
Münster. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer in Münster müssen am 15. Mai eine doppelte Grundsteuerrate zahlen. Fünf Tage später soll der Rat den Haushalt 2026/27 erneut beschließen, weil der ursprüngliche Etatbeschluss wegen eines Formfehlers nicht rechtswirksam ist. Auf den ersten Blick wirkt das widersprüchlich: Wie kann die Stadt Steuern einziehen, wenn der Haushalt noch nicht endgültig beschlossen ist?
Rechtlich ist die Lage komplizierter. Für die Grundsteuer Münster ist nicht allein der Haushalt entscheidend. Maßgeblich ist vor allem, ob die Hebesätze wirksam festgesetzt wurden und ob die Bescheide auf einer gültigen Grundlage beruhen. Genau deshalb unterscheidet sich die Situation im Mai von der Lage im Februar.
Die erste Grundsteuerrate des Jahres war ursprünglich zum 15. Februar fällig. Sie wurde jedoch verschoben, weil die Stadt zunächst eine neue Grundlage für die Grundsteuer schaffen musste. Nun werden am 15. Mai zwei Raten fällig: die ausgesetzte Februar-Rate und die reguläre Mai-Rate.
Dass der Haushalt kurz vorher wegen eines Formfehlers ins Wanken geraten ist, verstärkt die Irritation. Der ursprüngliche Ratsbeschluss vom 25. März muss wiederholt werden, weil im Verfahren offenbar die Möglichkeit für Einwendungen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Nach § 80 der Gemeindeordnung NRW muss bei der öffentlichen Bekanntgabe des Haushaltsentwurfs eine Frist von mindestens 14 Tagen genannt werden, in der Einwohnerinnen und Einwohner sowie Abgabepflichtige Einwendungen erheben können. Genau dieser Punkt ist für den Haushaltsbeschluss relevant.
Für die Grundsteuer ist aber eine andere Frage entscheidend: Beruht der Bescheid auf einer wirksamen Hebesatzsatzung?
Der Haushalt regelt, mit welchen Einnahmen und Ausgaben die Stadt plant. Die konkrete Grundsteuer ergibt sich dagegen aus dem Grundsteuermessbetrag und dem kommunalen Hebesatz. Dieser Hebesatz kann in der Haushaltssatzung oder in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt werden.
Nach Darstellung der Stadt liegt genau hier der Unterschied zum Februar. Damals fehlte noch eine rechtssichere Hebesatzgrundlage. Deshalb wurde die erste Rate nicht eingezogen. Inzwischen hat der Rat die Hebesatzsatzung beschlossen. Wenn diese Satzung wirksam bekannt gemacht wurde und die Bescheide korrekt ergangen sind, kann die Grundsteuer grundsätzlich fällig werden, auch wenn der Haushalt noch einmal beschlossen werden muss.
Die Grundsteuer wird gesetzlich grundsätzlich in vier Raten fällig: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Dass Münster die Februar-Rate nun gemeinsam mit der Mai-Rate verlangt, hängt mit der zuvor ausgesetzten Fälligkeit zusammen.
Der noch ausstehende neue Haushaltsbeschluss dürfte die Zahlungspflicht nicht automatisch stoppen. Denn die Grundsteuerforderung beruht nicht allein auf dem Haushalt, sondern auf Steuergrundlage, Hebesatz und jeweiligem Bescheid. Angreifbar wäre die Forderung eher dann, wenn die Hebesatzsatzung selbst fehlerhaft wäre, die Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre oder der individuelle Bescheid falsche Angaben enthält.
Für eine pauschale Annahme, dass alle Grundsteuerbescheide wegen der Haushaltspanne rechtswidrig seien, gibt es nach der derzeit bekannten Lage keinen belastbaren Anhaltspunkt.
Auch die Rechtsprechung spricht dafür, Haushalt und Grundsteuer nicht vorschnell gleichzusetzen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat 2024 in einem Grundsteuerverfahren entschieden, dass ein möglicher Verstoß des Haushaltsplans gegen das Gebot wirtschaftlicher, effizienter und sparsamer Haushaltsführung nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Grundsteuer-B-Hebesatzes führt. Anders gesagt: Probleme im Haushalt machen einen Hebesatz nicht ohne Weiteres unwirksam.
Der rechtliche Angriffspunkt liegt in solchen Fällen meistens woanders. Das zeigen auch die aktuellen Verfahren zu differenzierten Grundsteuer-Hebesätzen in NRW. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte im Dezember 2025 höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke in Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen für rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstießen. Dort ging es aber gerade nicht um einen fehlerhaften Haushalt, sondern um die Ausgestaltung der Hebesätze selbst und die darauf beruhenden Bescheide.
Für Münster bedeutet das: Der Formfehler beim Haushalt ist politisch und verwaltungsrechtlich erheblich. Für die Fälligkeit der Grundsteuer ist aber entscheidend, ob die Hebesatzsatzung wirksam beschlossen und bekannt gemacht wurde. Genau diese Unterscheidung macht den Fall weniger spektakulär, aber rechtlich klarer.
Wer einen Grundsteuerbescheid erhalten hat, sollte vor allem auf den angegebenen Hebesatz, die Berechnung, die Fälligkeit und die Rechtsbehelfsbelehrung achten. Ein allgemeiner Hinweis auf den noch nicht erneut beschlossenen Haushalt dürfte allein kaum ausreichen, um die Zahlungspflicht infrage zu stellen.
Anders kann es sein, wenn der Bescheid selbst Fehler enthält oder auf einer unwirksamen Satzung beruhen würde. Dann kommt eine rechtliche Prüfung in Betracht. Wichtig ist außerdem: Ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid hebt die Zahlungspflicht nicht automatisch auf.
Die doppelte Grundsteuerrate am 15. Mai fällt in eine Phase, in der Münsters Haushaltspolitik ohnehin unter Druck steht. Der Formfehler beim Etatbeschluss ist ein ernstes Problem für die Stadt. Er bedeutet aber nicht automatisch, dass die Grundsteuer nicht fällig werden darf.
Die nüchterne Einordnung lautet deshalb: Die Zahlung wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, dürfte rechtlich aber möglich sein, wenn die Hebesatzsatzung wirksam ist und die Bescheide korrekt ergangen sind. Das größere Problem liegt in der Kommunikation. Wer erst eine Rate verschiebt, dann einen Haushaltsbeschluss wiederholen muss und kurz darauf eine Doppelrate einzieht, muss besonders klar erklären, warum diese Vorgänge rechtlich getrennt zu bewerten sind.
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