Penny App Rabatte: Kein Verstoss gegen AGG

Deutschland Steuerlast OECD Platz 2 Steuerkeil
Deutschland belegt laut OECD Taxing Wages 2026 Rang 2 der höchsten Steuerlast.

Teilen:

Die Penny App Rabatte sind rechtlich zulässig: Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16. April 2026 die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Discounter Penny abgewiesen. Der Streit drehte sich um die Frage, ob Rabatte, die ausschließlich über eine Smartphone-App eingelöst werden können, ältere Menschen und Personen mit Behinderung benachteiligen.

Penny App Rabatte: Was war der Auslöser der Klage?

Auslöser des Rechtsstreits war eine Werbeaktion von Penny, bei der ein Fruchtjoghurt mit einem Rabatt von bis zu 52 Prozent beworben wurde. Den günstigen Preis erhielten allerdings nur Kunden, die die Penny-App heruntergeladen und sich registriert hatten. Der vzbv sah darin eine systematische Benachteiligung bestimmter Bevölkerungsgruppen: Ältere Menschen nutzen Smartphones und Apps statistisch seltener als jüngere Konsumenten. Auch Menschen mit bestimmten körperlichen oder kognitiven Einschränkungen seien laut vzbv möglicherweise nicht in der Lage, digitale Endgeräte zu bedienen. Die Verbraucherschützer argumentierten daher, dass die App-Pflicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße – konkret gegen § 19 AGG, der Benachteiligungen wegen Alters oder einer Behinderung im Zivilrechtsverkehr verbietet. Laut Angaben des vzbv führt der Verband ähnliche Klagen auch gegen andere Supermarktketten, die ihr Rabattsystem an die Nutzung einer eigenen App knüpfen.

OLG Hamm: Keine Diskriminierung durch Penny App Rabatte

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage in vollem Umfang ab (Az. I-13 UKl 7/25). Die Richter sahen weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung im Sinne des AGG. Zwar räumte das Gericht ein, dass ältere Menschen das Internet statistisch seltener nutzen als jüngere Konsumenten. Allein aus dieser statistischen Häufigkeit lasse sich jedoch keine rechtlich relevante Diskriminierung ableiten – eine geringe App-Nutzung könne nicht automatisch auf eine altersbedingte Unfähigkeit oder eine Behinderung zurückgeführt werden.

Damit bestätigte das OLG Hamm im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz. Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung: Discounter und Supermarktketten wie Penny, Rewe, Lidl, Netto und Edeka bieten inzwischen umfangreiche App-Rabattmodelle an. Ob sich der Einzelhandel auch in anderen Bereichen neu aufstellt, zeigt zum Beispiel die aktuelle Diskussion um die Abschaffung der Bonpflicht und die Kassenreform 2026.

Revision zugelassen: BGH könnte das letzte Wort haben

Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der vzbv hat damit die Möglichkeit, den Fall weiterzuverfolgen. Sollte der BGH die Revision annehmen, wäre das eine der ersten höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage, ob App-basierte Rabattsysteme im Lebensmitteleinzelhandel mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar sind. Für Verbraucher bleibt die Situation vorerst unverändert: Wer die Penny App Rabatte nutzen möchte, muss die App installieren und sich registrieren. Ohne Smartphone oder App-Nutzung entgehen betroffenen Kunden die Sonderpreise. Kritiker sehen darin weiterhin ein strukturelles Problem, das soziale Ungleichheiten verstärken könnte. Dass der Lebensmitteleinzelhandel generell unter Druck steht, zeigen auch die jüngsten bundesweiten Warnstreiks bei Kaufland und Rewe.

Was das Urteil fuer Verbraucher bedeutet

Das Urteil des OLG Hamm macht deutlich: Solange Supermarktketten ihre App-Rabatte nicht gezielt gegen bestimmte Gruppen ausrichten, sind digitale Preismodelle nach aktuellem Recht grundsätzlich zulässig. Verbraucherschützer sehen das Urteil kritisch und hoffen auf eine anderslautende Entscheidung durch den BGH. Bis dahin gilt: Wer beim Einkaufen sparen möchte, profitiert davon, die Apps der großen Discounter herunterzuladen und zu nutzen. Das Urteil könnte auch für andere Branchen Signalwirkung haben, in denen Rabatte oder Sonderleistungen zunehmend an die Nutzung digitaler Kanäle geknüpft werden.

Quellen: NRW-Justiz (OLG Hamm), Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), LTO (Legal Tribune Online), Wirtschaftswoche

Teilen:

Münster Map
Zum Aktivieren tippen
Route anzeigen

Mehr Beiträge:

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu