
Die Rattenbekämpfung in Deutschland steht vor einem grundlegenden Wechsel. Seit dem 26. April 2026 dürfen antikoagulante Ratten- und Mäusegifte nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden. Betroffen war zuletzt vor allem Coumatetralyl, ein blutgerinnungshemmender Wirkstoff, der in vielen frei erhältlichen Ködern eingesetzt wurde. Andere Antikoagulanzien waren für die breite Öffentlichkeit bereits zuvor nicht mehr verfügbar. Vorhandene Restbestände dürfen Privatleute noch bis zum 22. Oktober 2026 nach den Vorgaben auf dem Etikett verwenden. Danach ist auch diese Anwendung nicht mehr zulässig.
Zuständige Zulassungsstelle für Biozidprodukte ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie verlängerte die Zulassungen für antikoagulante Rodentizide für private Verwender nicht, weil die Risiken bei unsachgemäßer Anwendung als nicht vertretbar bewertet wurden. Zu der Wirkstoffgruppe gehören Warfarin, Chlorophacinon und Coumatetralyl sowie Bromadiolon, Difenacoum, Brodifacoum, Difethialon und Flocoumafen. Die Mittel hemmen die Blutgerinnung. Vergiftete Nagetiere sterben meist erst nach mehreren Tagen und können zuvor von Füchsen, Greifvögeln, Eulen oder anderen Tieren gefressen werden.
Seit dem 1. Juli 2026 werden antikoagulante Rodentizide in Deutschland nicht mehr für die sogenannte befallsunabhängige Dauerbeköderung neu zugelassen. Diese Ausnahme erlaubte es geschulten Fachkräften bislang, in besonders gefährdeten Bereichen wie Lebensmittelbetrieben dauerhaft Giftköder auszulegen, obwohl noch kein konkreter Befall festgestellt worden war. Für diese Anwendung kamen insbesondere Bromadiolon und Difenacoum infrage. Grundsätzlich war ein vorbeugender Gifteinsatz bereits seit 2014 verboten, die Dauerbeköderung bildete jedoch unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme.
Das Ende greift nicht überall sofort. Für Produkte mit alter Zulassung gelten Abverkaufs- und Aufbrauchfristen von zusammen bis zu einem Jahr. Je nach Produkt können bisher zulässige Anwendungen deshalb noch bis spätestens Ende Juni 2027 fortgeführt werden. Danach dürfen antikoagulante Köder nur eingesetzt werden, wenn ein Befall zuvor durch Spuren, Sichtkontrollen, giftfreie Köder oder elektronische Überwachung festgestellt wurde. Bei einem akuten oder fortdauernden Befall bleibt eine gezielte Bekämpfung erlaubt. Die Köderstellen müssen mindestens wöchentlich kontrolliert und nach Abschluss der Maßnahme wieder entfernt werden.
Künftig ist die Anwendung antikoagulanter Rodentizide grundsätzlich geschulten berufsmäßigen Verwendern mit anerkannter Sachkunde vorbehalten. Damit steigen die Anforderungen auch für Beschäftigte von Bauhöfen, Kanalbetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben. Eine bisher vorhandene Qualifikation kann für die neuen Produktzulassungen nicht in jedem Fall ausreichen. Kommunen und Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob eigenes Personal nachgeschult oder eine Fachfirma beauftragt werden muss. Als Alternative steht für bestimmte berufsmäßige Anwendungen unter anderem Cholecalciferol zur Verfügung. Zudem sollen Fallen und digitale Monitoringsysteme stärker genutzt werden.
Zusätzliche Auflagen betreffen den Gewässerschutz. Innerhalb von fünf Metern zu oberirdischen Gewässern und zu Abläufen, Rinnen oder Schächten im Außenbereich dürfen Antikoagulanzien nur noch in manipulationssicheren Köderschutzstationen eingesetzt werden, die den Kontakt mit Wasser verhindern. Das gilt auch in der Kanalisation. Hintergrund sind Nachweise langlebiger Wirkstoffe in der Umwelt. Vor allem Antikoagulanzien der zweiten Generation gelten als schwer abbaubar, reichern sich in Organismen und Nahrungsketten an und können auch Fische, Fischotter und andere Nichtzieltiere belasten.
Umweltverbände begrüßen die Einschränkungen. BUND und NABU verweisen auf Sekundärvergiftungen bei Wildtieren und erwarten, dass weniger Fehlanwendungen durch Laien auftreten. Das Umweltbundesamt hält die vorbeugende Dauerbeköderung zudem nicht für ausreichend wirksam. Monatliche Kontrollen könnten einen Befall zu spät erkennen, alternative Nahrungsquellen die Köderaufnahme verhindern und eine dauerhafte Auslage Resistenzen fördern. Empfohlen wird ein integriertes Schädlingsmanagement aus Hygiene, baulicher Abdichtung, laufender Kontrolle, Fallen und einem gezielten Gifteinsatz nur bei Bedarf.
Kritischer äußern sich Fachleute aus Lebensmittelkontrolle, Landwirtschaft und Tiermedizin. Die Bundestierärztekammer warnt, dass ein Befall ohne vorbeugende Köder möglicherweise später erkannt wird und sich Nagetiere bis zum Beginn der Bekämpfung stärker vermehren können. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung sieht bei besonders hygienesensiblen Lebensmittel- und Futtermittelbetrieben Nachbesserungsbedarf. Die Städte Saarbrücken und Homburg befürchten ebenfalls, dass Befälle in dicht besiedelten Gebieten langsamer oder weniger konsequent bekämpft werden und Rattenpopulationen zunehmen könnten.
Wer Ratten oder typische Spuren wie Kot, Nageschäden und Laufwege entdeckt, sollte zunächst klären, ob öffentlicher oder privater Grund betroffen ist. Sichtungen auf Straßen, Spielplätzen, Grünflächen oder an öffentlichen Abfallplätzen können bei der Kommune, dem Ordnungsamt oder Gesundheitsamt gemeldet werden. Auf privaten Grundstücken sind regelmäßig Eigentümer oder Hausverwaltung für die Bekämpfung verantwortlich. Die genauen Meldepflichten unterscheiden sich nach Bundesland und Kommune. Mieter sollten den Vermieter unverzüglich informieren und den Befall dokumentieren.
Entscheidend ist, den Tieren Nahrung, Wasser und Unterschlupf zu entziehen. Mülltonnen müssen geschlossen, Tierfutter sicher gelagert und Fallobst sowie Speisereste entfernt werden. Gekochte Lebensmittel, Fleisch und Fisch gehören nicht auf den Kompost und Essensreste nicht in die Toilette. Löcher, defekte Leitungen und Zugänge zu Kellern sollten abgedichtet werden. Bei stärkerem oder wiederkehrendem Befall empfiehlt sich eine qualifizierte Schädlingsbekämpfungsfirma. Fallen müssen fachgerecht aufgestellt und häufig kontrolliert werden. Klebefallen gelten aus Tierschutzgründen nicht als geeignete Alternative.
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