Alfons Schuhbeck: Muss er zurück in Haft?

Helen Dorn Verdammte Familie – ZDF Krimi heute Abend
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Alfons Schuhbeck Haft: Der einstige Starkoch und TV-Koch muss trotz abgelaufener Frist seiner Haftunterbrechung vorerst nicht ins Gefängnis zurückkehren. Ein Gutachten zur Haftfähigkeit, das über sein weiteres Schicksal entscheiden könnte, liegt der Staatsanwaltschaft München noch immer nicht vor – Schuhbeck bleibt damit weiterhin auf freiem Fuß.

Alfons Schuhbeck Haft: Frist abgelaufen – Gutachten fehlt noch

Die Haftunterbrechung für Alfons Schuhbeck war ursprünglich bis zu einem bestimmten Datum befristet. Doch auch nach Ablauf dieser Frist hat sich an seiner Situation nichts geändert: Die Staatsanwaltschaft München hat bestätigt, dass das Gutachten eines Sachverständigen zur Frage der Haftfähigkeit bislang nicht vorliegt. Der beauftragte Experte teilte der Staatsanwaltschaft mit, das Gutachten könne voraussichtlich zeitnah erstattet werden. Solange kein abschließendes Ergebnis vorliegt, muss Schuhbeck nicht in eine Strafvollzugsanstalt zurückkehren.

Schuhbeck war 2022 vom Landgericht München II wegen Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung und Betrug zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Strafe hätte regulär bis Oktober 2026 verbüßt werden müssen. Ähnliche Fälle von Steuerhinterziehung im Millionenbereich beschäftigen auch die Justiz in Münster – wie etwa der Prozess am Landgericht Münster wegen Millionen-Steuerhinterziehung zeigt.

Unheilbare Krebserkrankung als Grund für Alfons Schuhbeck Haftunterbrechung

Der zentrale Grund für die fortgesetzte Haftunterbrechung ist Schuhbecks gesundheitlicher Zustand. Der heute 76-Jährige leidet an einer unheilbaren Krebserkrankung. Die Staatsanwaltschaft München hatte bereits im Dezember 2025 erklärt, dass eine Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt aktuell nicht möglich sei, da die notwendige medizinische Behandlung von Schuhbeck dort nicht gewährleistet werden könne. Eine Verbesserung seines Gesundheitszustands gilt nach Einschätzung von Experten als unwahrscheinlich.

Schuhbecks Anwalt hat in diesem Zusammenhang öffentlich vor schwerwiegenden Folgen gewarnt, sollte eine Entscheidung zur Rückkehr in den Strafvollzug getroffen werden. Die rechtliche Lage ist komplex: Zwar hat Schuhbeck seine Haftstrafe anzutreten, doch das Gesetz schreibt vor, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu unterbrechen ist, wenn ein Verurteilter haftunfähig ist. Die Frage ist nun, ob das noch ausstehende Gutachten diese Haftunfähigkeit förmlich bestätigt.

Alfons Schuhbeck 2026: Rückzug aus der Öffentlichkeit

Seit seiner Verurteilung hat sich Alfons Schuhbeck nahezu vollständig aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen. Der einst allgegenwärtige Fernsehkoch, der mit seinen Gewürzmischungen und TV-Auftritten bekannt geworden war, ist kaum noch zu sehen. Im Februar 2026 meldete er sich per Videobotschaft beim Ausstand der Dinnershow Hullis zu Wort – eine der wenigen öffentlichen Gesten in den vergangenen Monaten.

Komödiantin Monika Gruber, eine langjährige Freundin Schuhbecks, hatte sich in Interviews über seinen Zustand geäußert und erklärt, es gehe ihm den Umständen entsprechend. Viele frühere Weggefährten aus der Gastronomie- und TV-Welt äußern sich nur zurückhaltend zu seiner Lage. Auch andere TV-Persönlichkeiten erleben derzeit unruhige Zeiten: So hat sich etwa Stefan Mross zum Aus seiner langjährigen Sendung geäußert.

Was kommt als nächstes im Fall Alfons Schuhbeck?

Sobald das Gutachten zur Haftfähigkeit vorliegt, muss die Staatsanwaltschaft München eine Entscheidung treffen: Entweder wird die Haftunterbrechung weiter verlängert – oder Schuhbeck muss trotz seines schlechten Gesundheitszustands die Reststrafe antreten. Juristen gehen davon aus, dass im Fall einer bestätigten Haftunfähigkeit eine weitere Unterbrechung der Strafe wahrscheinlich ist. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob Alfons Schuhbeck jemals wieder in Haft kommen wird, dürfte in den kommenden Wochen fallen.

Der Fall Schuhbeck zeigt exemplarisch, wie das deutsche Strafvollzugssystem mit schwer erkrankten Verurteilten umgeht: Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebietet es, eine Freiheitsstrafe nicht zu vollstrecken, wenn dies für den Verurteilten unzumutbare gesundheitliche Folgen hätte. Gleichzeitig stellt sich die Frage der Gerechtigkeit – denn die Opfer seiner Straftaten hatten auf eine tatsächliche Verbüßung der Strafe gehofft.

Quellen: Abendzeitung München, lto.de, hogapage.de, radio-oberland.de, brisant.de

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