Gericht stoppt Wettbewerbsregel für Bahnstrecken: Folgen für Fernverkehr und Fahrgäste

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Quelle: Pixabay, sergeitokmakov

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Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag, 8. Oktober 2026, eine wichtige Entscheidung der Bundesnetzagentur zum Wettbewerb im deutschen Schienenfernverkehr für rechtswidrig erklärt. Die Deutsche Bahn muss auf besonders stark ausgelasteten Strecken vorerst keine feste Mindestquote für konkurrierende Fernverkehrsanbieter sicherstellen. Damit hat sich die Infrastrukturtochter DB InfraGO im Eilverfahren gegen die Regulierungsbehörde durchgesetzt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Bedingungen für neue Anbieter, die künftig zusätzliche Zugverbindungen in Deutschland anbieten wollen.

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Verwaltungsgericht Köln erklärt Wettbewerberklausel für rechtswidrig

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die sogenannte Wettbewerberklausel im Fernverkehr. Diese hatte die Bundesnetzagentur am 17. Juli 2026 beschlossen, um konkurrierenden Eisenbahnunternehmen auf stark nachgefragten Strecken einen besseren Zugang zum Schienennetz zu ermöglichen.

Das Verwaltungsgericht Köln bewertete die entsprechende Anordnung nun als rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts sehen weder das europäische noch das deutsche Eisenbahnregulierungsrecht eine Verpflichtung des Schienennetzbetreibers vor, eine solche Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen aufzunehmen.

Zudem hielt das Gericht die konkrete Regelung nicht für geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Eilbeschluss ist nicht anfechtbar. Die behördlich angeordnete Quote muss deshalb vorerst nicht umgesetzt werden.

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Bundesnetzagentur wollte mindestens 25 Prozent für Konkurrenten sichern

Die Bundesnetzagentur hatte vorgesehen, dass ein einzelnes Eisenbahnunternehmen auf bestimmten Engpassstrecken künftig höchstens 60 bis 75 Prozent der verfügbaren Fernverkehrskapazitäten erhalten darf. Der genaue Anteil sollte innerhalb dieser Spanne durch DB InfraGO festgelegt werden.

Damit sollten im Konfliktfall mindestens 25 bis 40 Prozent der entsprechenden Kapazitäten für andere Fernverkehrsunternehmen zur Verfügung stehen. Die Regelung war allerdings nicht für das gesamte deutsche Schienennetz vorgesehen.

Sie sollte ausschließlich auf stark ausgelasteten Streckenabschnitten mit festgelegten Kapazitätsobergrenzen greifen, wenn mehrere Anbieter dieselben begrenzten Trassen beanspruchen. Zu den künftig betroffenen Bereichen sollten auch wichtige Bahnknoten wie Frankfurt und München gehören.

Mit der gerichtlichen Entscheidung entfällt zunächst die Verpflichtung, diese besondere Vergaberegel einzuführen.

Deutsche Bahn hatte rechtliche und praktische Bedenken

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur war DB InfraGO gerichtlich vorgegangen. Das Unternehmen ist innerhalb des Deutsche Bahn Konzerns für den Betrieb und die Vergabe von Kapazitäten auf dem Schienennetz verantwortlich.

DB InfraGO hatte die rechtliche Grundlage, die Verhältnismäßigkeit und die praktische Umsetzbarkeit der behördlichen Anforderungen infrage gestellt.

Nach Darstellung des Unternehmens hätte die neue Regelung die Vergabe von Trassen erheblich erschweren können. Insbesondere bei konkurrierenden Anmeldungen für dieselben Strecken und Zeitfenster sah DB InfraGO zusätzliche Konflikte und Schwierigkeiten bei der Fahrplanerstellung.

Die Bundesnetzagentur hatte ihre Entscheidung dagegen mit der Förderung des Wettbewerbs begründet. Neue Anbieter sollten verlässlichere Möglichkeiten erhalten, Zugverbindungen zu planen und langfristige Investitionen abzusichern.

Das Verwaltungsgericht folgte im Eilverfahren der rechtlichen Bewertung der Bahnseite und beanstandete die konkrete Verpflichtung zur Einführung der Wettbewerberklausel.

Italienischer Anbieter Italo von Entscheidung besonders betroffen

Besondere Bedeutung hat der Beschluss für das italienische Eisenbahnunternehmen Italo. Dieses plant, ab April 2028 in den deutschen Fernverkehr einzusteigen und dafür nach bisherigen Angaben rund 3,6 Milliarden Euro zu investieren.

