein geeigneter Motorrad- beziehungsweise Kleinkraftradhelm oder ein Fahrradhelm zulässig, der auch die Schläfen und den hinteren Bereich des Kopfes schützt.
Unabhängig von der neuen Helmpflicht gilt für motorisierte Fortbewegungsmittel in Belgien grundsätzlich ein Mindestalter von 16 Jahren. Diese Regel besteht bereits seit 2022 und wird auch im neuen belgischen Regelwerk fortgeführt.
Es gibt allerdings klar definierte Ausnahmen. Keine allgemeine Altersuntergrenze gilt unter anderem in Spielstraßen, Wohnbereichen, auf bestimmten vorbehaltenen Wegen und in dafür freigegebenen Fußgängerzonen. Für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sieht das Regelwerk ebenfalls eine Ausnahme vor.
Bei Mietrollern kann die praktische Altersgrenze zudem höher liegen. Betreiber dürfen in ihren Nutzungsbedingungen beispielsweise ein Mindestalter von 18 Jahren festlegen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Vertragsregel des jeweiligen Anbieters und nicht um die allgemeine staatliche Altersgrenze.
Ein konkreter Betrag für einen Verstoß gegen genau die ab 1. September geltende neue E-Roller-Helmpflicht war in den bis zum 29. August veröffentlichten Hinweisen der belgischen Mobilitätsbehörde zunächst nicht eindeutig ausgewiesen.
Belgien hat seine allgemeinen Beträge für sogenannte unmittelbare Erhebungen bei Verkehrsverstößen zum 1. Juli 2026 erhöht. Seitdem werden bei Verstößen ersten Grades 64 Euro, bei Verstößen zweiten Grades 128 Euro und bei Verstößen dritten Grades 191 Euro fällig. Bei Verstößen vierten Grades liegt der Betrag für Fälle, in denen eine unmittelbare Erhebung zulässig ist, bei 520 Euro. Zusätzlich kann eine Verwaltungsgebühr anfallen.
Eine unabhängige Bestätigung dafür, welchem dieser Sanktionsgrade ein Verstoß gegen die neu eingeführte E-Roller-Helmpflicht konkret zugeordnet wird, lag zunächst nicht vor. Ein bestimmter Bußgeldbetrag sollte deshalb nicht mit der neuen Regel gleichgesetzt werden, solange diese Einstufung nicht amtlich ausgewiesen ist.
Belgische Behörden begründen die neue Vorschrift mit dem Verletzungsrisiko bei Unfällen. Nach den zur Einführung veröffentlichten Angaben starben 2025 in Belgien 13 Menschen bei Unfällen mit elektrischen Rollern. Unter den nach einem E-Roller-Unfall in einer Notaufnahme behandelten Personen seien Kopfverletzungen besonders häufig festgestellt worden. In den zur Maßnahme veröffentlichten Zahlen war von einem Anteil von 65 Prozent die Rede. Nur vier Prozent der Betroffenen hätten einen Helm getragen.
Schon zuvor galten für E-Roller mehrere Vorgaben. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf grundsätzlich nicht mehr als 25 km/h betragen. Fahrer müssen sich im Wesentlichen an den Verkehrsregeln für Radfahrer orientieren. Das Mitnehmen eines weiteren Menschen auf einem dafür nicht vorgesehenen E-Roller ist untersagt.
Im benachbarten Deutschland bleibt die Rechtslage anders. Dort dürfen Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der entsprechenden Verordnung höchstens 20 km/h schnell sein. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Eine allgemeine Helmpflicht für solche E-Scooter gibt es nicht. Das Bundesverkehrsministerium empfiehlt das Tragen eines Helms jedoch ausdrücklich.
Die deutsche Straßenverkehrsordnung schreibt einen Schutzhelm grundsätzlich für bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h vor. Reguläre, zugelassene E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung liegen jedoch höchstens bei 20 km/h.
Auch in den Niederlanden besteht für zugelassene E-Steps derzeit keine allgemeine Helmpflicht. Die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Zugelassene Fahrzeuge dürfen maximal 25 km/h fahren. Allerdings ist der niederländische Markt stark reguliert: Viele handelsübliche E-Roller besitzen dort keine Zulassung und dürfen deshalb überhaupt nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden.
Für Bromfietsen und andere Fahrzeugklassen gelten dagegen eigene Helmpflichten. Diese sollten nicht mit den Regeln für zugelassene E-Steps verwechselt werden.
In Frankreich liegt das allgemeine Mindestalter für motorisierte persönliche Fortbewegungsmittel bei 14 Jahren. Die Fahrzeuge sind auf 25 km/h begrenzt. Eine landesweit geltende allgemeine Helmpflicht für normale Fahrten mit einem E-Roller besteht nicht. Unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn Behörden die Benutzung bestimmter außerörtlicher Straßen erlauben, ist ein Helm allerdings vorgeschrieben.
Direkt an der belgischen Grenze gibt es inzwischen weitergehende Regeln. Im französischen Département Nord hat die Präfektur für sämtliche motorisierten persönlichen Fortbewegungsmittel eine Helmpflicht ab dem 1. September 2026 angeordnet. Sie gilt unabhängig von der belgischen Regelung und sieht bei Verstößen ein Bußgeld von 35 Euro vor.
Luxemburg behandelt Elektro-Tretroller als elektrische Kleinstfahrzeuge. Ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf höchstens 25 km/h betragen. Kindern unter zehn Jahren ist die Nutzung dieser Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen untersagt. Für ältere Kinder gelten abhängig vom Alter besondere Vorgaben dazu, welche Verkehrsflächen genutzt werden dürfen.
Eine allgemeine Helmpflicht besteht dort nicht. Die luxemburgische Polizei empfiehlt einen Helm jedoch ausdrücklich.
Damit geht Belgien ab September bei schnelleren E-Rollern einen eigenen Weg. Während Deutschland, die Niederlande und Luxemburg bislang keine allgemeine Helmpflicht für ihre regulären E-Roller-Kategorien vorsehen, setzt Belgien die Grenze bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h. Frankreich zeigt zugleich, dass nationale Regeln durch regionale Anordnungen deutlich verschärft werden können.
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