
Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, warum eine hohe Summe auf einem Sparbuch nicht automatisch als verwertbares Vermögen eines Leistungsempfängers gilt. In dem Verfahren ging es um insgesamt 450.000 Euro, die ein Vater und Großvater auf drei Sparbücher eingezahlt hatte. Die Bücher waren auf seinen erwachsenen Sohn und zwei Enkel ausgestellt. Trotzdem durfte das Jobcenter die Guthaben nach Auffassung des Gerichts nicht als deren Vermögen behandeln.
Das Urteil des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stammt vom 20. November 2024 und trägt das Aktenzeichen L 18 AS 447/23. Damit wurde die Berufung gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus zurückgewiesen. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
Der Fall wird inzwischen häufig unter dem Schlagwort Bürgergeld trotz 450.000 Euro aufgegriffen. Genau genommen ging es jedoch nicht um einen Bürgergeld-Antrag nach den ab 2023 geltenden Regeln. Gegenstand waren SGB-II-Leistungen aus den Jahren 2007 bis 2009, damals als Arbeitslosengeld II bezeichnet.
Ausgangspunkt waren drei Ende 2006 angelegte Sparbücher. Insgesamt wurden darauf 450.000 Euro eingezahlt. 220.000 Euro entfielen auf ein Sparbuch, das auf den erwachsenen Sohn ausgestellt war. Auf zwei weitere Sparbücher für dessen Kinder wurden jeweils 115.000 Euro eingezahlt.
Allein diese Namen auf den Sparbüchern reichten dem Gericht jedoch nicht aus, um die Guthaben als Vermögen der jeweiligen Personen anzusehen.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Vater beziehungsweise Großvater die Sparbücher selbst angelegt und behalten. Er verfügte über die Konten und sollte die Sparbücher weiterhin in seinem Besitz haben. Auch die beteiligte Sparkasse hatte bestätigt, dass er die Verfügungsgewalt behalten sollte.
Der Sohn und die Enkel hatten die Sparbücher nach den gerichtlichen Feststellungen nicht selbst besessen. Das Gericht sah auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Geld bereits zu Lebzeiten wirksam an sie verschenkt worden war. Vielmehr sollten die Vermögenswerte nach der dargestellten familiären Regelung erst später übergehen.
Damit waren die Guthaben für die sozialrechtliche Vermögensprüfung nicht dem Sohn und seinen Kindern zuzurechnen.
Bei der Grundsicherung ist grundsätzlich verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur, wie hoch ein Guthaben ist oder welcher Name auf einem Konto beziehungsweise Sparbuch erscheint.
Es muss zunächst geklärt werden, wem der betreffende Vermögenswert rechtlich gehört und ob die leistungsberechtigte Person tatsächlich darüber verfügen kann.
Bei einem Sparbuch kann die eingetragene Person grundsätzlich ein wichtiges Indiz für die Berechtigung am Guthaben sein. Das ist jedoch nicht zwingend. Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkels an, behält das Sparbuch aber selbst, kann daraus folgen, dass er sich die Verfügung über das Geld weiterhin vorbehalten hat.
Auf entsprechende Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützten sich auch die Sozialgerichte in dem Verfahren.
Das macht den Fall zugleich ungeeignet als allgemeines Beispiel dafür, dass hohe Geldbeträge beim Bürgergeld problemlos geschützt werden könnten. Hätten die 450.000 Euro tatsächlich dem Antragsteller und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gehört und wären sie für den Lebensunterhalt verwertbar gewesen, wäre eine völlig andere Vermögensprüfung erforderlich gewesen.
Der Streit entstand, nachdem das Jobcenter von den Sparanlagen und Zinserträgen erfahren hatte. Es ging schließlich nicht nur um weitere Zahlungen, sondern auch um die Rücknahme bereits ergangener Bewilligungsentscheidungen und die Erstattung von Leistungen.
Das Sozialgericht Cottbus hob den entsprechenden Rücknahme- und Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 24. März 2023 auf. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.
Nach Auffassung des 18. Senats ließ sich nicht feststellen, dass die früheren Leistungsbewilligungen wegen vorhandenen verwertbaren Vermögens rechtswidrig gewesen waren. Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass die Guthaben nach seiner Würdigung ausschließlich dem Vater beziehungsweise Großvater zustanden.
Auch eine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten durch die Kläger konnte der Senat nicht erkennen.
Der Fall wird teilweise als Entscheidung über Treuhandkonten beschrieben. Das kann jedoch missverständlich sein. Das Gericht stellte nicht einfach fest, dass ein mit dem Begriff Treuhand versehenes Konto automatisch von der Vermögensanrechnung ausgeschlossen wäre.
Entscheidend war die konkrete rechtliche Zuordnung der Forderungen gegenüber der Sparkasse. Dabei spielten die Entstehung der Sparbücher, der Besitz der Dokumente, die Vollmachten, die Vereinbarungen mit der Bank sowie die tatsächliche Verfügungsgewalt eine Rolle.
Das ist auch für andere Treuhandkonstellationen bedeutsam. Geld, das lediglich auf einem Konto eines Leistungsempfängers liegt, aber nachweisbar einem anderen gehört und von ihm nur treuhänderisch verwaltet wird, muss nicht zwingend eigenes Vermögen sein. Eine bloße Behauptung, das Geld gehöre jemand anderem, genügt allerdings nicht. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des konkreten Falls.
Umgekehrt schützt die Bezeichnung eines Kontos als Treuhandkonto kein Vermögen, wenn die leistungsberechtigte Person tatsächlich selbst Eigentümerin des Geldes ist und frei darüber verfügen kann.
Für aktuelle Leistungsfälle gelten inzwischen andere Freibeträge als zur Zeit des Bürgergeldstarts 2023. Seit dem 1. Juli 2026 wurde die bisherige Karenzzeit für Vermögen abgeschafft.
Nach der aktuellen Fassung des Sozialgesetzbuchs II beträgt der allgemeine Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro. Ab dem 31. Lebensjahr sind es 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder können unter den gesetzlichen Voraussetzungen übertragen werden.
Daneben gibt es Vermögensgegenstände, die unabhängig von diesen allgemeinen Freibeträgen geschützt sein können. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, bestimmte Formen der Altersvorsorge und angemessenes selbst genutztes Wohneigentum. Auch besondere Härtefälle berücksichtigt das Gesetz.
Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, enthält das SGB II eine Übergangsregelung. Für sie wird die bis zum 30. Juni geltende Vermögensregelung weiter angewendet.
Die Höhe eines Kontostands allein entscheidet deshalb weder nach alter noch nach neuer Rechtslage über einen Leistungsanspruch. Zuerst muss feststehen, ob das Geld überhaupt Vermögen des Antragstellers ist. Erst danach stellt sich die Frage, ob es verwertbar ist und ob gesetzliche Freibeträge oder andere Ausnahmen greifen.
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