Vorgesehen sind unter anderem neue Verbindungen zwischen München, Köln und Dortmund sowie zwischen München und Berlin. Langfristig strebt das Unternehmen auf einzelnen Strecken regelmäßige Verbindungen in kurzen Zeitabständen an.

Italo hatte sich im Januar 2026 bei der Bundesnetzagentur über die bisherigen Bedingungen der Trassenvergabe beschwert. Hintergrund war die Frage, wie neue Anbieter ausreichende Planungssicherheit für den Betrieb zusätzlicher Fernverkehrszüge erhalten können.

Auch für bestehende Wettbewerber wie FlixTrain ist der Zugang zu stark genutzten Strecken von Bedeutung. Der Gerichtsbeschluss bedeutet allerdings kein grundsätzliches Verbot zusätzlicher Angebote. Neue und bestehende Unternehmen können weiterhin Trassen beantragen. Eine besondere Mindestquote zu ihren Gunsten muss DB InfraGO auf Grundlage der aufgehobenen Anordnung jedoch vorerst nicht berücksichtigen.

Folgen für Fahrgäste und künftige Ticketpreise

Für Reisende entstehen durch die Entscheidung zunächst keine unmittelbar feststehenden Änderungen am Fahrplan. Bestehende Fernverkehrsverbindungen werden durch den Eilbeschluss nicht automatisch eingestellt oder verändert.

Langfristig kann die Frage der Trassenvergabe dennoch Einfluss auf das Angebot haben. Neue Anbieter benötigen passende Streckenkapazitäten, um zusätzliche Verbindungen wirtschaftlich betreiben zu können. Besonders auf stark ausgelasteten Strecken kann die Verfügbarkeit solcher Kapazitäten darüber entscheiden, ob geplante Zugangebote tatsächlich umgesetzt werden.

Die Bundesnetzagentur verbindet mit einem stärkeren Wettbewerb die Erwartung, dass Fahrgäste von zusätzlichen Verbindungen, höherer Qualität und günstigeren Angeboten profitieren können.

Ob und in welchem Umfang sich der Gerichtsbeschluss auf künftige Ticketpreise, Fahrzeiten oder die Auswahl zwischen verschiedenen Fernverkehrsunternehmen auswirkt, ist zunächst offen. Konkrete Preiserhöhungen oder Einschränkungen für Reisende ergeben sich daraus nicht.

Trassenpreise für 2027 sind Gegenstand eines anderen Verfahrens

Unabhängig von der aktuellen Entscheidung zur Kapazitätsvergabe beschäftigt sich die Justiz auch mit den Entgelten für die Nutzung des deutschen Schienennetzes.

Bereits am 1. Oktober 2026 hatte das Verwaltungsgericht Köln in einem gesonderten Eilverfahren über die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 entschieden. Dabei ging es um den finanziellen Rahmen, innerhalb dessen DB InfraGO Kosten über Trassenentgelte auf Eisenbahnverkehrsunternehmen umlegen kann.

Anfang Oktober kündigte DB InfraGO für 2027 eine durchschnittliche Erhöhung der Trassenpreise um 7,9 Prozent an. Im Fernverkehr ist nach diesen Planungen ein Anstieg um 5,0 Prozent vorgesehen.

Diese Entgeltentwicklung ist vom aktuellen Beschluss über die Wettbewerberklausel rechtlich zu unterscheiden. Das Gericht hat am 8. Oktober keine neuen Ticketpreise oder Trassenentgelte festgesetzt.

Wettbewerb auf der Schiene bleibt eine zentrale Herausforderung

Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen staatlicher Eingriffe in die Vergabe knapper Schienenkapazitäten. Während die Bundesnetzagentur den Markteintritt weiterer Anbieter erleichtern will, müssen entsprechende Vorgaben mit dem geltenden Eisenbahnrecht vereinbar sein.

Die Ausgangslage bleibt anspruchsvoll. Auf stark befahrenen Strecken konkurrieren verschiedene Verkehrsunternehmen um begrenzte Zeitfenster. Gleichzeitig müssen Fernverkehr, Regionalverkehr und Güterzüge bei der Fahrplanplanung berücksichtigt werden.

Für die Deutsche Bahn entfällt mit der Entscheidung zunächst eine zusätzliche Verpflichtung bei der Kapazitätsvergabe. Wettbewerber können weiterhin Zugang zum Netz beantragen, müssen ihre Angebote jedoch ohne die ursprünglich vorgesehene feste Mindestquote planen.

Unklar blieb zunächst, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage künftig eine andere Regelung zur Förderung des Wettbewerbs eingeführt werden könnte. Der grundsätzliche Zugang konkurrierender Unternehmen zum deutschen Schienennetz bleibt von der Entscheidung unberührt.

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