
Eine Frau soll am Freitagabend am Armensee in Fockbek von einem freilaufenden Hund in die Hand gebissen worden sein. Die Polizeistation Fockbek suche nun den bislang unbekannten Halter und mögliche Zeugen. Die Verletzte sei mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht worden. Eine unabhängige Bestätigung des geschilderten Ablaufs habe zunächst nicht vorgelegen.
Nach Mitteilung der Polizeidirektion Neumünster habe sich die Frau am Freitag, 17. Juli 2026, gegen 21 Uhr am Armensee aufgehalten. Dort sei ein schwarz-weißer Hund auf sie zugelaufen und habe ihr einen Stock gebracht. Als die Frau den Stock habe entgegennehmen wollen, habe das Tier ihr unvermittelt in die Hand gebissen.
Anschließend sei der Hund davongelaufen. Die Frau habe durch den Biss eine Verletzung an der Hand erlitten. Ein Rettungswagen habe sie zur weiteren Behandlung in die Schön Klinik Rendsburg gebracht. Die Angaben zum Ablauf beruhten nach bisherigem Stand auf der Schilderung der Geschädigten. Ob weitere Personen den Vorfall beobachtet hätten, sei zunächst nicht bekannt gewesen.
Bei dem gesuchten Tier soll es sich nach Angaben der Frau um einen ungefähr 50 Zentimeter großen, schwarz-weißen Hund gehandelt haben. Der Hund habe weder ein Halsband noch ein Geschirr getragen. Eine Rasse sei nicht bekannt und von der Polizei nicht genannt worden.
Unklar blieb zunächst, woher der Hund gekommen sei und wem er gehöre. Ebenso sei zunächst offen gewesen, ob sich der Halter während des Vorfalls in der Nähe aufgehalten habe. Die Polizeistation Fockbek habe die Ermittlungen aufgenommen. Sie ermittle unter anderem wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung. Eine beschuldigte Person gebe es bislang nicht, da der Halter noch nicht identifiziert sei. Die Ermittlungen dauerten zunächst an.
Die Polizei suche Personen, die den Vorfall beobachtet hätten oder Angaben zu dem beschriebenen Hund und dessen Halter machen könnten. Auch der bislang unbekannte Hundehalter werde gebeten, Kontakt mit der Polizeistation Fockbek aufzunehmen.
Hinweise nehme die Polizei unter der Telefonnummer 04331-208120 entgegen. Angaben könnten außerdem per E-Mail an fockbek.pst@polizei.landsh.de übermittelt werden. Für die weiteren Ermittlungen könne insbesondere von Bedeutung sein, ob jemand den Hund am Freitagabend gegen 21 Uhr im Bereich des Armensees gesehen habe.
Unabhängig von einem möglichen Strafverfahren regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die zivilrechtliche Tierhalterhaftung. Nach Paragraf 833 BGB muss ein Tierhalter grundsätzlich für Schäden einstehen, wenn sein Tier einen Menschen verletzt oder dessen Gesundheit beeinträchtigt. Bei einem gewöhnlich privat gehaltenen Hund handelt es sich regelmäßig um eine Gefährdungshaftung. Ein persönliches Verschulden des Halters muss dann nicht zwingend nachgewiesen werden.
Das Gesetz enthält allerdings eine Ausnahme für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen. In solchen Fällen kann sich der Halter unter bestimmten Voraussetzungen entlasten. Welche Regelung auf den gesuchten Hund anzuwenden wäre, ließe sich erst beurteilen, wenn der Halter und die konkreten Umstände feststünden. Aus der gesetzlichen Halterhaftung folgt zudem keine automatische strafrechtliche Verantwortlichkeit. Diese müsste getrennt geprüft werden.
Das Hundegesetz Schleswig-Holstein schreibt keine ausnahmslose Leinenpflicht an jedem öffentlichen Ort vor. Hunde müssen jedoch so gehalten und geführt werden, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Leine ist unter anderem in Fußgängerzonen und stark frequentierten Einkaufsbereichen, bei Veranstaltungen mit größeren Menschenansammlungen, in begrenzten öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie auf Sportanlagen, Friedhöfen, Märkten, Messen und Campingplätzen vorgeschrieben. Die Leine muss ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.
Ob für den konkreten Bereich am Armensee aufgrund seiner örtlichen Einordnung, einer kommunalen Regelung oder einer Beschilderung eine Leinenpflicht bestanden habe, sei aus der Polizeimeldung zunächst nicht hervorgegangen. Deshalb lasse sich allein aus der Schilderung, der Hund sei ohne Halter zu der Frau gelaufen, noch kein abschließender Verstoß gegen eine bestimmte Leinenvorschrift ableiten. Maßgeblich werde sein, welche Feststellungen die Polizei zum Halter, zum Aufenthaltsort des Hundes und zu den Umständen des Vorfalls treffen könne.
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