Kinderbach in Münster: Neue Regeln für Hochwasserflächen

Kinderbach in Münster: Neue Regeln für Hochwasserflächen
KI Nachbildung: Die Karte zeigt das festgesetzte Überschwemmungsgebiet am Kinderbach in Münster. Quelle: Bezirksregierung Münster, Amtsblatt Nr. 26/2026.

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Münster. Für den Kinderbach in Münster gelten ab Anfang Juli verbindliche Hochwasserregeln. Die Bezirksregierung Münster hat das Überschwemmungsgebiet entlang des Gewässers offiziell festgesetzt.

Die neue Verordnung betrifft Flächen beiderseits des Kinderbachs. Sie regelt, welche Bereiche bei einem größeren Hochwasser geschützt bleiben müssen, weil sie Wasser aufnehmen, ableiten oder zurückhalten können.

Überschwemmungsgebiet Kinderbach Münster: Welche Flächen betroffen sind

Die Bezirksregierung Münster hat das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für den Kinderbach festgesetzt. Die Bekanntmachung ist am Freitag, 26. Juni, im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster erschienen. Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche später in Kraft, also am 3. Juli 2026. Danach gilt sie unbefristet.

Betroffen ist der Abschnitt des Kinderbachs von der Grenze zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Münsterschen Aa bei Gewässerkilometer 0,49 bis zum Gewässerkilometer 7,7 im Bereich des Horstmarer Landwegs. Damit geht es nicht um den gesamten Bachlauf, sondern um einen konkret festgelegten Bereich im Stadtgebiet Münster.

Die Verordnung beschreibt die betroffenen Flächen als Bereiche beiderseits des Kinderbachs, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden können. Dazu zählen auch Flächen, die zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung benötigt werden. Genau solche Flächen sind für den Hochwasserschutz Münster wichtig, weil sie Wasser aufnehmen können und dadurch Schäden an anderer Stelle verringern sollen.

Die zugehörige Übersichtskarte zeigt den Verlauf des Kinderbachs im westlichen und nordwestlichen Stadtgebiet. Erkennbar sind unter anderem Bereiche bei Gievenbeck, Horstmarer Landweg, Gasselstiege, Uppenberg und Kinderhaus. Die blau schraffierten Flächen markieren das festgesetzte Überschwemmungsgebiet. Das Gewässerbett und seine Ufer gehören laut Verordnung allerdings nicht zu diesen markierten Überschwemmungsflächen.

Warum die Festsetzung für Eigentümer und Bauvorhaben wichtig ist

Mit der Festsetzung werden die Hochwasserflächen am Kinderbach rechtlich verbindlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer, Planer, Betriebe und Bauwillige kann das praktische Folgen haben. Wer in einem solchen Bereich bauen, erweitern oder die Nutzung ändern möchte, muss künftig die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes NRW beachten.

Nach Angaben der Bezirksregierung gelten unter anderem Schutzvorschriften für neue Baugebiete und bauliche Anlagen. Auch Erweiterungen bestehender Gebäude können betroffen sein, wenn sie den Hochwasserschutz beeinträchtigen oder Rückhalteräume verkleinern. Damit soll verhindert werden, dass wichtige Flächen für den natürlichen Wasserabfluss verloren gehen.

Relevant sind die Regeln außerdem für neue Ölheizungen, bestimmte Nutzungsänderungen und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Auch Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung müssen hochwassersicher geplant oder entsprechend angepasst werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen das verlangen. Das betrifft vor allem Fälle, in denen bei Hochwasser Schäden für Menschen, Gebäude oder Umwelt entstehen könnten.

Die Verordnung bedeutet nicht automatisch, dass jede bestehende Nutzung endet. Sie macht aber deutlich, dass neue Vorhaben im Überschwemmungsgebiet besonders geprüft werden. Wer ein Grundstück am Kinderbach besitzt oder dort ein Bauvorhaben plant, sollte deshalb die Karten und die Verordnung genau prüfen.

Karten liegen bei Stadt Münster und Bezirksregierung aus

Die genaue Abgrenzung ergibt sich nicht allein aus der textlichen Beschreibung. Maßgeblich sind die Karten, die zur Verordnung gehören. Im Amtsblatt wird eine Übersichtskarte im Maßstab 1:30.000 genannt. Zusätzlich gibt es zwei Lagepläne und zwei Wassertiefenkarten im Maßstab 1:5.000. Diese Karten zeigen detaillierter, welche Flächen von der Festsetzung betroffen sind.

Eingesehen werden können die Verordnung und die Karten nach Inkrafttreten bei der Stadt Münster sowie bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, als Obere Wasserbehörde. Zusätzlich verweist die Bezirksregierung auf digitale Informationswege. Genannt werden die Internetseite der Bezirksregierung, die wasserwirtschaftliche Verbunddatenbank ELWAS-WEB und die Datenbank Überschwemmungsgebiete NRW beziehungsweise WebGIS.

Für die öffentliche Einordnung ist das wichtig, weil eine Übersichtskarte nur den groben Verlauf zeigt. Ob ein konkretes Grundstück betroffen ist, lässt sich meist erst über die detaillierten Lagepläne oder die digitalen Karten prüfen. Gerade bei Grundstücken am Rand einer markierten Fläche kann dieser Unterschied entscheidend sein.

Die Karte im Amtsblatt macht außerdem sichtbar, dass es nicht nur um einen schmalen Bachlauf geht. An mehreren Stellen sind angrenzende Flächen einbezogen. Genau diese Bereiche können bei Starkregen und Hochwasser für Rückhaltung und Entlastung eine Rolle spielen.

Alte Regelung von 1912 wird aufgehoben

Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung wird eine sehr alte Festsetzung abgelöst. Im Amtsblatt heißt es, dass die Festsetzung des preußischen Überschwemmungsgebietes aus dem Jahr 1912 für den Kinderbach aufgehoben wird. Zugleich erlischt die vorläufige Sicherung aus dem Jahr 2023.

Damit wird der Hochwasserschutz am Kinderbach auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die Festsetzung ist nicht nur eine Formalie, sondern schafft klare Vorgaben für künftige Entscheidungen. Das ist besonders relevant, weil Überschwemmungsgebiete nicht erst im akuten Hochwasserfall eine Rolle spielen. Sie bestimmen schon vorher, welche Nutzungen möglich sind und wo besondere Vorsicht gilt.

Wer gegen Vorschriften des besonderen Hochwasserschutzes verstößt, kann nach der Verordnung mit einer Geldbuße belegt werden. Das betrifft vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die einschlägigen Vorgaben des Bundes- und Landesrechts. Die genaue Bewertung hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.

Für Münster ist die Entscheidung ein Baustein der Hochwasservorsorge. Der Kinderbach ist ein lokales Gewässer, doch seine Überschwemmungsflächen haben eine Schutzfunktion für angrenzende Bereiche. Die Festsetzung macht diese Funktion verbindlich sichtbar und gibt Behörden, Eigentümern und Planern einen klareren Rahmen.

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