Werding fordert Aus für Witwenrente: Was sich ändern würde

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Die Witwenrente in Deutschland soll nach dem Willen des Wirtschaftsweisen Martin Werding grundlegend ersetzt werden. Der 62-jährige Ökonom spricht sich dafür aus, künftig auf ein Rentensplitting zwischen Ehepartnern zu setzen. Werding begründet seinen Vorschlag unter anderem mit den hohen Ausgaben für Hinterbliebenenrenten und hält das bestehende System gesellschaftlich nicht mehr für zeitgemäß. Eine Abschaffung ist allerdings nicht beschlossen. Für Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner gelten die bisherigen gesetzlichen Ansprüche unverändert weiter.

Werding will Witwenrente durch Rentensplitting ersetzen

Werding schlägt vor, die während einer Ehe erworbenen Rentenansprüche stärker als gemeinsame Altersvorsorge beider Partner zu behandeln. Die in der gemeinsamen Zeit gesammelten Rentenpunkte sollen nach seinem Modell zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Nach dem Tod eines Partners würde der überlebende Ehepartner dann aus eigenen, zuvor geteilten Ansprüchen versorgt, statt zusätzlich eine klassische Hinterbliebenenrente zu erhalten.

Werding beziffert die jährlichen Ausgaben der Rentenversicherung für die Hinterbliebenenversorgung auf fast 50 Milliarden Euro. Nach seiner Vorstellung soll ein neues Splittingmodell so ausgestaltet werden, dass die Renten während der gemeinsamen Lebenszeit etwas niedriger ausfallen können und der überlebende Partner nach einem Todesfall mehr als die Hälfte der gemeinsamen Alterssicherung behält. Konkrete gesetzliche Berechnungsregeln für ein solches neues Modell liegen bislang nicht vor.

So funktioniert die Witwenrente heute

Nach geltendem Recht können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nach dem Tod ihres Partners Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Bei Ehen, die seit 2002 geschlossen wurden, muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Daneben müssen weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte erhalten können. Sie wird nach neuem Recht in der Regel höchstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent. Für bestimmte ältere Ehen gilt weiterhin ein Satz von 60 Prozent. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Hinterbliebenenrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Sie kann unabhängig davon auch bei Erwerbsminderung oder der Erziehung eines minderjährigen Kindes gezahlt werden.

In den drei Monaten nach dem Sterbemonat gilt das sogenannte Sterbevierteljahr. In diesem Zeitraum wird die Rente des Verstorbenen grundsätzlich in voller Höhe als Hinterbliebenenrente gezahlt und eigenes Einkommen nicht angerechnet. Danach können eigene Einkünfte die Leistung reduzieren.

Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente kürzen

Seit dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Freibetrag für anzurechnendes eigenes Einkommen bei 1.122,53 Euro. Für jedes grundsätzlich waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro. Einkommen oberhalb des maßgeblichen Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Damit unterscheidet sich die heutige Hinterbliebenenrente deutlich von einem Rentensplitting. Bei der Witwenrente bleibt der überwiegende Teil der eigenen Rentenansprüche beider Partner zunächst getrennt. Erst nach dem Tod entsteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zusätzlicher Anspruch aus der Versicherung des Verstorbenen. Auch eine erneute Heirat hat Folgen: Die Witwen- oder Witwerrente endet grundsätzlich mit der Wiederheirat.

Rentensplitting gibt es schon heute

Das von Werding angesprochene Rentensplitting ist im deutschen Rentenrecht nicht neu. Ehepaare können sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute dafür entscheiden. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Partner miteinander verglichen und so aufgeteilt, dass beide für diesen Zeitraum gleich hohe Ansprüche erhalten.

Hat beispielsweise ein Partner während der gemeinsamen Jahre deutlich mehr Rentenpunkte gesammelt, gibt er einen Teil davon an den anderen Partner ab. Der Partner mit den niedrigeren Ansprüchen erhält dadurch eine höhere eigene Rente, die Rente des anderen fällt entsprechend geringer aus. Wer sich verbindlich für das Rentensplitting entscheidet, verzichtet anschließend auf einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Ein Vorteil besteht darin, dass die übertragenen Rentenansprüche dauerhaft dem eigenen Versicherungskonto zugerechnet werden. Eine spätere Wiederheirat lässt sie nicht entfallen. Auch eigenes Einkommen führt beim Rentensplitting nicht zu derselben Kürzung wie bei einer Hinterbliebenenrente.

Wer von einem verpflichtenden Splitting profitieren könnte

Bei Paaren mit stark unterschiedlichen Erwerbsbiografien würde zunächst der Partner mit den niedrigeren während der Ehe erworbenen Rentenansprüchen profitieren. Häufig betrifft das Menschen, die wegen Kindererziehung, Pflege oder längerer Teilzeitarbeit weniger Rentenpunkte erworben haben. Sie bekämen einen größeren eigenen Rentenanspruch, der nicht erst vom Tod des Partners abhängt.

Auf der anderen Seite würden dem Partner mit den höheren Rentenansprüchen Punkte übertragen. Seine eigene gesetzliche Rente würde entsprechend sinken. Ob ein Haushalt insgesamt besser oder schlechter gestellt wäre als im heutigen System, lässt sich ohne konkrete gesetzliche Ausgestaltung eines verpflichtenden Modells nicht pauschal beantworten. Vor allem für Ehepaare mit sehr unterschiedlichen Einkommen, langen Ehezeiten oder bereits bestehenden Hinterbliebenenansprüchen könnten die Auswirkungen erheblich voneinander abweichen.

Auch Beamtenpensionen sollen nach Werdings Vorstellungen sinken

Werding drängt zugleich auf Veränderungen bei der Beamtenversorgung. Der derzeitige Höchstruhegehaltssatz für Bundesbeamte beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und wird nach mindestens 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren in Vollzeit erreicht. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen.

Die Kommission verweist darauf, dass das Rentenniveau seit dem Jahr 2000 durch Änderungen der Rentenanpassung deutlich stärker gedämpft worden sei als der Ruhegehaltshöchstsatz der Beamten. Diesen Unterschied will sie ausgleichen. Zusätzlich empfiehlt sie weniger Verbeamtungen, höhere Rücklagen für spätere Pensionsausgaben und eine längere Mindestdauer, während der das letzte Amt ausgeübt worden sein muss, damit dessen Bezüge vollständig für die Pension maßgeblich werden.

Rentenreform ist bereits zum politischen Konflikt geworden

Die Bundesregierung will die im Juni vorgelegten 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission grundsätzlich in ein Gesetzespaket überführen. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte eine vollständige Umsetzung angekündigt. Das Ziel der Regierung ist, das Rentenpaket bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen.

Politisch umstritten ist vor allem die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Gegen diesen Teil der Reform gibt es Widerstand auch aus mehreren Bundesländern. Werding warnt deshalb davor, einzelne Bestandteile aus dem Gesamtpaket herauszulösen, und appelliert an den Kanzler, an einer umfassenden Reform festzuhalten.

Die von Werding nun zusätzlich geforderte Abschaffung der Witwenrente gehört jedoch nicht automatisch zu diesem Gesetzespaket. Solange Bundestag und Bundesrat keine entsprechende Änderung des Rentenrechts beschließen, besteht die Witwen- und Witwerrente nach den bisherigen Regeln fort. Für heutige und künftige Hinterbliebene ändert Werdings Forderung allein daher zunächst nichts.

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