OVG Münster: Eine Datenflatrate garantiert nicht immer schnelles Handy-Internet

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Münster. Mobilfunkkunden mit sehr hohem Datenverbrauch können bei überlasteten Funkzellen weiterhin nachrangig behandelt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Eilverfahren entschieden, dass eine Verfügung der Bundesnetzagentur gegen eine entsprechende Vertragsklausel vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Streit um Depriorisierung im Mobilfunk

Im Kern geht es um Verträge für mobile Internetzugänge mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen. Ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen verwendet darin eine Klausel zur sogenannten Depriorisierung. Danach können Datenverkehre bestimmter Kunden bei einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle mit geringerer Priorität übertragen werden, sobald diese Kunden in einem Abrechnungsmonat ein bestimmtes Datenvolumen verbraucht haben. Für Betroffene kann das bedeuten, dass datenintensive Dienste wie hochauflösendes Videostreaming während der Netzüberlastung langsamer oder nur eingeschränkt funktionieren.

Bundesnetzagentur sah Verstoß gegen EU-Recht

Die Bundesnetzagentur hatte dem Unternehmen untersagt, die Depriorisierungsklausel weiter zu verwenden. Nach Auffassung der Behörde verstößt die Regelung gegen europäische Vorgaben zum offenen Internet. Entscheidend ist dabei die Frage, ob Nutzer innerhalb desselben Tarifs unzulässig unterschiedlich behandelt werden, nur weil sie bereits mehr Datenvolumen verbraucht haben als andere Kunden. Vor dem Verwaltungsgericht Köln blieb das Unternehmen zunächst erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster änderte diese Entscheidung nun im Eilverfahren.

Warum das OVG Münster vorläufig zugunsten des Anbieters entschied

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts sieht die entscheidende Rechtsfrage im Eilverfahren nicht eindeutig geklärt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lasse sich vorläufig nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die beanstandete Klausel tatsächlich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Deshalb nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor. Diese fiel zugunsten des Telekommunikationsunternehmens aus, weil die Klauseln bei sofortiger Umsetzung des Verbots gegenüber Bestands- und Neukunden voraussichtlich dauerhaft verloren gegangen wären.

Entscheidung ist noch keine endgültige Klärung

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar, beendet den Streit aber nicht. In der Hauptsache dürfte nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich der Europäische Gerichtshof eingeschaltet werden. Bis zu einer endgültigen Klärung bleibt die Rechtslage offen. Für Heavy User bedeutet die Entscheidung zunächst: Bei überlasteten Funkzellen kann ihr mobiler Datenverkehr nach Verbrauch eines bestimmten Volumens weiterhin mit geringerer Priorität behandelt werden.

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