
Die Abschaffung der Minijobs ist zu einem der umstrittensten Punkte der geplanten Rentenreform geworden. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse künftig ohne Wahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren bisherigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus aufzuheben. Ausnahmen soll es nach dem Vorschlag grundsätzlich nur noch für Schülerinnen und Schüler geben. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bislang jedoch nicht beschlossen.
Betroffen wäre eine Beschäftigungsform, die in Deutschland eine erhebliche Rolle spielt. Nach Angaben der Minijob-Zentrale waren Ende März 2026 rund 6,81 Millionen Minijobberinnen und Minijobber registriert. Davon arbeiteten etwa 6,55 Millionen im gewerblichen Bereich und rund 252.000 in Privathaushalten. Die politische Auseinandersetzung dreht sich deshalb nicht nur um die Finanzierung der Rentenversicherung, sondern auch um Einkommen, Arbeitskräfte und die Zukunft geringfügiger Beschäftigung.
Der Vorschlag geht weiter als eine bloße Pflicht zur Zahlung von Rentenbeiträgen. Die Kommission empfiehlt, die bisherige Möglichkeit abzuschaffen, sich als Minijobber von eigenen Rentenversicherungsbeiträgen befreien zu lassen. Darüber hinaus soll der gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus geringfügiger Beschäftigung entfallen. Damit würden Minijobs in ihrer heutigen Form für die meisten Beschäftigten nicht fortbestehen.
Die Kommission schlägt zugleich vor, auch die besonderen Beitragsregeln im sogenannten Übergangsbereich der Midijobs aufzugeben. Welche konkreten Beitragssätze, Steuerregeln und neuen Einkommensgrenzen in einem späteren Gesetz tatsächlich gelten würden, steht allerdings noch nicht fest. Der Bericht enthält Empfehlungen und keine unmittelbar geltenden Vorschriften. Deshalb lässt sich derzeit auch nicht seriös beziffern, wie hoch der Nettoverlust eines einzelnen Minijobbers nach einer möglichen Reform wäre.
Für Beschäftigte ändert sich zunächst nichts. Seit Januar 2026 liegt die monatliche Minijob-Grenze bei durchschnittlich 603 Euro, entsprechend 7.236 Euro im Jahr. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der seit Jahresbeginn 13,90 Euro pro Stunde beträgt. Wer innerhalb dieser Grenze bleibt, profitiert weiterhin von den bestehenden Sonderregeln.
Im gewerblichen Minijob übernimmt der Arbeitgeber bislang pauschale Abgaben. Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber davon befreien lassen. Wer Rentenbeiträge zahlt, trägt im gewerblichen Minijob derzeit einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro sind das 21,71 Euro. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung funktionieren bei Minijobs dagegen nicht wie bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Besonders verbreitet sind Minijobs im Handel. Im ersten Quartal 2026 zählte die Minijob-Zentrale dort einschließlich der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen rund 1,04 Millionen Minijobber. An zweiter Stelle stand das Gastgewerbe mit knapp 873.000 Beschäftigten. Auch Gebäudereinigung, weitere Dienstleistungen, Landwirtschaft und Privathaushalte gehören zu Bereichen, in denen geringfügige Beschäftigung eine wichtige Rolle spielt.
Auffällig ist zudem die Zusammensetzung der Beschäftigten. Im gewerblichen Bereich waren im März 2026 rund 55,9 Prozent der Minijobber Frauen. Nur 20,9 Prozent der gewerblichen Minijobber waren zu diesem Zeitpunkt im Minijob rentenversicherungspflichtig. In Privathaushalten lag dieser Anteil bei lediglich 11,3 Prozent. Genau an dieser geringen sozialen Absicherung setzt die Argumentation der Alterssicherungskommission an.
Nach Auffassung der Kommission können Minijobs insbesondere für Frauen zu einer langfristigen Beschäftigungsform mit geringer sozialer Absicherung werden. Die feste Verdienstgrenze könne einen Anreiz schaffen, die Arbeitszeit nicht auszuweiten. Verstärkt werde dieser Effekt nach Ansicht der Experten durch die Kombination aus Befreiungsmöglichkeiten bei der Rentenversicherung, fehlenden Beiträgen zu anderen Sozialversicherungszweigen, Ehegattensplitting und beitragsfreier Familienversicherung.
Die Kommission erwartet von einer stärkeren Einbeziehung in die Sozialversicherung höhere Rentenansprüche und weniger geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Alterssicherung. Sie räumt zugleich ein, dass Geringverdiener durch den Wegfall der Sonderregeln stärker mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet würden. Entlastungen für niedrige Einkommen sollten nach ihrem Konzept deshalb stärker über das Steuerrecht und steuerfinanzierte Leistungen erfolgen.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lehnt eine Abschaffung der Minijobs ab. Sie argumentiert, geringfügige Beschäftigung verdränge keine regulären Vollzeitstellen, sondern erschließe zusätzliche Arbeitskräfte und ermögliche Unternehmen flexible Personaleinsätze. Ähnliche Kritik kommt aus Handel, Gastronomie, Landwirtschaft und Handwerk. Branchenverbände warnen davor, dass Beschäftigte ihre Tätigkeiten aufgeben könnten, wenn vom bisherigen Verdienst künftig deutlich mehr Beiträge abgezogen würden.
Aus dem Gebäudereinigerhandwerk und weiteren Wirtschaftsbereichen gibt es zudem Warnungen vor einem möglichen Anstieg der Schwarzarbeit. Auch Ökonomen halten unterschiedliche Reaktionen für denkbar. Ein Teil der bisherigen Minijobs könnte in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergehen, andere Stellen könnten wegfallen oder in nicht angemeldete Beschäftigung ausweichen. Welche dieser Folgen tatsächlich überwiegen würde, lässt sich vor einer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung nicht bestimmen.
Auf der Arbeitnehmerseite fällt die Bewertung deutlich anders aus. Der Deutsche Gewerkschaftsbund unterstützt die Abschaffung sozialversicherungsfreier Minijobs grundsätzlich. Der DGB sieht darin einen Schritt zu einer breiteren Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und zu besser abgesicherter Beschäftigung. Auch ver.di fordert seit längerem, geringfügige Jobs stärker in reguläre sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu überführen.
Die SPD unterstützt den Vorschlag ebenfalls. Sie argumentiert, Minijobs erfüllten häufig nicht die ursprünglich erhoffte Funktion als Brücke in reguläre Beschäftigung und könnten vor allem für Frauen langfristig zu niedrigen Rentenansprüchen führen. Ziel sei eine Erwerbstätigenversicherung, in die langfristig mehr Beschäftigtengruppen einzahlen.
Politisch ist eine Umsetzung deshalb keineswegs sicher. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatten nach Vorlage des Kommissionsberichts zunächst dafür geworben, das Reformpaket möglichst als Ganzes umzusetzen. Die Regierungskoalition hat sich vorgenommen, die große Rentenreform bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen.
Innerhalb der Union gibt es beim Minijob jedoch erheblichen Widerstand. CSU-Chef Markus Söder erklärte im Juli ausdrücklich, die Minijobs sollten erhalten bleiben. Er verwies unter anderem auf Gastronomie, Einzelhandel und Landwirtschaft. Damit besteht innerhalb der Regierungskoalition bei einem zentralen Teil der Empfehlung weiterhin keine einheitliche Position.
Für Beschäftigte bedeutet die Debatte deshalb zunächst vor allem eines: Die bestehenden Regeln gelten weiter. Die Verdienstgrenze bleibt bei 603 Euro monatlich, und auch die derzeitigen Steuer- und Sozialversicherungsregeln bestehen fort, solange der Gesetzgeber sie nicht ändert. Niemand verliert allein aufgrund des Berichts der Rentenkommission seinen Minijob.
Sollte der Vorschlag später tatsächlich umgesetzt werden, könnten Beschäftigte künftig eigene Beiträge zu mehreren Sozialversicherungszweigen zahlen müssen. Ihr Nettoverdienst könnte dadurch sinken, gleichzeitig würden zusätzliche Versicherungsansprüche entstehen. Arbeitgeber müssten Beschäftigungsverhältnisse möglicherweise neu organisieren. Die Kommission selbst hält ihre Empfehlung technisch für sofort und ohne Übergangsfrist umsetzbar. Einen verbindlichen Starttermin für eine Abschaffung des heutigen Minijob-Modells gibt es jedoch nicht.






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