
Münster. Die Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, das Abschiebungsverbot widerrufen: Das Verwaltungsgericht Münster hat in zwei Urteilen die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegen einen 2015 nach Deutschland eingereisten Syrer bestätigt. Der Fall ist rechtlich und politisch sensibel, weil er mehrere Ebenen berührt: den Schutz vor politischer Verfolgung, den Umgang mit verurteilten Unterstützern terroristischer Organisationen und die Frage, wann sich die Lage im Herkunftsland so verändert hat, dass ein Abschiebungsverbot nicht mehr bestehen bleibt.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts verkündete die Urteile am 9. Juni 2026. Öffentlich gemacht wurden sie am 11. Juni. Nach Angaben des Gerichts sind beide Entscheidungen noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beantragen. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden.
Dem Kläger war im Jahr 2015 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Grundlage war damals die Einschätzung, dass ihm in Syrien politische Verfolgung drohte. Diese Anerkennung wurde 2024 widerrufen beziehungsweise zurückgenommen. Zugleich lehnte das Bundesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab.
Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte diese Entscheidung nun. Nach Auffassung der Kammer war der Mann von Anfang an vom internationalen Schutz ausgeschlossen. Das Gericht begründete dies damit, dass aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, der Kläger habe den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt. Konkret ging es um eine Unterstützung der Terrororganisation Islamischer Staat.
Eine wesentliche Grundlage des Falls ist ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 4. September 2024. Der Mann war dort wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Berliner Staatsschutzsenats hatte sich der syrische Staatsangehörige 2014 in Syrien dem Islamischen Staat angeschlossen.
Das Kammergericht ging davon aus, dass der Mann zunächst untergeordnete Aufgaben übernommen hatte, darunter Personen- und Fahrzeugkontrollen. Nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2015 soll er weiter Kontakt zu IS-Mitgliedern in Syrien gehalten haben. Zudem soll er Propagandamaterial über soziale Medien und Messengerdienste verbreitet haben, um weitere Unterstützer zu gewinnen.
Neben der Flüchtlingseigenschaft ging es in Münster auch um ein Abschiebungsverbot. Das Bundesamt hatte 2024 trotz Entzug des Schutzstatus zunächst ein Abschiebungsverbot festgestellt. Begründet wurde dies mit den humanitären Bedingungen in Syrien. Im Jahr 2025 widerrief das Bundesamt auch dieses Abschiebungsverbot, weil die Voraussetzungen aus Sicht der Behörde nicht mehr vorlagen.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab. Der Grund war formal: Der Kläger hatte die zweiwöchige Klagefrist nicht eingehalten. Das Gericht beließ es aber nicht bei dieser formalen Begründung. Es führte zusätzlich aus, dass die Klage auch inhaltlich unbegründet gewesen wäre.
Für die inhaltliche Bewertung des Abschiebungsverbots stellte das Verwaltungsgericht auf die veränderte Lage in Syrien ab. Nach Auffassung der Kammer habe sich durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Grundlage für die Gefahrenprognose beachtlich verändert. Entscheidend war dabei nicht eine pauschale Einschätzung für alle Syrerinnen und Syrer, sondern die konkrete Situation des Klägers.
Das Gericht bezeichnete den Mann als alleinstehend, jung, gesund und arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände sei es ihm möglich, in seiner Heimatregion, der Provinz ar-Raqqa, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem sei das Ausmaß willkürlicher Gewalt dort nach Auffassung des Gerichts nicht so hoch, dass er allein durch seine Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leben oder körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Der Fall dürfte über Münster hinaus Beachtung finden, weil Abschiebungen nach Syrien seit Jahren politisch und rechtlich besonders umstritten sind. Dennoch lässt sich aus der Entscheidung kein pauschales Signal für alle Syrien-Verfahren ableiten. Das Verwaltungsgericht entschied über einen Einzelfall mit besonderen Voraussetzungen: eine frühere Anerkennung als Flüchtling, eine strafrechtliche Verurteilung wegen IS-Mitgliedschaft und eine gesonderte Bewertung der individuellen Rückkehrsituation.
Gerade diese Verbindung macht die Urteile bedeutsam. Sie zeigen, dass Gerichte bei Schutzstatus und Abschiebungsverbot zwischen allgemeiner Lage im Herkunftsland, individueller Gefährdung und persönlichem Verhalten unterscheiden. Für den Kläger ist der Rechtsweg zudem noch nicht abgeschlossen. Erst wenn keine weiteren Rechtsmittel Erfolg haben oder zugelassen werden, wären die Entscheidungen endgültig.
Die Aktenzeichen der beiden Verfahren lauten 2 K 1471/24.A und 2 K 3961/25.A. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klagen abgewiesen beziehungsweise als unzulässig bewertet. Damit bleiben die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zunächst bestehen.
Rechtskräftig sind die Urteile aber noch nicht. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beantragen. Sollte das Oberverwaltungsgericht NRW die Berufung zulassen, müsste der Fall dort erneut geprüft werden. Bis dahin steht fest: Das VG Münster hält sowohl die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft als auch den Widerruf des Abschiebungsverbots in diesem konkreten Fall für rechtmäßig.
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