BGH prüft Streit um Klimaanlage in Eigentumswohnung

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Karlsruhe verhandelt über Anspruch auf Splitgerät

Der Bundesgerichtshof verhandelt am Freitag über eine Frage, die für viele Wohnungseigentümergemeinschaften Bedeutung haben kann: Darf ein einzelner Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts gestattet wird? Nach der Terminankündigung des BGH geht es im Verfahren V ZR 162/25 um § 20 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz. Ein Urteil ist damit noch nicht verbunden. Der V. Zivilsenat prüft zunächst, ob die Vorinstanz den Anspruch der Eigentümer zu Recht bejaht hat.

Eigentümer wollten Klimaanlage auf dem Balkon installieren

Im konkreten Fall sind die Kläger Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wollten nach den bislang bekannten Angaben auf ihrem Balkon eine Split-Klimaanlage errichten lassen. Ein solches Gerät besteht typischerweise aus einem Innengerät und einem Außengerät. Weil Außengerät, Leitungen oder Befestigungen regelmäßig Gemeinschaftseigentum betreffen können, reicht der Wunsch eines einzelnen Eigentümers nicht ohne Weiteres aus. Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Antrag mehrheitlich ab. Dagegen gingen die Kläger mit einer Beschlussersetzungsklage vor.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab Eigentümern Recht

Vor dem Amtsgericht hatten die Kläger zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin II entschied anschließend anders und gab der Beschlussersetzungsklage statt. Nach der Darstellung in juristischen Fachmedien sah das Landgericht einen Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG. Entscheidend war demnach, dass durch die konkrete bauliche Veränderung keine relevante Beeinträchtigung anderer Eigentümer angenommen wurde. Das Außengerät sollte nicht neben einem Schlafzimmerfenster eines anderen Eigentümers angebracht werden und zudem verkleidet werden. Die Revision wurde zugelassen und liegt nun beim BGH.

Warum § 20 Abs. 3 WEG entscheidend ist

§ 20 WEG regelt bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum. Absatz 3 kann einem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung geben, wenn andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder die betroffenen Eigentümer einverstanden sind. Genau an diesem Punkt setzt der Streit an. Es geht nicht um die Frage, ob jede Klimaanlage in einer Eigentumswohnung automatisch erlaubt wäre. Es geht um die konkrete Abwägung zwischen dem Interesse des Eigentümers an Kühlung und den Rechten der übrigen Gemeinschaft.

Frühere BGH-Linie stärkt Einzelfallprüfung

Der BGH hatte sich bereits 2025 mit Split-Klimageräten in Wohnungseigentümergemeinschaften befasst. Damals ging es um Fälle, in denen eine Eigentümergemeinschaft den Einbau bereits gestattet hatte und andere Eigentümer den Beschluss angriffen. Nach dieser Rechtsprechung reichen abstrakte Befürchtungen möglicher Lärmstörungen nicht ohne Weiteres aus, um eine bauliche Veränderung zu verhindern. Mögliche spätere Betriebsstörungen können nach der BGH-Linie grundsätzlich gesondert verfolgt oder durch Nutzungsregeln begrenzt werden. Ob dieser Maßstab auch den Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG prägt, ist Kern der heutigen Verhandlung.

Was eine Stattgabe bundesweit bedeuten könnte

Sollte der BGH die Entscheidung des Landgerichts bestätigen, wäre das für Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland ein wichtiges Signal. Gemeinschaften könnten Anträge auf Klima-Splitgeräte dann wohl nicht allein mit allgemeinen Bedenken gegen Lärm, Optik oder spätere Nutzung ablehnen. Maßgeblich wäre stärker die konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall. Ein Freifahrtschein wäre das dennoch nicht. Eigentümer müssten weiterhin einen Beschluss herbeiführen oder im Streitfall gerichtlich ersetzen lassen. Außerdem könnten Vorgaben zu Montageort, Schallschutz, Verkleidung und Betrieb weiterhin eine Rolle spielen.

Verbände verweisen auf Beschluss und spätere Schutzrechte

Haus und Grund ordnet die bisherige Rechtsprechung dahin ein, dass Split-Klimageräte grundsätzlich per Beschluss gestattet werden können, spätere übermäßige Störungen aber nicht folgenlos bleiben. Nutzungsbeschränkungen oder Abwehransprüche können demnach nach dem Einbau relevant werden, wenn es tatsächlich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt. Auch der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum hatte frühere BGH-Entscheidungen begrüßt, weil bloße Sorge vor Lärm nicht genügen solle. Eine aktuelle spezifische Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes zum Verfahren V ZR 162/25 lag öffentlich zunächst nicht vor.

Entscheidung bleibt abzuwarten

Für Wohnungseigentümer ist das Verfahren vor allem deshalb bedeutsam, weil Hitzeperioden den Wunsch nach fest eingebauten Klimageräten verstärken. Für Gemeinschaften geht es zugleich um Lärm, Fassadenbild, bauliche Eingriffe und klare Beschlussregeln. Der BGH muss nun klären, ob ein Anspruch auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts bestehen kann, obwohl die Eigentümergemeinschaft den Antrag abgelehnt hat. Bis zu einer Entscheidung bleibt rechtlich offen, ob die Linie aus früheren Gestattungsfällen vollständig auf § 20 Abs. 3 WEG übertragen wird.

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