
Das Bundesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutz für Beschäftigte in Elternzeit präzisiert und dabei die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen. Nach dem Urteil vom 18. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 213/25 kann der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut greifen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Abschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben beim Arbeitgeber angemeldet wurden.
Im konkreten Fall blieb die Revision der Arbeitgeberin erfolglos. Die Kündigung wurde als unwirksam bewertet. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer vor einem weiteren beantragten Elternzeitabschnitt stand und sich deshalb auf den vorwirkenden Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz berufen konnte.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Wenige Wochen später, am 23. Juli 2024, beantragte er Elternzeit für insgesamt vier konkret benannte Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zusätzlich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.
Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit und stimmte auch der Teilzeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis jedoch mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit. Er argumentierte aber, die Kündigung sei unwirksam, weil für den ab 11. November 2024 verlangten Elternzeitabschnitt bereits der vorwirkende Kündigungsschutz gelte.
Nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz dürfen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, grundsätzlich nicht kündigen. Bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt dieser Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Diese Phase wird als vorwirkender Kündigungsschutz bezeichnet.
Das BAG stellte klar, dass dieser Schutz nicht nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt gilt. Wird Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte verteilt, kann der Schutz vor jedem einzelnen Abschnitt erneut einsetzen. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer die Elternzeit wirksam verlangt hat. Unerheblich ist nach der Entscheidung, ob die einzelnen Abschnitte jeweils gesondert beantragt wurden oder ob sie bereits in einem einzigen Schreiben aufgelistet waren.
Besonders praktisch ist die Aussage des Gerichts zur sechsmonatigen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das BAG machte deutlich, dass das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz keine Ausnahme für diese Phase vorsieht. Der besondere Kündigungsschutz kann deshalb auch dann greifen, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht und der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht anwendbar ist.
Damit grenzt das Gericht den besonderen Schutz bei Elternzeit klar vom allgemeinen Kündigungsschutz ab. Arbeitnehmer müssen also nicht erst die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz erfüllen, um sich auf den Schutz nach dem Elternzeitrecht berufen zu können. Für die Praxis bedeutet das: Eine Kündigung kurz vor einem beantragten Elternzeitabschnitt kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer unwirksam sein.
Für Arbeitnehmer schafft das Urteil Rechtssicherheit. Wer Elternzeit flexibel plant und auf mehrere Zeiträume verteilt, verliert den besonderen Schutz nicht nach dem ersten Abschnitt. Der Schutz kann erneut vor einem späteren Abschnitt entstehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind.
Für Arbeitgeber erhöht die Entscheidung die Prüfpflicht vor jeder Kündigung. Vor Ausspruch einer Kündigung muss geklärt werden, ob bereits ein Elternzeitverlangen für einen künftigen Abschnitt vorliegt und ob der Achtwochenzeitraum vor Beginn dieses Abschnitts erreicht ist. Liegt dieser Schutzzeitraum vor, ist eine Kündigung grundsätzlich nur möglich, wenn eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde eingeholt wurde. Ohne diese Zustimmung besteht ein erhebliches Risiko, dass die Kündigung unwirksam ist.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu