
Die Leihmutterschaft in Deutschland bleibt verboten, obwohl der Rücktritt von Jens Spahn eine neue Grundsatzdebatte ausgelöst hat. Der CDU-Politiker und sein Ehemann Daniel Funke hatten Mitte Juli öffentlich gemacht, mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden zu sein. Spahn trat am 18. Juli als Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zurück. Im Mittelpunkt stand nicht der Vorwurf einer Straftat, sondern ein politischer Glaubwürdigkeitskonflikt: Spahn hatte sich zuvor gegen Leihmutterschaft ausgesprochen, während die CDU wenige Monate zuvor sogar das Verbot altruistischer Modelle bekräftigt hatte.
Spahn begründete seinen Rückzug selbst mit dem Konflikt zwischen seiner privaten Entscheidung und den Erwartungen an den Vorsitzenden der Unionsfraktion. Zuvor war auch aus den eigenen Reihen Kritik laut geworden. Dabei wurde ihm vorgeworfen, im Ausland eine Möglichkeit genutzt zu haben, die seine Partei Menschen in Deutschland weiterhin verwehren will. Am 29. Juli wählte die Fraktion Thorsten Frei mit 91,9 Prozent zum Nachfolger. Der personelle Konflikt ist damit beendet, die politische Frage nach dem Umgang mit Leihmutterschaft dagegen nicht.
Nach dem Embryonenschutzgesetz ist es strafbar, eine Frau künstlich zu befruchten oder ihr einen Embryo zu übertragen, wenn sie das Kind nach der Geburt dauerhaft anderen überlassen will. Dafür drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Auch die Vermittlung, das öffentliche Anbieten und die Suche nach Leihmüttern oder Wunscheltern sind verboten. Die Strafvorschriften richten sich vor allem gegen medizinisches Personal und Vermittler. Die austragende Frau und die Wunscheltern werden ausdrücklich nicht nach diesen Bestimmungen bestraft.
Unabhängig davon legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, wer rechtlich als Mutter gilt. Mutter eines Kindes ist in Deutschland grundsätzlich die Frau, die es geboren hat. Das gilt auch dann, wenn die Eizelle von einer anderen Frau stammt oder bereits vor der Schwangerschaft vereinbart wurde, dass das Kind bei anderen Eltern leben soll. Eine private Vereinbarung kann diese gesetzliche Zuordnung nicht automatisch ersetzen.
Das deutsche Verbot verhindert nicht, dass Menschen in Staaten mit anderen Regelungen eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen. Wunscheltern sind von den einschlägigen deutschen Strafvorschriften ausgenommen. Ebenso ist es nicht verboten, mit einem im Ausland durch eine Leihmutter geborenen Kind anschließend in Deutschland zu leben. Daraus ergibt sich die häufig kritisierte Spannung zwischen dem strikten Verbot im Inland und legalen Auslandsmodellen.
Kompliziert werden können jedoch Abstammung, Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeit. Der Bundesgerichtshof entschied 2014, dass eine ausländische Gerichtsentscheidung, mit der Wunscheltern als rechtliche Eltern eingesetzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt werden kann. Daraus folgt aber keine pauschale Anerkennung sämtlicher Auslandsfälle. Entscheidend bleiben das Recht des Geburtslandes, die konkrete gerichtliche Entscheidung und die Umstände des Einzelfalls.
Die CDU hatte auf ihrem Bundesparteitag im Februar 2026 ausdrücklich beschlossen, Leihmutterschaft auch in altruistischen Modellen weiterhin zu verbieten. Als Gründe nennt der Beschluss mögliche Ausbeutung, gesundheitliche Risiken und die Gefahr, dass sich rund um die Schwangerschaft ein Geschäftsmodell entwickelt. Die Partei bestätigte diese Position nach Bekanntwerden der Elternschaft Spahns erneut.
Auch von der Bundesregierung ist derzeit kein Gesetzesvorstoß geplant. In einer Regierungspressekonferenz im Juli wurde erklärt, dass der geltende Koalitionsvertrag keine Änderung vorsieht und die Bundesregierung aktuell keine Initiative zur Legalisierung vorbereitet. Damit zeichnet sich trotz der neu entfachten Diskussion vorerst keine politische Mehrheit für eine grundsätzliche Öffnung ab.
Eine von der früheren Bundesregierung eingesetzte Fachkommission kam 2024 zu einem differenzierten Ergebnis. Nach ihrer Einschätzung darf der Gesetzgeber am vollständigen Verbot festhalten, weil selbst altruistische Modelle Risiken für Missbrauch und Umgehungen bergen. Eine begrenzte Zulassung sei verfassungsrechtlich jedoch ebenfalls möglich, wenn der Schutz der austragenden Frau und das Kindeswohl umfassend gewährleistet würden.
Als mögliche Voraussetzungen nannte die Kommission unter anderem unabhängige Beratung, zugelassene medizinische Zentren, eine eindeutige Regelung der Elternschaft und ein Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft. Auch die Selbstbestimmung der austragenden Frau während der gesamten Schwangerschaft müsse gesichert bleiben. Vorgesehen werden könnte zudem eine kurze Frist nach der Geburt, in der sie sich entscheiden kann, das Kind selbst zu behalten. Eine kommerzielle Leihmutterschaft war nicht Gegenstand des Prüfauftrags.
Der Fall Spahn macht einen Widerspruch sichtbar, der seit Jahren besteht: Leihmutterschaft in Deutschland ist verboten, ausländisch begründete Familienverhältnisse können jedoch unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden. Wohlhabende Wunscheltern besitzen damit faktisch Möglichkeiten, die anderen verschlossen bleiben. Gleichzeitig warnen Kritiker einer Legalisierung davor, Schwangerschaft, den Körper einer Frau und ein Kind zum Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zu machen.
Die zentrale Debatte lautet deshalb nicht nur, ob Leihmutterschaft erlaubt werden soll. Es geht auch darum, ob das deutsche Verbot Ausbeutung wirksam verhindert oder die Praxis lediglich ins Ausland verlagert. Unabhängig von einer möglichen Legalisierung stellt sich zudem die Frage, ob Abstammung, Staatsangehörigkeit und Elternrechte für bereits geborene Kinder klarer und einheitlicher geregelt werden müssen. Derzeit hält die Bundesregierung am bestehenden Verbot fest.
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