
Die Bundesregierung will das Wohngeld ab 2027 deutlich neu ausrichten. Der vom Kabinett am 6. Juli beschlossene Gesetzentwurf sieht niedrigere Leistungen und einen kleineren Kreis Anspruchsberechtigter vor. Begründet wird die geplante Wohngeldreform 2027 mit der Konsolidierung des Bundeshaushalts und einer Entlastung der Wohngeldbehörden. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bereits bewilligte Bescheide bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gültig, der üblicherweise zwölf und in Ausnahmefällen 24 Monate beträgt.
Normalerweise werden zentrale Rechengrößen des Wohngeldes alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Diese für Anfang 2027 vorgesehene Fortschreibung soll ausgesetzt werden. Damit bleiben unter anderem die Höchstbeträge für berücksichtigungsfähige Mieten sowie weitere Berechnungswerte zunächst auf dem bisherigen Niveau. Die nächste reguläre Anpassung wäre nach den Plänen erst 2029 vorgesehen. Neu eingeführt werden soll zudem eine Bagatellgrenze: Ergibt die Berechnung weniger als 15 Euro Wohngeld im Monat, soll kein Anspruch bestehen.
Der Entwurf enthält zugleich Änderungen, die Anträge und Bearbeitung vereinfachen sollen. Dazu gehören stärker pauschalierte Abzüge bei der Einkommensermittlung, neue Regeln für Freibeträge sowie eine einheitliche Vermögensgrenze von 120.000 Euro. Nach Angaben der Bundesregierung sollen dadurch Nachweise reduziert und Verfahren beschleunigt werden.
Ein zentraler Eingriff betrifft die Wohngeldformel. Die Parameter a und b sollen unverändert bleiben, während der Parameter c nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes um 58 Prozent steigt. Dadurch wird Einkommen bei der Berechnung stärker anspruchsmindernd berücksichtigt. Besonders betroffen wären Haushalte, deren Einkommen nahe an der bisherigen oberen Anspruchsgrenze liegt. Sie könnten künftig weniger Wohngeld erhalten oder vollständig aus dem Bezug fallen.
Auch die dauerhafte Heizkostenkomponente soll halbiert werden. Bei einem Einpersonenhaushalt sinkt der pauschal berücksichtigte Betrag nach den veröffentlichten Berechnungen von 96 auf 48 Euro im Monat. Für zwei Personen wären es statt 124 noch 62 Euro, für drei Personen statt 148 noch 74 Euro. Der zusätzliche Ausgleich für Belastungen aus der CO2-Bepreisung soll dagegen unverändert bleiben.
Die Klimakomponente, die höhere Mieten nach energetischen Sanierungen oder besonders energieeffizientem Neubau pauschal berücksichtigt, wird nach dem Entwurf nicht halbiert. Ihre Werte sollen aus dem Gesetzestext in eine Anlage überführt werden. Weil die allgemeine Fortschreibung 2027 ausfällt, würde aber auch diese Komponente im kommenden Jahr nicht an die Preisentwicklung angepasst.
Ende 2024 erhielten in Deutschland rund 1,24 Millionen Haushalte Wohngeld. Reine Wohngeldhaushalte bekamen durchschnittlich 287 Euro im Monat. Bei sogenannten wohngeldrechtlichen Teilhaushalten, in denen nur ein Teil der Mitglieder anspruchsberechtigt ist, lag der Durchschnitt bei 240 Euro. Bund und Länder gaben 2024 insgesamt knapp 4,7 Milliarden Euro für die Leistung aus.
Bundesbauministerin Verena Hubertz rechnet damit, dass ungefähr ein Drittel der bisherigen Empfängerhaushalte künftig keinen Anspruch mehr hat. Bezogen auf den aktuellen Bestand wären das rund 400.000 Haushalte. Der Deutsche Mieterbund geht von bis zu 500.000 Haushalten aus. In der finanziellen Folgenabschätzung des Entwurfs wird außerdem erwartet, dass bis 2029 rund 163.000 Haushalte stattdessen Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII beziehen. Diese Zahl ist nicht mit allen Haushalten gleichzusetzen, die Wohngeld verlieren: Ein Teil könnte oberhalb der Grenzen für Grundsicherung liegen.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit niedrigem Einkommen, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können. Anspruch haben können Mieter und Untermieter, Bewohner von Pflege- oder Seniorenheimen sowie Eigentümer, die ihre Wohnung oder ihr Haus selbst nutzen. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld können unter den Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes anspruchsberechtigt sein.
Die Höhe richtet sich vor allem nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem anrechenbaren Einkommen, der Miete oder Belastung sowie der örtlichen Mietenstufe. Wer bereits Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder andere Leistungen erhält, in denen die Unterkunftskosten berücksichtigt sind, bekommt in der Regel kein Wohngeld. Studierende und Auszubildende mit grundsätzlichem Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe sind meist ebenfalls ausgeschlossen. Ausnahmen gelten unter anderem in Haushalten, in denen nicht sämtliche Mitglieder dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Der Deutsche Städtetag fordert einen Praxistest und mehr Zeit für die technische Umsetzung. Die Städte befürchten zusätzliche Ausgaben, wenn Haushalte aus dem Wohngeld in die Grundsicherung wechseln, weil Kommunen dort einen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung tragen. Der Verband verlangt deshalb einen finanziellen Ausgleich und warnt zugleich, die IT-Systeme der Wohngeldstellen könnten bis Anfang 2027 nicht rechtzeitig angepasst werden.
Der Paritätische Gesamtverband und der Sozialverband Deutschland lehnen die geplanten Kürzungen ab, begrüßen aber einzelne Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren. Der Deutsche Mieterbund bezeichnet die Einsparungen als unverhältnismäßig und fordert, die Reform zurückzunehmen. Beschlossen ist sie noch nicht: Nach dem Kabinettsbeschluss geht der Entwurf in die parlamentarische Beratung. Änderungen sind daher weiterhin möglich.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu