Solarstrom aus der Nachbarschaft wird zum neuen Strommodell

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Quelle: Pixabay, sergeitokmakov

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Seit dem 1. Juni 2026 hat Deutschland erstmals einen eigenen Rechtsrahmen für Energy Sharing. Damit können Haushalte, kleinere Unternehmen, Kommunen und Energiegenossenschaften lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich nutzen. Gemeint ist nicht der klassische Eigenverbrauch im selben Gebäude, sondern die Lieferung über das öffentliche Netz. Grundlage ist der neue Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Regelung wurde im Zuge der Energierechtsnovelle eingeführt und ist nach Angaben des Bundestags im Dezember 2025 in Kraft getreten. Seit Anfang Juni müssen Netzbetreiber die gemeinsame Nutzung innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen.

Was Energy Sharing in Deutschland verändert

Energy Sharing soll eine Lücke zwischen Eigenverbrauch, Mieterstrom und klassischer Stromlieferung schließen. Wer etwa eine Photovoltaikanlage betreibt und nicht den gesamten Strom selbst verbraucht, kann diesen unter bestimmten Bedingungen mit anderen teilen. Der Strom wird dabei nicht physisch über eine private Leitung zum Nachbarn geschickt, sondern bilanziell über das öffentliche Netz zugeordnet. Die Bundesnetzagentur beschreibt Energy Sharing als gemeinsame Nutzung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen, bei der der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, sondern über das Netz geliefert wird.

Damit unterscheidet sich das Modell deutlich vom bekannten Mieterstrom. Dort bleibt die Stromnutzung meist auf ein Gebäude oder eine Kundenanlage beschränkt. Energy Sharing kann dagegen mehrere Beteiligte in einem lokalen Netzgebiet zusammenbringen. Für die Praxis ist das vor allem bei Solaranlagen auf privaten Dächern, bei Bürgerenergieprojekten, kommunalen Anlagen oder kleineren gewerblichen Erzeugern relevant.

Wer teilnehmen darf und wer ausgeschlossen ist

Teilnehmen können natürliche Personen, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften können eine Rolle spielen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Große Unternehmen stehen nach der derzeitigen Ausgestaltung nicht im Zentrum des Modells. Es ist vor allem auf kleinere Verbraucher und lokale Beteiligung zugeschnitten.

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Auf der Erzeugungsseite geht es um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie um Speicher, wenn diese entsprechend eingebunden sind. Wichtig ist, dass der Betrieb der Anlage nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit dient. Das grenzt Energy Sharing von professionellen Energiehandelsmodellen ab. Es soll kein Ersatz für den regulären Stromvertrieb großer Energieunternehmen sein, sondern ein zusätzliches Modell für dezentrale, erneuerbare Stromnutzung.

Smart Meter werden zur zentralen Voraussetzung

Technisch funktioniert Energy Sharing nur, wenn Erzeugung und Verbrauch zeitgenau gemessen und abgerechnet werden können. Die Bundesnetzagentur nennt als Grundlage viertelstündliche Messwerte. In der Praxis ist dafür in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich. Dieses erfasst, wann Strom eingespeist und wann Strom verbraucht wird. Nur so lässt sich bestimmen, welcher Anteil des erzeugten Stroms tatsächlich zeitgleich von den Beteiligten genutzt wurde.

Für viele Haushalte dürfte genau hier eine praktische Hürde liegen. Der Smart-Meter-Rollout ist in Deutschland zwar angelaufen, aber noch nicht flächendeckend abgeschlossen. Ohne passende Messinfrastruktur lässt sich Energy Sharing nicht einfach per privater Absprache umsetzen. Wer teilnehmen will, braucht zudem Verträge, Abrechnungsprozesse und eine klare Aufteilung des gemeinsam genutzten Stroms. Die Beteiligten müssen festlegen, wer welchen Anteil erhält und zu welchem Preis der Strom geliefert wird.

Reststrom bleibt weiter nötig

Energy Sharing bedeutet nicht, dass ein Haushalt vollständig aus der Nachbarschaft versorgt wird. Die gemeinsam genutzte Strommenge deckt nur den Teil des Verbrauchs ab, der zeitgleich durch die erneuerbare Anlage oder einen entsprechend eingebundenen Speicher bereitgestellt werden kann. Für alle übrigen Mengen bleibt ein normaler Stromliefervertrag notwendig. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Sharing-Abnehmer zusätzlich einen Reststrom-Liefervertrag brauchen.

Das ist für Verbraucher wichtig, weil der Strombedarf eines Haushalts selten exakt zur Erzeugung einer Solaranlage passt. Mittags kann eine Anlage viel Strom liefern, abends oder nachts dagegen wenig oder gar nichts. Energy Sharing kann deshalb die Stromrechnung beeinflussen, ersetzt aber nicht automatisch den bestehenden Energieversorger. Hinzu kommt: Für den gesamten Strombezug aus dem Netz fallen weiterhin die üblichen Netzentgelte und Umlagen an.

Netzbetreiber müssen Prozesse ermöglichen

Die neue Regelung richtet sich nicht nur an Anlagenbetreiber und Verbraucher, sondern auch an die Verteilnetzbetreiber. Sie müssen die gemeinsame Nutzung seit dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets sicherstellen. Nach Angaben des Bundestags gehören dazu auch einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs sowie massengeschäftstaugliche Abrechnungs- und Kommunikationssysteme. Die Bundesregierung sieht derzeit keine zusätzlichen regulatorischen Vorgaben als notwendig an und will zunächst abwarten, welche Modelle sich entwickeln.

Genau deshalb ist die praktische Wirkung der neuen Regel noch offen. Rechtlich ist Energy Sharing nun möglich. Ob daraus schnell ein breites Massenmodell wird, hängt aber von Technik, Vertragslösungen, Dienstleistern, Netzprozessen und wirtschaftlichen Konditionen ab. Belastbar ist derzeit die gesetzliche Pflicht der Netzbetreiber. Weniger belastbar sind pauschale Aussagen, wonach sich das Modell für Haushalte grundsätzlich deutlich lohnt oder sofort flächendeckend verfügbar ist.

Ausweitung ab 2028 geplant

Zunächst bleibt Energy Sharing räumlich begrenzt. Seit dem 1. Juni 2026 gilt es innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers. Ab dem 1. Juni 2028 soll der Anwendungsbereich erweitert werden. Dann soll Energy Sharing zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers innerhalb derselben Regelzone möglich sein.

Diese Stufenlösung zeigt, dass der Gesetzgeber Energy Sharing vorsichtig einführt. Die Begrenzung soll die Abwicklung überschaubar halten, schränkt aber zugleich die Reichweite ein. Für Haushalte bedeutet das: Nicht jede beliebige Person in Deutschland kann Strom mit jeder anderen teilen. Entscheidend ist das zuständige Netzgebiet. Erst mit der geplanten Ausweitung 2028 könnte der Kreis möglicher Teilnehmer größer werden.

Ein neues Modell mit offenen Fragen

Energy Sharing ist in Deutschland als aktuelles Thema relevant, weil die gesetzliche Umsetzung seit Juni 2026 praktisch greift. Es verändert aber nicht über Nacht den Strommarkt. Die Regel schafft einen neuen Rahmen, der lokale erneuerbare Stromnutzung erleichtern kann. Sie macht aus privaten Anlagenbetreibern jedoch keine einfachen Stromhändler ohne Pflichten. Messung, Bilanzierung, Verträge, Reststrombezug und Netzentgelte bleiben zentrale Punkte.

Für Verbraucher kann Energy Sharing interessant werden, wenn ein lokales Projekt professionell organisiert ist und die Kosten transparent bleiben. Für Kommunen und Genossenschaften eröffnet es eine zusätzliche Möglichkeit, Bürger an erneuerbaren Anlagen zu beteiligen. Für Netzbetreiber bedeutet es neue Prozesse. Ob Energy Sharing in Deutschland ein breites Modell wird, entscheidet sich deshalb nicht allein am Gesetzestext, sondern an der praktischen Umsetzung in den kommenden Monaten.

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