Wahlplakate in Münster: Ordnungsamt erinnert an Abhängefrist nach der Wahl

Wahlplakate in Münster: Ordnungsamt erinnert an Abhängefrist nach der Wahl
Foto: Micaela Parente / unsplash

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Münster/AI. Trotz abgelaufener Frist sind im Stadtbild noch einzelne Wahlplakate zu sehen. In Münster müssen Wahlplakate spätestens zwei Wochen nach dem Urnengang entfernt werden. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die Plakatierung im öffentlichen Raum als Sondernutzung gilt und entsprechend geregelt ist. Zuständig ist das Ordnungsamt, Fachbereich Sondernutzung. Nach Angaben der Stadt wurden alle Parteien informiert, dass ihre Plakate bis zum 13. Oktober 2025 abzubauen sind. Diese Frist ergibt sich aus der üblichen Verwaltungspraxis, die auf der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen basiert.

Für die Stichwahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister am 28. September 2025 galten Ausnahmen. Parteien, deren Kandidatinnen oder Kandidaten in der Stichwahl antraten, darunter CDU und Bündnis 90/Die Grünen, durften ihre Wahlwerbung länger hängen lassen. Das galt auch für Gruppierungen, die mit Aufklebern auf ihren Plakaten Unterstützung für einen der beiden Stichwahlkandidaten erklärten.

Stadt Münster: Kontakt für Hinweise zu verbliebenen Plakaten

Nach Ablauf der Frist hängen laut Stadtverwaltung nur noch vereinzelt Wahlplakate im Stadtgebiet. Hinweise auf verbliebene Plakate nimmt das Ordnungsamt entgegen. Zuständig ist die Abteilung für Sondernutzungen, erreichbar über die bekannten Kontaktwege der Stadtverwaltung.

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Das Ordnungsamt prüft solche Meldungen und veranlasst gegebenenfalls, dass die betroffenen Parteien ihre Plakate kurzfristig entfernen. Nach bisherigen Erfahrungen reagieren die Parteien in Münster auf solche Aufforderungen zuverlässig und zügig.

Genehmigungspflicht für Wahlwerbung im öffentlichen Raum

Das Anbringen von Wahlplakaten, Informationsständen oder Bannern im Straßenraum ist eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Auch das sogenannte wilde Plakatieren, etwa an Verteilerkästen oder im Gehwegbereich, fällt darunter und ist ohne Genehmigung unzulässig.

Rechtsgrundlage ist die kommunale Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Darauf stützt die Verwaltung sämtliche Auflagen und Genehmigungen, auch im Zusammenhang mit politischer Werbung. Im Wahl-ABC verweist das Wahlamt der Stadt ausdrücklich auf das Ordnungsamt als zuständige Stelle für Plakatierungen, Wahltafeln und Informationsstände.

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