Gericht in Münster: Corona-Infektion nach Klassenfahrt kein Dienstunfall

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Foto: Arek Socha

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Münster/Telgte. Am Verwaltungsgericht Münster ist eine Klage eines Lehrers aus dem Kreis Warendorf gescheitert. Der Pädagoge wollte erreichen, dass eine Corona-Infektion, die nach einer Klassenfahrt festgestellt wurde, als Dienstunfall anerkannt wird. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte dies zuvor abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte nun diese Entscheidung.

Der Lehrer hatte Ende 2022 gemeinsam mit sieben weiteren Lehrkräften eine Klassenfahrt mit insgesamt 86 Schülerinnen und Schülern nach Berlin begleitet. Kurz nach der Rückkehr wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt. Der Kläger ging davon aus, dass er sich während der Fahrt angesteckt hatte und beantragte deshalb die Anerkennung als Dienstunfall.

Das zuständige Gericht prüfte den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Die Klage des Lehrers wurde daher abgewiesen.

Gericht sieht keine eindeutig nachweisbare Infektion im Dienst

Nach Angaben des Gerichts kann eine Infektionskrankheit grundsätzlich auch als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich eine Ansteckung eindeutig einem bestimmten Ort und Zeitpunkt zuordnen lässt. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass die Infektion auf andere Weise erfolgt sein könnte.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger keinen konkreten Kontakt zu einer infizierten Person benennen. Damit ließ sich nicht sicher feststellen, wann und wo die Ansteckung stattgefunden hat. Nach Einschätzung des Gerichts reicht es nicht aus, dass eine Infektion während der Klassenfahrt möglich oder sogar wahrscheinlich gewesen sein könnte.

Da eine eindeutige Zuordnung der Infektion zu einem konkreten Ereignis im Dienst nicht möglich war, wurde die Erkrankung rechtlich nicht als Dienstunfall bewertet.

Auch keine Anerkennung als Berufskrankheit

Das Verwaltungsgericht Münster prüfte zudem, ob die Erkrankung als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit gelten könnte. Dafür müsste der Lehrer während seiner dienstlichen Tätigkeit einer deutlich höheren Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sein als die allgemeine Bevölkerung.

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Nach den Feststellungen des Gerichts war dies während der Klassenfahrt nicht der Fall. Unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Reise habe es kein größeres Ausbruchsgeschehen gegeben.

Außerdem lagen die Inzidenzwerte während der Klassenfahrt in der Gesamtbevölkerung sowie am Wohn- und Schulort des Klägers höher als in Berlin. Auch aus diesem Grund sah das Gericht keine Grundlage dafür, die Infektion als dienstbedingt einzustufen.

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