
Die geplante Steueränderung für Vereine könnte für einen Teil der deutschen Vereinslandschaft ab 2027 höhere Abgaben bedeuten. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und sein Ministerium wollen nach dem derzeitigen Reformentwurf eine bisherige steuerliche Vergünstigung deutlich einschränken. Betroffen wären allerdings nicht die klassischen gemeinnützigen Sport-, Musik-, Feuerwehr-, Umwelt- oder Heimatvereine. Im Mittelpunkt stehen steuerpflichtige Körperschaften und nicht gemeinnützige Vereine, darunter Wirtschaftsverbände, bestimmte Profisportvereine oder Organisationen mit umfangreichem Immobilienbesitz. Noch handelt es sich um einen Entwurf. Das Vorhaben ist weder vom Bundeskabinett beschlossen noch vom Bundestag verabschiedet.
Der entscheidende Punkt des Entwurfs betrifft den steuerlichen Freibetrag nach dem Körperschaftsteuerrecht. Nach geltendem Recht können bestimmte steuerpflichtige Körperschaften von ihrem Einkommen grundsätzlich einen Freibetrag von 5.000 Euro abziehen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Paragraf 24 des Körperschaftsteuergesetzes.
Der Reformentwurf sieht eine wesentlich strengere Regelung vor. An die Stelle des Freibetrags von 5.000 Euro soll nach den bislang bekannten Plänen eine Freigrenze von 1.000 Euro treten. Der Unterschied ist erheblich. Bei einem Freibetrag wird lediglich der Betrag oberhalb des Freibetrags besteuert. Bei einer Freigrenze kann dagegen beim Überschreiten der Schwelle das gesamte entsprechende Einkommen steuerpflichtig werden. Nach den bekannt gewordenen Berechnungen soll diese Änderung dem Staat rund 45 Millionen Euro zusätzliche Steuereinnahmen bringen.
Die geplante Verschärfung darf nicht mit den Steuerregeln für gemeinnützige Vereine verwechselt werden. Organisationen können steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Dazu zählen beispielsweise die Förderung des Sports, der Kultur, des Umwelt- oder Tierschutzes sowie zahlreiche soziale Zwecke. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus der Abgabenordnung.
Gemeinnützige Organisationen sind deshalb in ihren steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichen weitgehend von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Einnahme eines gemeinnützigen Vereins automatisch steuerfrei ist. Unterhält ein solcher Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, können dafür eigene Steuerregeln gelten. Für diese wirtschaftlichen Aktivitäten gelten zudem andere Schwellenwerte als der jetzt diskutierte 5.000-Euro-Freibetrag nach Paragraf 24 Körperschaftsteuergesetz.
Der aktuelle Entwurf richtet sich vor allem an Organisationen, die nicht wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind. Als Beispiele werden Wirtschaftsverbände, Vereine mit größeren Immobilienbeständen und Profisportvereine genannt. Entscheidend ist dabei nicht allein die Größe eines Vereins, sondern seine konkrete steuerrechtliche Einordnung.
Die weit verbreitete Vorstellung, praktisch jeder Fußball-, Schützen-, Musik- oder Heimatverein müsse deshalb künftig mehr Steuern bezahlen, trifft somit nicht zu. Ein gewöhnlicher gemeinnütziger Amateurverein fällt nicht allein deshalb unter die geplante Verschärfung, weil er Mitgliedsbeiträge einnimmt oder Veranstaltungen organisiert. Umgekehrt schützt die Rechtsform Verein eine Organisation nicht automatisch vor Körperschaftsteuer. Maßgeblich sind ihr steuerlicher Status und die Art ihrer Einkünfte.
Wie viele Organisationen durch die geplante Neuregelung tatsächlich zusätzlich belastet würden, war bis Samstag nicht beziffert. Eine öffentlich belegte Zahl der betroffenen Vereine liegt bislang nicht vor.
Die Vereinsregelung ist nur ein kleiner Baustein eines wesentlich umfangreicheren Steuerpakets. Union und SPD hatten Anfang Juli vereinbart, Bürgerinnen und Bürger vor allem bei kleinen und mittleren Einkommen zu entlasten. Die volle Wirkung der Reform soll ab 2028 ein Volumen von ungefähr zehn Milliarden Euro pro Jahr erreichen. Vorgesehen sind unter anderem Veränderungen beim Grundfreibetrag, beim Kindergeld und beim Arbeitnehmerpauschbetrag. Gleichzeitig soll die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen.
Der Referentenentwurf enthält darüber hinaus Gegenfinanzierungen und den Abbau steuerlicher Vergünstigungen. Nach den bislang bekannten Plänen sollen beispielsweise auch Freibeträge bei bestimmten Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben entfallen. Allein diese Maßnahmen könnten nach den bisherigen Berechnungen zusätzliche Einnahmen von rund 300 Millionen Euro bringen.
Politischen Streit gibt es vor allem darüber, wie groß die zusätzliche Entlastung durch die Reform tatsächlich ist. Die Koalition hatte Anfang Juli ein jährliches Entlastungsvolumen von rund zehn Milliarden Euro angekündigt. Das Bundesfinanzministerium hält auch nach Bekanntwerden des Entwurfs an einer Entlastungswirkung in dieser Größenordnung fest. Nach Angaben des Ministeriums sollen 2027 zunächst Maßnahmen im Umfang von mehreren Milliarden Euro greifen, 2028 soll die Reform ihre volle Wirkung entfalten.
Kritiker rechnen allerdings anders. Ein Streitpunkt ist die kalte Progression. Der aktuelle Entwurf enthält bislang keinen gesonderten Ausgleich dieses Effekts. Bei der kalten Progression können inflationsbedingte Lohnerhöhungen dazu führen, dass Beschäftigte prozentual stärker besteuert werden, obwohl ihre reale Kaufkraft kaum steigt. Der für die Berechnung relevante Progressionsbericht wird üblicherweise erst später im Jahr vorgelegt. Deshalb steht noch nicht fest, welche Anpassungen sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ergeben.
FDP-Chef Wolfgang Kubicki griff die Bundesregierung wegen dieses Punktes scharf an. Sollte die kalte Progression nicht ausgeglichen werden, breche die Bundesregierung nach seiner Darstellung „auch das letzte Versprechen“. Die Äußerung bezieht sich auf die geplante Einkommensteuerreform insgesamt und nicht speziell auf die Besteuerung nicht gemeinnütziger Vereine.
Auch innerhalb der Union wird der Entwurf kritisch bewertet. Der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Fritz Güntzler, wandte sich insbesondere gegen die zusätzliche Belastung von Vereinen. Angesichts erwarteter Mehreinnahmen von rund 45 Millionen Euro bezeichnete er die geplante Änderung als „fatales Signal“. Damit richtet sich die Kritik auch gegen das Verhältnis zwischen dem zusätzlichen Steueraufkommen und den politischen Folgen für betroffene Organisationen.
Die Kritik ändert jedoch nichts daran, dass die grundsätzliche Steuerreform auf einer Vereinbarung der schwarz-roten Koalition beruht. Die genaue Ausgestaltung einzelner Gegenfinanzierungen ist nun Teil des politischen Abstimmungsprozesses.
Die geplante Regelung soll nach dem derzeit vorgesehenen Zeitplan grundsätzlich ab 2027 greifen. Zunächst läuft allerdings die Abstimmung des Entwurfs innerhalb der Bundesregierung. Anschließend sollen Verbände und andere Betroffene Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen. Danach wäre ein Kabinettsbeschluss erforderlich. Erst anschließend würde sich der Bundestag mit dem Gesetz befassen. Abhängig von den einzelnen steuerrechtlichen Regelungen kann zudem die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sein.
Bis dahin kann sich der Entwurf noch verändern. Gerade die Umwandlung des bisherigen Freibetrags von 5.000 Euro in eine Freigrenze von lediglich 1.000 Euro dürfte im weiteren Verfahren zu den umstrittenen Einzelpunkten gehören. Stellungnahmen großer Vereins- oder Sportverbände zu dieser konkreten Neuregelung lagen am Samstagabend zunächst nicht öffentlich vor. Ihre Beteiligung ist für die nächste Phase des Verfahrens vorgesehen. Sicher ist deshalb derzeit vor allem eines: Für gemeinnützige Vereine ist keine pauschale neue Steuerbelastung beschlossen worden, während für bestimmte steuerpflichtige Vereine eine deutliche Verschärfung im Entwurf steht.
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