Drei Leichtverletzte bei Kollision mit Rettungswagen

Brand Mühlhausen Symbolbild
Symbolbild Feuerwehreinsatz

Teilen:

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Rettungswagen und einem Pkw sind am Sonntagnachmittag in Kaiserslautern drei Menschen leicht verletzt worden. Der Rettungswagen war mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs und kippte nach dem Zusammenstoß auf die Seite. Die Polizei schätzt den entstandenen Gesamtschaden auf rund 180.000 Euro. Wie genau es zu dem Unfall kam, ist Gegenstand laufender Ermittlungen.

Rettungswagen kippt nach Zusammenstoß auf die Seite

Der Unfall ereignete sich am Sonntag, 19. Juli 2026, gegen 17.30 Uhr im Kreuzungsbereich Fischerstraße und Wilhelmstraße. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen fuhr ein 61 Jahre alter Autofahrer aus dem Landkreis auf der Fischerstraße. Er kam aus Richtung Altenwoogstraße und war in Richtung Innenstadt unterwegs.

Zur gleichen Zeit näherte sich auf der Wilhelmstraße ein Rettungswagen der Kreuzung. Am Steuer saß eine 25 Jahre alte Rettungssanitäterin. Das Fahrzeug befand sich nach Angaben der Polizei im Einsatz und nutzte sowohl Blaulicht als auch Martinshorn.

Beim Linksabbiegen in die Fischerstraße fuhr der Rettungswagen über die für ihn Rotlicht zeigende Ampel. Im Kreuzungsbereich kam es anschließend zur Kollision mit dem von rechts kommenden Pkw. Durch die Wucht des Zusammenstoßes kippte der Rettungswagen auf die Seite.

Drei Beteiligte im Krankenhaus behandelt

Die 25-jährige Fahrerin des Rettungswagens, ihr Beifahrer und der 61-jährige Pkw-Fahrer erlitten leichte Verletzungen. Alle drei wurden zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht.

Ein Patient befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in dem Rettungswagen. Weitere Personen wurden in der Mitteilung der Polizei nicht als verletzt genannt.

An beiden beteiligten Fahrzeugen entstand Totalschaden. Die Polizei bezifferte den Gesamtschaden auf etwa 180.000 Euro. Während der Unfallaufnahme und der anschließenden Bergung der Fahrzeuge musste der Kreuzungsbereich zeitweise gesperrt werden. Angaben zur Dauer der Sperrung machte die Polizei zunächst nicht.

Ermittlungen zur Unfallursache dauern an

Welche Umstände im Einzelnen zu dem Zusammenstoß führten, war zunächst nicht abschließend geklärt. Die Polizei untersucht den genauen Ablauf des Unfalls. Eine abschließende rechtliche Bewertung lag zunächst nicht vor.

Aus der Mitteilung geht hervor, in welchen Richtungen die beiden Fahrzeuge unterwegs waren und dass der Rettungswagen bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfuhr. Daraus lässt sich jedoch keine abschließende Aussage über die Ursache oder die rechtliche Verantwortung der Beteiligten ableiten. Die Ermittlungen zur genauen Unfallursache dauerten zunächst an.

Was Paragraf 35 StVO für Rettungswagen regelt

Für Einsatzfahrten des Rettungsdienstes gelten besondere gesetzliche Regelungen. Nach Paragraf 35 Absatz 5a der Straßenverkehrsordnung können Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit sein. Voraussetzung ist, dass höchste Eile erforderlich ist, um ein Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Diese Sonderrechte können es Einsatzkräften unter den gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen, von gewöhnlichen Verkehrsregeln abzuweichen. Dazu können beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen, vorgeschriebene Fahrtrichtungen oder Lichtzeichenanlagen gehören.

Die Befreiung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Paragraf 35 Absatz 8 der Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass Sonderrechte nur unter angemessener Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Die Vorschrift verlangt damit auch während einer dringenden Einsatzfahrt eine an die jeweilige Verkehrssituation angepasste Vorgehensweise.

Ob und in welchem Umfang diese Voraussetzungen bei dem Unfall in Kaiserslautern erfüllt waren, müssen die zuständigen Ermittlungsbehörden anhand des konkreten Einsatzauftrags und des festgestellten Unfallablaufs prüfen. Dazu enthielt die erste Polizeimeldung keine abschließenden Angaben.

Blaulicht und Einsatzhorn nach Paragraf 38 StVO

Paragraf 38 der Straßenverkehrsordnung regelt den gemeinsamen Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Die Kombination darf unter anderem genutzt werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden zu verhindern.

Wer im Straßenverkehr ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn wahrnimmt, muss unverzüglich freie Bahn schaffen. Die Signale sollen andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf die besondere Einsatzlage aufmerksam machen und dem Fahrzeug eine möglichst schnelle Durchfahrt ermöglichen.

Die gesetzlichen Regelungen bedeuten jedoch keine automatische Bewertung eines Unfalls. Bei einer Kollision müssen unter anderem die Verkehrslage, die Erkennbarkeit und Hörbarkeit der Signale, die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Bewegungen im Kreuzungsbereich untersucht werden. Zu diesen Einzelheiten machte die Polizei zunächst keine Angaben.

Teilen:

Münster Map
Zum Aktivieren tippen
Route anzeigen

Mehr Beiträge:

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu