
Das Bundesverwaltungsgericht hat einem früheren Grundschulleiter aus Niedersachsen einen finanziellen Ausgleich für jahrelang geleistete zusätzliche Arbeitsstunden versagt. Die Entscheidung vom 17. September 2026 setzt damit eine wichtige Grenze für Ansprüche von Lehrkräften und Schulleitungen: Wer seine persönliche Dienstzeit aus eigener Entscheidung verlängert, weil die übertragenen Aufgaben nach eigener Einschätzung sonst nicht zu bewältigen sind, kann daraus nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Geld oder Freizeitausgleich ableiten. Gleichzeitig hat das Gericht eine zweite, für den Schulalltag mindestens ebenso wichtige Frage ausdrücklich offengelassen. Ob die tatsächliche Arbeitszeit von Lehrkräften systematisch gemessen werden muss, wurde in Leipzig nicht entschieden.
Der Fall reicht mehrere Jahre zurück. Der frühere Leiter einer staatlichen Grundschule hatte geltend gemacht, aufgrund der Aufgabenfülle regelmäßig deutlich länger gearbeitet zu haben als die für ihn vorgesehene durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er hatte zudem an einer niedersächsischen Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften in den Jahren 2015 und 2016 teilgenommen und seine Arbeitszeit ausführlich dokumentiert.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte ihm im Februar 2025 teilweise recht gegeben. Der zugesprochene finanzielle Ausgleich lag bei 31.435,59 Euro für den Zeitraum von November 2017 bis Juli 2022. Das Gericht ging von einer auszugleichenden individuellen Zuvielarbeit von fünf Stunden und 48 Minuten pro Woche aus. Einen Teil der darüber hinaus dokumentierten Arbeitszeit berücksichtigte es nicht, weil diese unter anderem auf organisatorische Faktoren oder ein über das dienstlich Erforderliche hinausgehendes Engagement zurückzuführen sein konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf und wies die Berufung des früheren Schulleiters zurück. Ausschlaggebend war nicht, dass zusätzliche Arbeitsstunden grundsätzlich unmöglich oder die Aufzeichnungen des Mannes unbrauchbar gewesen wären. Entscheidend war vielmehr, dass er zu den geltend gemachten zusätzlichen Dienststunden nach Auffassung des Gerichts nicht vom Dienstherrn herangezogen worden war.
Die Arbeitszeit von Lehrkräften wird in den Bundesländern traditionell vor allem über die Zahl der verpflichtenden Unterrichtsstunden geregelt. Daneben fallen zahlreiche weitere Tätigkeiten an, darunter Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturen, Gespräche mit Eltern, Konferenzen, Aufsichten sowie bei Schulleitungen umfangreiche Führungs- und Verwaltungsaufgaben. Für diese Tätigkeiten wird in der Regel kein minutengenaues Zeitbudget vorgegeben.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt die Unterrichtsverpflichtung zugleich in typisierender Weise, welcher Anteil der Arbeitszeit für die übrigen Aufgaben zur Verfügung steht. Für Schulleitungen wird die zusätzliche Verantwortung durch eine Verringerung ihrer Unterrichtsverpflichtung berücksichtigt.
Hält eine Lehrkraft die verbleibende Zeit dennoch für unzureichend, muss sie nach den Vorgaben des Gerichts eine Überlastung anzeigen und gegebenenfalls Aufgaben zurückstellen. Sie darf dagegen nicht selbst entscheiden, ihre individuelle Wochenarbeitszeit dauerhaft auszuweiten und später vom Dienstherrn eine finanzielle Abgeltung dafür verlangen. Für Schulleitungen gilt dies nach Auffassung des Gerichts in besonderem Maße, weil sie bei Organisation, Zeiteinteilung und teilweise auch bei der Delegation von Aufgaben einen größeren eigenen Entscheidungsspielraum haben.
Gerade an diesem Punkt hat das Urteil jedoch eine klare Grenze. Das Bundesverwaltungsgericht entschied ausdrücklich nicht darüber, ob die Arbeitszeit von Lehrkräften und Schulleitungen nach europäischem Recht systematisch gemessen werden muss. Für den konkreten Rechtsstreit war diese Frage nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidend, weil der geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits aus einem anderen Grund scheiterte.
Damit ist die Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte durch das Leipziger Urteil weder vorgeschrieben noch verworfen worden. Insbesondere lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten, dass Schulen generell keine vollständige Arbeitszeiterfassung benötigen. Ebenso wenig folgt aus einer persönlichen Dokumentation der Arbeitsstunden automatisch ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Das ist für künftige Auseinandersetzungen entscheidend. Zwei Fragen müssen getrennt betrachtet werden: Zum einen geht es darum, wie die tatsächliche Arbeitsbelastung und die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen festgestellt werden können. Zum anderen geht es darum, unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Arbeit einen Anspruch auf Freizeit oder Geld auslöst. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jetzt vor allem zum zweiten Punkt positioniert.
Die Debatte über die Erfassung der Lehrerarbeitszeit steht zudem in einem größeren rechtlichen Zusammenhang. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits 2019, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie gilt grundsätzlich für private und öffentliche Tätigkeitsbereiche, kennt aber Möglichkeiten für Ausnahmen und besondere Regelungen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte 2022 für Arbeitnehmer in Deutschland fest, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen sind. Grundlage war eine unionsrechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Dieses Gesetz zählt neben Arbeitnehmern ausdrücklich auch Beamtinnen und Beamte zu den Beschäftigten. Welche konkrete Form der Arbeitszeiterfassung daraus für den besonderen Dienst von Lehrkräften folgt, hat das Bundesverwaltungsgericht nun dennoch ausdrücklich nicht geklärt.
Auch die praktische Umsetzung ist besonders kompliziert. Lehrerarbeit findet nicht ausschließlich in der Schule statt. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen oder organisatorische Arbeiten können zu Hause, am Abend oder am Wochenende anfallen. Gleichzeitig schwankt der Arbeitsaufwand im Verlauf eines Schuljahres erheblich. Eine Zeiterfassung müsste deshalb weit mehr abbilden als die Anwesenheit auf dem Schulgelände.
Das Urteil bedeutet auch nicht, dass dokumentierte Arbeitszeiten künftig bedeutungslos sind. Im Verfahren des Grundschulleiters spielte gerade eine umfangreiche Arbeitszeitstudie eine zentrale Rolle. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte die Aufzeichnungen als ausreichend angesehen, um eine individuelle Arbeitszeitüberschreitung festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ den Zahlungsanspruch nicht daran scheitern, dass eine Zuvielarbeit grundsätzlich nicht feststellbar gewesen wäre, sondern an der fehlenden Heranziehung zu diesen zusätzlichen Arbeitsstunden durch den Dienstherrn.
Arbeitszeitaufzeichnungen können deshalb weiterhin relevant sein, wenn es um die tatsächliche Belastung von Lehrkräften, die Einhaltung von Ruhezeiten, Überlastungsanzeigen oder mögliche strukturelle Probleme bei der Bemessung von Aufgaben geht. Sie ersetzen aber nicht die rechtlichen Voraussetzungen, die für einen konkreten Ausgleichsanspruch erfüllt sein müssen.
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft kritisierte die Entscheidung und erneuerte ihre Forderung, die Arbeitszeit von Lehrkräften zu erfassen. Sie sieht darin vor allem ein Instrument des Gesundheitsschutzes und verweist auf die europäische Rechtsprechung. Aus Sicht der Gewerkschaft reicht es nicht aus, Lehrkräfte bei einer zu hohen Aufgabenlast auf Überlastungsanzeigen und das Zurückstellen einzelner Tätigkeiten zu verweisen.
Innerhalb der Lehrervertretungen gibt es bei der konkreten Ausgestaltung allerdings unterschiedliche Vorstellungen. Der Deutsche Lehrerverband hat sich 2026 dafür eingesetzt, die Besonderheiten des Lehrerberufs und die bisherige zeitliche Flexibilität zu erhalten. Er wendet sich gegen eine verpflichtende minutengenaue digitale Erfassung und plädiert für Formen der Vertrauensarbeitszeit.
Das Leipziger Urteil entscheidet diesen Streit nicht. Es schafft vor allem Klarheit für finanzielle Forderungen wegen selbstständig geleisteter zusätzlicher Arbeitsstunden. Für die Länder gewinnt damit eine andere Frage an Bedeutung: Wie lässt sich rechtzeitig feststellen, dass die vorgesehenen Arbeitszeitmodelle und die tatsächlich übertragenen Aufgaben dauerhaft auseinanderfallen? Eine verbindliche Antwort für den Schulbereich liefert die Entscheidung vom 17. September 2026 darauf nicht.
Für Lehrkräfte und Schulleitungen liegt die unmittelbare Konsequenz deshalb weniger in einer neuen Form der Zeiterfassung als im Umgang mit einer dauerhaft zu hohen Arbeitslast. Wer feststellt, dass die vorgesehenen Aufgaben in der verfügbaren Zeit nicht erfüllt werden können, kann sich nach dem Urteil nicht darauf verlassen, zusätzliche Stunden zunächst eigenständig zu leisten und anschließend einen finanziellen Ausgleich einzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht verweist stattdessen ausdrücklich auf die Überlastungsanzeige und gegebenenfalls auf das Zurückstellen von Aufgaben.
Damit verlagert sich ein Teil der Verantwortung für den Umgang mit erkennbarer Überlastung in die laufende Organisation des Schulbetriebs. Zugleich bleibt die grundsätzliche rechtliche Debatte über eine systematische Messung der gesamten Lehrerarbeitszeit bestehen. Das Urteil beendet die Auseinandersetzung um Arbeitszeit an Schulen deshalb nicht. Es trennt aber deutlicher als bisher die Frage, wie Arbeitszeit sichtbar gemacht wird, von der Frage, wann zusätzliche Arbeit tatsächlich bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden muss.






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