
Münster. Ein Elternpaar aus Vreden ist mit dem Versuch gescheitert, die Schulpflicht für seine fünf Kinder durch Heimunterricht zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass die zuständige Behörde zu Recht verlangt hat, die Kinder an einer anerkannten Schule anzumelden. Der Heimunterricht aus religiösen Gründen erfüllt nach Auffassung des Gerichts nicht die gesetzlichen Vorgaben.
Die Eltern hatten ihre Kinder über Jahre nicht an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule angemeldet. Stattdessen setzten sie auf Heimunterricht und beriefen sich dabei auf ihre religiösen Überzeugungen. Unterstützung erhielten sie von einer Einrichtung, die sich als „freies christliches Heimschulwerk“ versteht und unter anderem mit dem Namen „Philadelphia-Schule“ auftritt.
Nach Darstellung des Gerichts beschränkte sich die Tätigkeit dieses Vereins jedoch darauf, Eltern fachlich und pädagogisch zu beraten. Ein regelmäßiger, strukturierter Unterricht durch den Verein selbst fand nicht statt.
Die zuständige Schulbehörde forderte die Eltern auf, ihre fünf Kinder an einer Schule anzumelden. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht. Dagegen wehrten sich die Eltern mit mehreren Klagen vor dem Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht Münster stellte klar, dass das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen eine verbindliche Schulpflicht vorsieht. Diese werde nur erfüllt, wenn Kinder an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ersatzschule angemeldet sind. Eine bloße „Anmeldung“ bei einem Verein, der Heimunterricht begleitet oder organisiert, reiche dafür nicht aus.
Nach Ansicht des Gerichts kann der genannte Verein nicht als Schule gelten, da er selbst keinen kontinuierlichen Unterricht erteilt. Die Verantwortung für den Unterricht verbleibe bei den Eltern – und genau das widerspreche dem gesetzlichen Verständnis von Schulpflicht.
Die Entscheidungen (Aktenzeichen 4 K 594/23 u.a.) gehen auf eine mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 zurück und wurden Anfang Januar 2026 bekannt gemacht. Sie sind noch nicht rechtskräftig. Die Eltern können innerhalb eines Monats nach Zustellung beantragen, die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zuzulassen.
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