
Bundestag und Bundesrat haben die umfassende Reform des Bundespolizeigesetzes beschlossen. Damit erhält die Bundespolizei zusätzliche Befugnisse bei Überwachung, Drohnenabwehr, Kontrollen an Bahnhöfen und im Umgang mit ausreisepflichtigen Personen. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Abschiebehaft: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Bundespolizei künftig selbst einen entsprechenden Antrag bei einem Gericht stellen. Über die Haft entscheidet weiterhin ein Richter.
Der Bundestag nahm das neue Bundespolizeigesetz am Freitag, 25. September 2026, in namentlicher Abstimmung an. 322 Abgeordnete stimmten dafür, 134 dagegen, 118 enthielten sich. Mindestens 316 Ja-Stimmen waren notwendig. Anschließend stimmte auch der Bundesrat der Reform zu.
Der Bundestag hatte sich bereits am 10. Juli mit der Reform befasst. Damals stimmten CDU/CSU und SPD für den Entwurf, Grüne und Linke dagegen, während sich die AfD enthielt. Die Abstimmung führte allerdings noch nicht zu einem wirksamen abschließenden Gesetzesbeschluss.
Grund war eine Besonderheit des Gesetzgebungsverfahrens. Für die Reform war die Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages erforderlich. Im Juli war jedoch lediglich die einfache Mehrheit der anwesenden Abgeordneten festgestellt worden. Die notwendige Feststellung der absoluten Mehrheit fehlte. Deshalb wurde die Schlussabstimmung am Freitag wiederholt.
Mit 322 Ja-Stimmen wurde die erforderliche Schwelle diesmal überschritten. Da das Gesetz außerdem der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wurde es dort noch am selben Tag behandelt und gebilligt.
Besonders relevant für die Migrationspolitik ist eine Änderung des Aufenthaltsrechts. Die Bundespolizei erhält künftig die Möglichkeit, bei Gericht selbst Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam zu beantragen, wenn sie in ihrem Zuständigkeitsbereich auf vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung trifft und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bislang liegt die Zuständigkeit für solche Anträge grundsätzlich bei den zuständigen Ausländerbehörden der Länder. Mit der Neuregelung soll die Bundespolizei in bestimmten Situationen unmittelbar handeln können.
Die Befugnis bedeutet nicht, dass die Bundespolizei eigenständig über eine Inhaftierung entscheiden darf. Abschiebungshaft muss weiterhin von einem Gericht angeordnet werden. Die richterliche Entscheidung über die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung bleibt damit bestehen.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Bundesrat grundsätzlich begrüßt, dass die Bundespolizei zusätzliche Möglichkeiten zur Beantragung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam erhalten soll. Zugleich hatte er auf Fragen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern hingewiesen.
Die Reform reicht deutlich über das Aufenthaltsrecht hinaus. Die Bundespolizei erhält unter anderem zusätzliche Befugnisse zur Erhebung von Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten. Vorgesehen ist auch eine präventive Telekommunikationsüberwachung einschließlich der sogenannten Quellen-TKÜ. Damit kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen Kommunikation überwacht werden, bevor sie auf einem Endgerät verschlüsselt oder nachdem sie dort entschlüsselt wurde.
Hinzu kommen Befugnisse zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Mobilfunkgeräten. Außerdem kann die Bundespolizei künftig Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote erlassen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch der Einsatz von Drohnen wird neu geregelt. Die Bundespolizei darf unbemannte Systeme als mobile Träger für Bild- und Tonaufnahmen einsetzen. Gleichzeitig erhält sie zusätzliche Möglichkeiten, gefährliche Drohnen zu erkennen und technisch abzuwehren. Damit reagiert das Gesetz auf Einsatzlagen, für die das bisherige Bundespolizeigesetz keine vergleichbar umfassenden Regelungen enthielt.
Weitere Änderungen betreffen Bahnhöfe und den Bahnverkehr. In Waffen- und Messerverbotszonen darf die Bundespolizei künftig verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen. Personen können dort kontrolliert werden, ohne dass zuvor ein konkreter individueller Verdacht gegen sie bestehen muss.
Das Gesetz enthält zudem neue Vorschriften zum Einsatz automatisierter Systeme. Im parlamentarischen Verfahren wurde eine Rechtsgrundlage für die automatisierte Erkennung bestimmter Bewegungs- und Objektmuster geschaffen, die auf eine Gefahr hinweisen können.
Daneben wird unter engen Voraussetzungen die biometrische Detektion in Echtzeit ermöglicht. Dabei können biometrische Daten beispielsweise aus Kamerabildern automatisiert abgeglichen werden. Die Anwendung ist nicht als allgemeine Gesichtserkennung ohne Anlass vorgesehen, sondern an besondere gesetzliche Voraussetzungen und Schutzvorkehrungen gebunden.
Eine weitere Änderung betrifft neue Beschäftigte der Bundespolizei. Für Personen, die eingestellt werden sollen, wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Dabei können auch Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichen Informationssystemen berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung begründet diese Regelung mit dem Schutz der Bundespolizei vor einer möglichen Unterwanderung durch extremistische Personen. Zugleich enthält die Reform zahlreiche neue Datenschutz- und Verfahrensregelungen sowie Anpassungen an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und an europäisches Recht.
Das bislang geltende Bundespolizeigesetz stammt in seinen wesentlichen Grundstrukturen aus dem Jahr 1994 und wurde seitdem mehrfach punktuell verändert. Die jetzt beschlossene Reform ersetzt es durch eine umfassende Neufassung.
Die Zuständigkeiten der Bundespolizei selbst ändern sich dadurch nicht grundlegend. Zu ihren zentralen Aufgaben gehören weiterhin der Schutz der Grenzen, die Bahnpolizei, Aufgaben an Flughäfen, der Schutz bestimmter Bundesorgane sowie weitere bundesrechtlich geregelte Sicherheitsaufgaben.
Mit der Reform erhält die Behörde jedoch deutlich mehr technische und präventive Instrumente. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens folgen noch die verfassungsrechtlich vorgesehenen Schritte bis zur Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes.






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