Schwanger im Job: Diese Regeln gelten beim Beschäftigungsverbot

Spahn-Rücktritt entfacht Debatte: Warum Leihmutterschaft in Deutschland verboten bleibt
Foto: Anastasiia Chepinska

Teilen:

Eine Schwangerschaft führt in Deutschland nicht automatisch zu einem Beschäftigungsverbot. Grundsätzlich sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass eine Frau ihre Arbeit auch während der Schwangerschaft fortsetzen kann. Arbeitgeber müssen jedoch prüfen, ob von der Tätigkeit oder den Arbeitsbedingungen eine unzulässige Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind ausgeht.

Arbeitgeber müssen zunächst den Arbeitsplatz prüfen

Eine zentrale Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen beurteilen, welchen Belastungen eine schwangere oder stillende Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sein kann und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Ergibt die Prüfung ein Problem, bedeutet das noch nicht automatisch, dass die Mitarbeiterin vollständig zu Hause bleiben muss. Das Mutterschutzgesetz schreibt eine feste Reihenfolge vor: Zunächst sollen die Arbeitsbedingungen so verändert werden, dass die Gefährdung entfällt. Ist das nicht möglich, kommt ein Wechsel auf einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz infrage.

Erst wenn sich die Gefährdung weder durch eine Anpassung der Tätigkeit noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen lässt, darf die Schwangere mit der betreffenden Arbeit nicht weiter beschäftigt werden. In diesem Fall kann ein betriebliches Beschäftigungsverbot greifen.

Daneben gibt es das ärztliche Beschäftigungsverbot. Entscheidend ist dabei nicht der Arbeitsplatz allein, sondern der individuelle Gesundheitszustand der Schwangeren. Ein solches Verbot kann vollständig oder nur für einen Teil der Arbeitszeit beziehungsweise bestimmte Tätigkeiten ausgesprochen werden.

Beschäftigungsverbot darf nicht automatisch zu weniger Einkommen führen

Auch finanziell sieht das Mutterschutzgesetz Schutzmechanismen vor. Darf eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen teilweise oder vollständig nicht arbeiten, besteht grundsätzlich Anspruch auf Mutterschutzlohn. Grundlage ist im Regelfall das durchschnittliche Arbeitsentgelt vor Beginn der Schwangerschaft.

Auch ein Wechsel der Tätigkeit oder der Entlohnungsart aufgrund des Beschäftigungsverbots ändert grundsätzlich nichts an diesem Schutz.

Beim Urlaub gilt ebenfalls eine besondere Regelung. Zeiten eines Beschäftigungsverbots werden für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub wie Beschäftigungszeiten behandelt. Urlaub, der vor einem Beschäftigungsverbot nicht genommen werden konnte, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen später nachgeholt werden.

Sechs Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist

Unabhängig von einem individuellen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot gelten rund um die Geburt gesetzliche Mutterschutzfristen. Die reguläre Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

In diesen sechs Wochen darf eine Schwangere grundsätzlich nur dann weiterarbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.

Nach der Geburt dürfen Arbeitnehmerinnen im Regelfall acht Wochen lang nicht beschäftigt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei Früh- oder Mehrlingsgeburten, gelten längere Schutzfristen.

Seit 2025 gelten neue Regeln nach Fehlgeburten

Seit dem 1. Juni 2025 sieht das Mutterschutzgesetz außerdem gestaffelte Schutzfristen nach einer Fehlgeburt vor. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.

Auch hier können betroffene Frauen ausdrücklich erklären, dass sie vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten möchten. Eine einmal erklärte Bereitschaft zur Arbeitsleistung kann später wieder widerrufen werden.

Damit folgt das Mutterschutzrecht grundsätzlich einem klaren Prinzip: Eine Schwangerschaft allein beendet die Beschäftigung nicht. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, die Gefährdung am Arbeitsplatz und gegebenenfalls die individuelle gesundheitliche Situation.

Teilen:

Münster Map
Zum Aktivieren tippen
Route anzeigen

Mehr Beiträge:

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu