
In Thüringen stehen binnen weniger Tage zwei politisch weitreichende Vorgänge rund um die AfD an. Am Mittwoch, 30. September 2026, beschäftigt sich der Justizausschuss des Landtags in einer öffentlichen Anhörung mit einem möglichen AfD-Verbotsverfahren. Eine Woche später, am 7. Oktober, entscheidet das Parlament über einen Antrag der AfD zur Auflösung des Thüringer Landtags. Beide Verfahren sind rechtlich voneinander unabhängig und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Die AfD-Fraktion hat am 10. September einen Antrag auf Auflösung des achten Thüringer Landtags eingereicht. Grundlage ist Artikel 50 der Thüringer Verfassung. Danach kann ein Drittel der Mitglieder des Parlaments eine Abstimmung über die Selbstauflösung verlangen. Mit derzeit 32 der insgesamt 88 Abgeordneten erfüllt die AfD diese Voraussetzung. Der Antrag ist damit wirksam gestellt.
Für eine tatsächliche Auflösung reicht die AfD-Fraktion allein allerdings nicht aus. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Landtags. Bei 88 Abgeordneten müssten somit mindestens 59 Parlamentarier für die Auflösung stimmen. Das Sonderplenum dazu ist für Mittwoch, 7. Oktober, um 12 Uhr angesetzt.
Kommt diese Mehrheit zustande, müsste innerhalb von 70 Tagen eine vorgezogene Landtagswahl stattfinden. Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Parlaments blieben die bisherigen Abgeordneten im Amt. Scheitert der Antrag, besteht der Landtag in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung weiter.
Die AfD verbindet ihre Forderung nach Neuwahlen mit den Veränderungen im Thüringer Parlament nach dem Zerfall der bisherigen BSW-Fraktion. Vertreter der AfD argumentieren, die politischen Mehrheitsverhältnisse seien dadurch nicht mehr ausreichend durch das Ergebnis der vergangenen Landtagswahl abgebildet. Die Fraktion bezeichnete Neuwahlen deshalb als notwendigen Schritt. Diese Bewertung ist die politische Position der AfD.
Die CDU widerspricht dieser Darstellung. Fraktionschef Andreas Bühl erklärte Mitte September, Parlament und Regierung seien arbeitsfähig. Die Forderung nach einer vorgezogenen Wahl wird damit zwischen den Fraktionen grundsätzlich unterschiedlich bewertet.
AfD-Fraktionschef Björn Höcke hatte zudem angekündigt, nach einem Scheitern des Auflösungsantrags ein Volksbegehren anzustreben. Eine unmittelbare Auflösung des Landtags durch ein Volksbegehren sieht die Thüringer Verfassung allerdings nicht vor. Ein Volksbegehren kann auf einen Gesetzentwurf und grundsätzlich auch auf eine Verfassungsänderung gerichtet sein. Für entsprechende Verfahren gelten weitere verfassungsrechtliche Anforderungen und hohe Quoren.
Bereits eine Woche vor der Abstimmung über die Landtagsauflösung steht die AfD aus einem völlig anderen Grund im Mittelpunkt einer öffentlichen Sitzung. Der Ausschuss für Justiz, Migration und Verbraucherschutz führt am Mittwoch, 30. September, eine mündliche Anhörung zu einem Antrag der Linksfraktion durch.
Die Linke will erreichen, dass die Thüringer Landesregierung sich gegenüber der Bundesregierung und gemeinsam mit anderen Ländern im Bundesrat für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD einsetzt. Der Antrag selbst führt also nicht zu einem Verbotsverfahren. Zunächst befasst sich der Ausschuss mit den rechtlichen und politischen Fragen eines solchen Vorgehens.
Die Anhörung beginnt um 14 Uhr und ist in drei Blöcke gegliedert. Zugesagt haben unter anderem der Jurist Chan-jo Jun, Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte, die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Verfassungsrechtlerin Katrin Groh. Für den Abend sind außerdem der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen, die Staatsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz und Ulrich Vosgerau sowie der Entertainer Hape Kerkeling angekündigt. Der Landtag will die Sitzung im Internet übertragen.
Auch wenn der Thüringer Landtag dem Antrag der Linken später zustimmen sollte, könnte er die AfD nicht selbst verbieten. Das Grundgesetz legt fest, dass ausschließlich das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet.
Einen entsprechenden Antrag gegen eine bundesweit organisierte Partei können nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz der Deutsche Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Die Thüringer Landesregierung könnte gegen die bundesweit tätige AfD deshalb nicht eigenständig ein solches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnen. Der Antrag der Linken zielt aus diesem Grund darauf, dass Thüringen auf Bundesebene für einen entsprechenden Schritt wirbt.
Innerhalb der Thüringer Regierungskoalition gibt es dazu unterschiedliche Positionen. CDU-Fraktionschef Andreas Bühl äußerte sich vor der Anhörung skeptisch und bezeichnete ein Verbotsverfahren als Instrument, das nur unter hohen Voraussetzungen eingesetzt werden sollte. Vertreter von SPD und Thüringen.Gerecht haben sich dagegen offener für eine verfassungsgerichtliche Prüfung gezeigt. Eine Entscheidung des Landes über einen Verbotsantrag ist damit bislang nicht gefallen.
Die zeitliche Nähe der beiden Vorgänge ändert nichts daran, dass sie rechtlich getrennt sind. Bei der Auflösung des Thüringer Landtags entscheiden die 88 Abgeordneten selbst. Dafür sind am 7. Oktober mindestens 59 Ja-Stimmen erforderlich. Ein erfolgreicher Beschluss würde zu einer vorgezogenen Landtagswahl führen.
Beim möglichen AfD-Verbotsverfahren geht es dagegen zunächst um einen politischen Antrag der Linken und um die Bewertung durch Sachverständige. Selbst ein späteres positives Votum des Thüringer Landtags würde die AfD nicht verbieten. Erst ein Antrag eines dazu befugten Bundesorgans könnte ein Verfahren in Karlsruhe in Gang setzen. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei läge anschließend ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht.
Damit stehen in Erfurt innerhalb von acht Tagen zwei unterschiedliche Entscheidungen an: zunächst die Anhörung am 30. September und anschließend die Abstimmung über die von der AfD beantragte Selbstauflösung des Landtags am 7. Oktober.






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