
Münster. Der Regionalplan Ruhr ist vom OVG Münster für unwirksam erklärt worden. Die Entscheidung betrifft nicht nur geplante Kiesabbauflächen im Kreis Wesel, sondern die gesamte regionale Planung im Ruhrgebiet. Das Urteil wurde zunächst mündlich verkündet und ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Der Regionalverband Ruhr kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Der Regionalplan Ruhr regelt zentrale Fragen der Flächennutzung in elf kreisfreien Städten und vier Kreisen. Dazu gehören Flächen für Wohnungsbau, Gewerbe, Klimaschutz, erneuerbare Energien, Naherholung und Rohstoffgewinnung. Mit der Entscheidung des OVG Münster ist der 2024 beschlossene Plan zunächst nicht mehr wirksam. Endgültig geklärt ist die Lage aber erst, wenn das schriftliche Urteil vorliegt und mögliche Rechtsmittel entschieden sind. Sollte die Entscheidung Bestand haben, würden frühere Planwerke der zuständigen Bezirksregierungen wieder maßgeblich. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben nach den vorliegenden Informationen bestehen.
Auslöser des Verfahrens war der Streit über zusätzliche Flächen für den Kiesabbau im Kreis Wesel. Der Regionalplan sah dort 17 neue Abgrabungsbereiche für Sand und Kies vor. Gegen diese Festlegungen hatten unter anderem der Kreis Wesel sowie Hamminkeln, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen und Hünxe geklagt. Das Gericht beanstandete nach der mündlichen Verhandlung vor allem die Bedarfsermittlung. Demnach soll der Regionalverband Ruhr seine Prognosen auf veraltete Zahlen gestützt haben. Der Plan war am 28. Februar 2024 vom Ruhrparlament beschlossen worden.
Die Entscheidung hat Bedeutung weit über den Niederrhein hinaus. Im Regionalplan waren auch Flächen für rund 140.000 mögliche neue Wohnungen in den kommenden 20 Jahren vorgesehen. Zudem sollten neue Gewerbeflächen entstehen, auf denen nach Schätzungen bis zu 195.000 Arbeitsplätze möglich gewesen wären. Auch Freiräume, Kaltluftschneisen und Flächen für den Ausbau der Windenergie waren Bestandteil des Plans. Der Regionalverband Ruhr muss nun prüfen, wie er mit der Entscheidung umgeht und ob er den Rechtsweg über eine Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt.
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