192 Passagiere stranden: Ryanair-Flug nach Marrakesch fällt in Châlons-Vatry aus

Ryanair führt europaweit App-Boardingpässe ein – auch am Flughafen Münster/Osnabrück
Foto: Niklas Jonasson / unsplash

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Ein Ryanair-Flugausfall in Châlons-Vatry hat 192 Reisende an der Abreise nach Marrakesch gehindert. Am 14. April konnte der geplante Flug vom französischen Flughafen nicht starten, weil für die Gepäckkontrolle und die Sicherheitsabfertigung offenbar nicht genügend Personal zur Verfügung stand.

Krankheitswelle beim Sicherheitsdienst legt Abfertigung lahm

Nach Berichten aus Frankreich fehlte am Morgen des geplanten Abflugs das notwendige Sicherheitspersonal für den Check-in und die Abflugkontrolle. Hintergrund soll ein hoher Krankenstand beim Sicherheitsdienstleister Sécurus gewesen sein. Der Flughafenchef erklärte demnach, dass beim Öffnen des Check-ins kein Sicherheitsteam vor Ort gewesen sei. Erst nach Rückfrage sei bekannt geworden, dass sämtliche eingesetzten Kräfte krankgemeldet waren.

Für die Betroffenen hatte das direkte Folgen. Die Passagiere konnten weder ihr Gepäck regulär abgeben noch die Sicherheitskontrolle passieren. Damit war ein Start der Maschine nach Marrakesch nicht möglich. Der Vorfall betraf nach den vorliegenden Angaben insgesamt 192 Reisende.

Rückerstattung weiter offen, Verantwortung umstritten

Unklar ist bislang, wie die finanziellen Folgen für die betroffenen Passagiere geregelt werden. Nach Medienberichten hoffen mehrere Reisende auf eine Erstattung, weil sie ihre Reise ohne eigenes Verschulden nicht antreten konnten. Gleichzeitig soll es bei Nachfragen an die Fluggesellschaft den Hinweis gegeben haben, dass bei einem Streik keine Entschädigung vorgesehen sei. Ob diese Einordnung auf den konkreten Fall zutrifft, ist jedoch offen.

Der Flughafen verweist die Frage der Kostenerstattung demnach an Ryanair. Eine abschließende Klärung lag zunächst nicht vor. Vom Sicherheitsdienstleister Sécurus soll es auf Anfragen keine Stellungnahme gegeben haben. Ryanair habe laut Bericht auf die allgemeinen Erstattungsregeln auf der eigenen Website verwiesen.

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