Parkscheibe richtig eingestellt und trotzdem ein Knöllchen: Diese Regeln gelten

Das Bild zeigt eine Lupe, die etwas sucht und symbolisiert eine Internetsuche
Symbolbild mit KI erstellt

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Eine korrekt eingestellte Parkzeit schützt nicht automatisch vor einem Strafzettel. In Deutschland muss auch die Parkscheibe selbst bestimmte Anforderungen erfüllen. Das zeigt ein Fall aus Braunschweig, bei dem eine Autofahrerin wegen einer pinken Parkscheibe 20 Euro Verwarnungsgeld erhielt. Entscheidend sind nicht nur die angezeigte Uhrzeit, sondern auch Farbe, Größe und Gestaltung. Für Autofahrer können Verstöße je nach Dauer zwischen 20 und 40 Euro kosten.

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Pinke Parkscheibe führt zu 20 Euro Verwarnungsgeld

Der Vorfall ereignete sich im Januar 2026 in Braunschweig. Eine Autofahrerin hatte eine pinke Parkscheibe in ihrem Fahrzeug verwendet. Obwohl die Ankunftszeit nach ihrer Darstellung richtig eingestellt war, erhielt sie ein Verwarnungsgeld über 20 Euro. Ihr Vater machte den Fall anschließend in einem sozialen Netzwerk öffentlich.

Die Stadt Braunschweig bestätigte den Vorgang gegenüber dem NDR Anfang Februar. Sie verwies darauf, dass die Straßenverkehrsordnung einheitliche Anforderungen an Parkscheiben stellt. Diese sollen eine zuverlässige und zügige Kontrolle der Parkdauer ermöglichen. Auf der beanstandeten Parkscheibe befand sich nach Angaben der Stadt außerdem ein Hinweis darauf, dass es sich um einen Scherzartikel handelte.

Der Fall wurde am 9. Oktober durch einen Beitrag von SWR3 erneut aufgegriffen. An den gesetzlichen Vorgaben hat sich dadurch nichts geändert.

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Welche Farbe und Größe eine Parkscheibe haben muss

Die Anforderungen ergeben sich aus Paragraf 13 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit Bild 318 der Anlage 3. Für herkömmliche Parkscheiben ist das blau-weiße Erscheinungsbild vorgeschrieben. Die Außenseite muss 15 Zentimeter hoch und 11 Zentimeter breit sein.

Auf der Vorderseite befinden sich das weiße Parksymbol auf blauem Hintergrund, die Beschriftung zur Ankunftszeit und eine verstellbare Uhrzeitskala. Auch die Darstellung der Zahlen ist geregelt. Die Vorgaben zur Farbgestaltung orientieren sich an den Verkehrszeichen.

Pinke, rote oder grüne Parkscheiben erfüllen diese Anforderungen nicht. Dass sich ihre Zeiger richtig einstellen lassen, macht sie nicht gültig. Auch ungewöhnlich kleine Modelle oder Ausführungen mit abweichender Gestaltung können beanstandet werden.

Damit ist die pinke Parkscheibe kein zulässiger Ersatz für eine vorgeschriebene Parkscheibe, selbst wenn die erlaubte Parkdauer tatsächlich eingehalten wird.

Auch kleine Parkscheiben und handschriftliche Zettel sind problematisch

Nicht nur die Farbe kann einen Parkverstoß begründen. Bereits 2011 entschied das Oberlandesgericht Brandenburg, dass eine deutlich zu kleine Parkscheibe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. In dem Verfahren hatte ein Autofahrer eine lediglich vier mal sechs Zentimeter große Parkscheibe verwendet. Seine Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Das Gericht stellte klar, dass eine handschriftliche Notiz mit der Ankunftszeit ebenfalls keine vorgeschriebene Parkscheibe ersetzt. Auch die tatsächliche Einhaltung der Höchstparkdauer beseitigt einen solchen Verstoß nicht.

Autofahrer sollten deshalb insbesondere bei Werbegeschenken, Miniaturausführungen und dekorativ gestalteten Modellen kontrollieren, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Parkscheibe richtig einstellen: Aufrunden ist vorgeschrieben

Selbst mit einer zulässigen blauen Parkscheibe kann ein Verwarnungsgeld drohen. Nach Paragraf 13 der Straßenverkehrsordnung muss der Zeiger auf den nächsten entsprechenden Halb-Stunden-Strich nach der Ankunft gestellt werden.

Wer beispielsweise um 10.05 Uhr parkt, stellt die Scheibe auf 10.30 Uhr. Bei einer Ankunft um 10.40 Uhr wird 11 Uhr eingestellt. Die genaue Minute des Abstellens darf dagegen nicht einfach übernommen werden.

Wichtig ist außerdem, dass die Ankunftszeit von außen gut lesbar bleibt. Die Parkscheibe muss nicht zwingend an einer bestimmten Stelle liegen. Das Armaturenbrett hinter der Windschutzscheibe ist jedoch ein geeigneter Platz.

Ein nachträgliches Weiterdrehen, um die erlaubte Parkzeit zu verlängern, ist nicht zulässig.

Diese Verwarnungsgelder drohen bei Parkverstößen

Der bundesweite Bußgeldkatalog sieht für das Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe und für Überschreitungen der zulässigen Parkdauer folgende Regelsätze vor:

Dauer des ParkverstoßesVerwarnungsgeld
Bis zu 30 Minuten20 Euro
Bis zu einer Stunde25 Euro
Bis zu zwei Stunden30 Euro
Bis zu drei Stunden35 Euro
Mehr als drei Stunden40 Euro

Auch eine nicht den Vorschriften entsprechende Parkscheibe kann wie eine fehlende Parkscheibe behandelt werden. Bei einer pinken Variante können daher bereits 20 Euro fällig werden.

Die genannten Beträge beziehen sich auf die entsprechenden Parkverstöße im öffentlichen Straßenverkehr. Bei anderen Verstößen, etwa dem Parken im absoluten Haltverbot, gelten andere Regelungen.

Elektronische Parkscheiben sind unter Bedingungen erlaubt

Eine Alternative zur klassischen Parkscheibe sind elektronische Modelle. Sie dürfen in Deutschland im öffentlichen Verkehrsraum verwendet werden, wenn sie über eine entsprechende Typengenehmigung verfügen.

Die Geräte müssen den Beginn des Parkvorgangs automatisch erkennen und die vorgeschriebene Ankunftszeit anzeigen. Die Anzeige darf während des Parkens nicht einfach weiterlaufen. Andernfalls wäre die ursprüngliche Ankunftszeit nicht zuverlässig feststellbar.

Auf der Vorderseite müssen unter anderem das blau-weiße Parksymbol sowie die Beschriftung „Ankunftszeit“ vorhanden sein. Die Uhrzeit muss im 24-Stunden-Format dargestellt werden, wobei die Ziffern mindestens zwei Zentimeter hoch sein müssen.

Der ADAC weist außerdem darauf hin, dass eine leere Batterie die ordnungsgemäße Anzeige verhindern kann.

Auf privaten Parkplätzen können andere Regeln gelten

Eine Besonderheit besteht bei Supermarktparkplätzen und anderen privat bewirtschafteten Stellflächen. Dort können Betreiber eigene Nutzungsbedingungen festlegen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die maßgeblichen Bedingungen ausreichend deutlich erkennbar sind.

Anders als bei staatlichen Verwarnungsgeldern handelt es sich bei Forderungen privater Parkplatzbetreiber grundsätzlich um Vertragsstrafen. Deren Voraussetzungen und Höhe richten sich nach den wirksam vereinbarten Bedingungen und den gesetzlichen Grenzen.

Auch die Nutzung elektronischer Parkscheiben ist auf privaten Parkflächen nicht automatisch gestattet. Autofahrer sollten deshalb die jeweiligen Hinweise am Parkplatz beachten.

Für öffentliche Parkplätze bleibt die Vorgabe eindeutig: Eine herkömmliche Parkscheibe muss dem vorgeschriebenen Muster entsprechen. Eine richtig eingestellte Uhrzeit allein reicht nicht aus, um ein Verwarnungsgeld zu vermeiden.

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu