
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, beendet damit nicht automatisch jede steuerliche Verbindung zu Deutschland. Beim Wegzug aus Deutschland können je nach Vermögen, Beteiligungen und weiterhin erzielten deutschen Einkünften noch Jahre später Steuerpflichten bestehen. Besonders relevant sind die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG sowie die normale beschränkte Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz. Seit 2025 gelten zudem neue Regeln für bestimmte private Investmentfondsanteile. Rechtsstand ist der 22. September 2026.
Für die deutsche Einkommensteuer kommt es zunächst darauf an, ob im Inland noch ein steuerlicher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Nach § 8 Abgabenordnung hat eine Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wird. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann nach § 9 AO insbesondere bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten vorliegen.
Die melderechtliche Abmeldung aus Deutschland entscheidet deshalb nicht allein darüber, ob die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Wer beispielsweise weiterhin eine tatsächlich nutzbare Wohnung in Deutschland unterhält, kann steuerlich anders behandelt werden als jemand, der seine Wohnmöglichkeit vollständig aufgibt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Bei einem Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch im Ausland kann außerdem ein Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat für bestimmte Einkünfte das Besteuerungsrecht zusteht.
Die klassische Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft nicht jeden Auswanderer. Erfasst werden insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG. Dazu gehören Beteiligungen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der vergangenen fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
Zusätzlich verlangt § 6 Absatz 2 AStG grundsätzlich, dass die betroffene Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland war. Sind die Voraussetzungen erfüllt und endet die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, behandelt das Gesetz die Anteile steuerlich so, als wären sie zum gemeinen Wert verkauft worden. Damit können bislang nicht realisierte Wertsteigerungen besteuert werden, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.
Die festgesetzte Steuer kann nach § 6 Absatz 4 AStG auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die Raten werden nicht verzinst, das Finanzamt verlangt jedoch in der Regel eine Sicherheitsleistung. Bestimmte Ereignisse, etwa eine tatsächliche Veräußerung der Anteile oder Verstöße gegen Mitwirkungspflichten, können dazu führen, dass noch offene Beträge früher fällig werden.
Das Außensteuergesetz enthält eine Rückkehrerregelung. Beruht die Beendigung der deutschen Steuerpflicht nur auf einer vorübergehenden Abwesenheit und wird die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Steueranspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen. Dazu gehört unter anderem, dass die betreffenden Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert oder übertragen werden und das deutsche Besteuerungsrecht wieder in entsprechendem Umfang entsteht.
Das zuständige Finanzamt kann die Rückkehrfrist auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Bei noch offenen Steueransprüchen bestehen zugleich besondere Mitteilungspflichten. § 6 Absatz 5 AStG verlangt unter anderem jährliche Angaben zur aktuellen Anschrift und zur weiteren Zurechnung der Beteiligung. Bestimmte meldepflichtige Ereignisse müssen innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
Eine wichtige Erweiterung gilt für Wegzüge seit dem 1. Januar 2025. Nach § 19 Absatz 3 Investmentsteuergesetz können auch privat gehaltene Investmentanteile beim Wegzug steuerlich als veräußert gelten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Summe der maßgeblichen steuerpflichtigen Gewinne positiv ist und zusätzliche Größenmerkmale erfüllt werden.
Erfasst werden können Anleger, die innerhalb der vergangenen fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent der ausgegebenen Anteile eines Investmentfonds gehalten haben. Daneben kann die Regel bereits greifen, wenn die beim Wegzug gehaltenen Anteile an einem Investmentfonds Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro haben. Nach den Gesetzesmaterialien wird diese Grenze für jeden Investmentfonds getrennt betrachtet. Mehrere kleinere Fondspositionen werden für die 500.000-Euro-Grenze nicht einfach zusammengerechnet.
Auch für Spezial-Investmentfonds enthält das Investmentsteuergesetz seit 2025 eine eigene Wegzugsregelung. Die neuen Vorschriften gelten für Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 2024 endet. Das Bundesfinanzministerium hat seinen amtlichen Vordruck zur Wegzugsbesteuerung Ende 2025 entsprechend erweitert.
Von der Wegzugsbesteuerung zu unterscheiden ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Sie richtet sich ausschließlich an deutsche Staatsangehörige, die innerhalb der zehn Jahre vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Hinzu kommen zwei weitere Voraussetzungen. Die Person muss in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung ansässig sein oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sein und zugleich wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Als niedrige Besteuerung definiert das Gesetz unter anderem eine Steuerbelastung, die nach dem gesetzlichen Vergleichsmaßstab um mehr als ein Drittel unter der deutschen Belastung liegt. Auch besondere steuerliche Vorzugsregelungen können berücksichtigt werden.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen können beispielsweise durch einen deutschen Gewerbebetrieb oder eine qualifizierte Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft entstehen. Das Gesetz nennt außerdem quantitative Grenzen. Erfasst werden können Fälle, in denen bestimmte Deutschland zuzuordnende Einkünfte mehr als 30 Prozent der gesamten Einkünfte ausmachen oder 62.000 Euro übersteigen. Beim Vermögen gelten eine Grenze von mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 Euro.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres fortwirken, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. Sie greift allerdings nur in Jahren, in denen die davon erfassten Einkünfte insgesamt mehr als 16.500 Euro betragen. Die Vorschrift bedeutet zudem nicht, dass automatisch wieder das gesamte Welteinkommen wie bei einem deutschen Steuerinländer erfasst wird. Doppelbesteuerungsabkommen können das deutsche Besteuerungsrecht zusätzlich begrenzen.
Unabhängig von § 2 AStG kann nach einem Wegzug die normale beschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen bleiben. Nach § 1 Absatz 4 und § 49 EStG betrifft sie Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die weiterhin bestimmte inländische Einkünfte erzielen. Dazu können beispielsweise Einkünfte aus der Vermietung deutscher Immobilien, aus einem inländischen Gewerbebetrieb oder einer deutschen Betriebsstätte sowie weitere ausdrücklich in § 49 EStG aufgeführte Einkünfte gehören.
Welche Einkünfte tatsächlich in Deutschland versteuert werden dürfen, hängt zusätzlich von einem möglicherweise anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat ab. Solche Abkommen können Besteuerungsrechte einem Staat zuweisen oder eine Anrechnung ausländischer Steuern vorsehen.
Für das Jahr des Wegzugs kann weiterhin eine deutsche Einkommensteuererklärung erforderlich sein. Das gilt insbesondere, wenn im betreffenden Jahr veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt wurden oder eine Wegzugsbesteuerung zu berücksichtigen ist. Auch in späteren Jahren können Steuererklärungen erforderlich werden, wenn weiterhin in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte anfallen.
Besondere Pflichten gelten bei der Wegzugsbesteuerung, wenn Steuerbeträge noch nicht endgültig erledigt sind. Dann können jährliche Mitteilungen über die Anschrift und den Bestand der Beteiligung sowie kurzfristige Anzeigen bei bestimmten Ereignissen erforderlich sein. Für Unternehmer und Freiberufler enthält § 138 AO zusätzlich eigene Anzeigepflichten, wenn ein Betrieb, eine Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit verlegt oder aufgegeben wird.
Ein Wegzug ist steuerlich deshalb kein einheitlicher Vorgang. Ob Deutschland nach dem Umzug weiterhin zugreifen kann, hängt von Wohnsitz und Aufenthalt, Beteiligungen und Fondsvermögen, deutschen Einkunftsquellen, der Staatsangehörigkeit, dem neuen Wohnsitzstaat und dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen ab.






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