„Die Heimat“ zieht vor das OVG Münster: Streit um Parteizentrale in Essen

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Foto: Kelly Sikkema

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Münster/Essen. Darf die rechtsextreme Partei „Die Heimat“ ihre Landesparteizentrale in Essen-Kray weiterhin für größere Treffen und Versammlungen nutzen? Mit dieser Frage beschäftigt sich nun das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster. Die frühere NPD hat Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen eingelegt. Im Mittelpunkt des Eilverfahrens stehen erhebliche Brandschutzmängel in den Räumen – und die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und dem Schutz der Besucher.

Stadt Essen untersagt größere Versammlungen

Betroffen sind Räume im Erdgeschoss eines Hinterhauses an der Marienstraße 66 in Essen-Kray, die der Landesverband seit Jahren als Parteizentrale nutzt. Die Stadt Essen hatte am 28. April 2026 mit einer Ordnungsverfügung untersagt, dort Versammlungen und größere Treffen abzuhalten. Die Nutzung als gewöhnliches Büro wurde dagegen nicht vollständig verboten.

Die Partei ging im Eilverfahren gegen die Verfügung vor. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag jedoch mit Beschluss vom 23. Juli ab. Die Partei legte anschließend Beschwerde beim OVG Münster ein. Der Eingang wurde am 4. August bestätigt. Wann der zuständige Senat eine Entscheidung trifft, war am Mittwochvormittag noch offen.

Gericht sieht erhebliche Mängel bei den Rettungswegen

Nach der vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichts reichen die vorhandenen Flucht- und Rettungswege für eine Nutzung als Versammlungsstätte nicht aus. Zwischen Vorder- und Hinterhaus gebe es nicht genügend Platz, um fliehende Menschen ausreichend vor Feuer, Rauch, Funkenflug oder herabfallenden Gebäudeteilen zu schützen.

Zudem sei die Tordurchfahrt durch das Vorderhaus zu eng, wenn dort gleichzeitig Besucher das Gebäude verlassen und Rettungskräfte mit ihrer Ausrüstung anrücken müssten. Ein unabhängiger zweiter Rettungsweg fehle ebenfalls. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zunächst schwerer wiegt als das Interesse der Partei, ihre Veranstaltungen in diesen Räumen abzuhalten.

OVG Münster muss mehrere Grundrechte abwägen

Das Oberverwaltungsgericht prüft nun, ob das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt hat. Dabei geht es nicht um die politischen Inhalte oder ein mögliches Verbot der Partei. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Räume trotz der festgestellten Sicherheitsmängel vorläufig für größere Treffen genutzt werden dürfen.

Die Richter müssen dabei die Versammlungsfreiheit und den besonderen Schutz einer nicht verbotenen Partei gegen das Recht der Besucher auf Leben und körperliche Unversehrtheit abwägen. Eine mündliche Verhandlung ist in dem Eilverfahren nicht zwingend erforderlich. Das OVG kann auch anhand der eingereichten Unterlagen entscheiden. Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung bleiben größere Parteiversammlungen in Essen-Kray untersagt.

Streit um das Gebäude läuft bereits seit 2025

Die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Essen und dem Landesverband reicht bis Dezember 2025 zurück. Damals hatte die Stadt die Nutzung des Gebäudes wegen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Verstöße zunächst umfassender untersagt. Nach einem Ortstermin äußerte das Verwaltungsgericht jedoch Zweifel, ob die erste Verfügung das Parteienprivileg und die Versammlungsfreiheit ausreichend berücksichtigte.

Die Stadt hob das ursprüngliche Verbot daraufhin auf und erließ Ende April eine enger gefasste Verfügung, die sich gezielt gegen Versammlungen richtet. Nach Recherchen des WDR sind die betroffenen Räume baurechtlich als Büroeinheiten und nicht als Veranstaltungsräume genehmigt. Das Verwaltungsgericht verwies zudem darauf, dass die Partei für Treffen möglicherweise auf Räume ihres Kreisverbandes in Dortmund ausweichen könne.

Frühere NPD ist weiterhin nicht verboten

„Die Heimat“ ist der seit Juni 2023 verwendete Name der früheren NPD. Das Bundesverfassungsgericht hatte ein Parteiverbot 2017 abgelehnt, zugleich aber verfassungsfeindliche Ziele festgestellt. Im Januar 2024 wurde die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung und von steuerlichen Vergünstigungen ausgeschlossen.

Da die Partei nicht verboten ist, kann sie sich weiterhin auf das Parteienprivileg und die Versammlungsfreiheit berufen. Ob die Verfügung der Stadt Essen insgesamt rechtmäßig ist, wird allerdings nicht abschließend im aktuellen Eilverfahren geklärt. Diese Entscheidung bleibt einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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