
Münster. Der Streit um einen Warentest zu Ebersperma aus dem Jahr 2016 beschäftigt heute erneut das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster. In der mündlichen Verhandlung geht es um die Frage, ob die Veröffentlichung des Tests zur Mastschweinezucht rechtlich zulässig war. Die betroffene Tierzuchtorganisation hatte damals gegen die Veröffentlichung geklagt, nachdem sie im Test schlechter abgeschnitten hatte als ihre Mitbewerber.
Im Jahr 2016 veröffentlichte ein landwirtschaftliches Fachmagazin in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer NRW einen Warentest, bei dem das Ebersperma verschiedener Zuchtorganisationen verglichen wurde. Dabei erhielten drei Anbieter gute Bewertungen, während eine staatlich anerkannte Tierzuchtorganisation nur mit „befriedigend+“ abschloss. Die Organisation sah sich durch diese niedrigere Bewertung öffentlich in ein schlechtes Licht gerückt und zog vor Gericht, um die Veröffentlichung zu verhindern.
Zunächst wurde die Klage der betroffenen Organisation vor dem OVG NRW abgewiesen. Das Gericht sah keine Rechtsverstöße in der Veröffentlichung des Tests. Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass das Urteil des OVG teilweise rechtswidrig sei, und verwies den Fall zurück nach Münster, um die rechtliche Zulässigkeit des Tests erneut zu prüfen.
In der heutigen Verhandlung wird das OVG Münster nun darüber entscheiden, ob die Veröffentlichung des Warentests aus rechtlicher Sicht gerechtfertigt war. Besonders im Fokus stehen dabei Fragen der Objektivität und der Methodik des Tests sowie die Rolle der Landwirtschaftskammer NRW.
Ein zentraler Aspekt des Verfahrens ist der Konflikt zwischen Presse- und Meinungsfreiheit und dem Schutz von Unternehmensinteressen. Die betroffene Organisation argumentiert, dass die Veröffentlichung des Tests ihre Wettbewerbsposition stark beeinträchtigt hat. Im Gegensatz dazu stellt sich die Landwirtschaftskammer NRW auf die Seite der Pressefreiheit und betont, dass der Warentest sachlich und objektiv durchgeführt wurde.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Landwirtschaftskammer als öffentlich-rechtliche Institution berechtigt war, den Test zu unterstützen und die Veröffentlichung zu begleiten. Dies könnte als Eingriff in die freien Marktverhältnisse verstanden werden, was die betroffene Organisation als unrechtmäßig empfindet.
Das OVG Münster wird voraussichtlich im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung eine Entscheidung verkünden. Sollte das Gericht feststellen, dass die Veröffentlichung des Tests rechtswidrig war, könnte dies weitreichende Folgen für die Veröffentlichungspraxis von Fachzeitschriften und staatlich unterstützten Tests haben. Möglicherweise könnte auch ein Veröffentlichungsverbot oder eine Einschränkung der Art und Weise, wie solche Tests künftig publiziert werden, ausgesprochen werden.
Falls die Entscheidung zugunsten der Landwirtschaftskammer ausfällt, bliebe der Test online und könnte als Referenz für zukünftige vergleichende Studien in der Mastschweinezucht dienen. In diesem Fall würde die Presse- und Meinungsfreiheit als Grundlage für die Veröffentlichung von Warentests gestärkt.
Im langjährigen Rechtsstreit um die Veröffentlichung eines Warentests zu Ebersperma hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun ein klares Urteil gefällt. Die Landwirtschaftskammer hätte die Bewertung der Ebergenetik des klagenden Zuchtunternehmens nicht öffentlich machen dürfen. Das Gericht erklärte die Veröffentlichung auf Grundlage des 10. Warentests für Mastferkel für rechtswidrig, da sie in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Klägers eingreife. Eine solche staatliche Maßnahme sei nur mit gesetzlicher Ermächtigung zulässig – diese habe jedoch gefehlt. Damit korrigiert das OVG das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Münster.